Hallo Helge,
wenn Ihre Frau den Vertrag regulär (also im Alter in Form einer kleinen Rente) in Anspruch nimmt, dann bestehen keine Gründe für eine Zulagenrückforderung. Diesen Mechanismus gibt es nur bei schädlicher Verwendung (wie sie ja bereits erfahren mussten).
Wenn Ihre Frau weiterhin "nur" mittelbar Zulagenberechtigt ist, dann hat Sie (auch wenn weiterhin 60 Euro in den Vertrag eingezahlt werden) keinen Anspruch auf Zulagen. Wenn Ihre Frau zukünftig Zulagen gutgeschrieben bekommen möchte, dann muss Sie selbst unmittelbar zulagenberechtigt werden.
Tipp:
Minijobs (für die volle Rentenbeiträge gezahlt werden) können manchmal ein gutes Instrument sein um diese unmittelbare Zulagenberechtigung zu erreichen.