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Experten-Antwort

Riesterzulagen

von Helge30.01.2014 | 20:28
943 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe als unmittelbar zulagenberechtigter 2003 einen Riestervertrag abgeschlossen, welchen ich jetzt zulagenschädlich gekündigt habe. Das heisst, daß mir die Zulagen bei Auszahlung abgezogen wurden. So weit, so gut. Gleichzeitig hat meine Frau als mittelbar zulagenberechtigte 2003 einen Riestervertrag abgeschlossen, welcher nicht gekündigt wurde. Sie bespart ihn weiterhin mit 60 Euro und ist als Hausfrau weiterhin nur mittelbar zulagenberechtigt. Jetzt meine Fragen: 1) Werden meiner Frau beim Auszahlungstermin die auf ihren Vertrag eingegangenen Zulagen gestrichen? 2) Besteht die Möglichkeit auf den Vertrag meiner Frau weiterhin Zulagen eingezahlt zu bekommen, obwohl ich keinen Vertrag mehr besitze? Danke für eure Antworten Helge

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Helge,

wenn Ihre Frau den Vertrag regulär (also im Alter in Form einer kleinen Rente) in Anspruch nimmt, dann bestehen keine Gründe für eine Zulagenrückforderung. Diesen Mechanismus gibt es nur bei schädlicher Verwendung (wie sie ja bereits erfahren mussten).

Wenn Ihre Frau weiterhin "nur" mittelbar Zulagenberechtigt ist, dann hat Sie (auch wenn weiterhin 60 Euro in den Vertrag eingezahlt werden) keinen Anspruch auf Zulagen. Wenn Ihre Frau zukünftig Zulagen gutgeschrieben bekommen möchte, dann muss Sie selbst unmittelbar zulagenberechtigt werden.

Tipp:

Minijobs (für die volle Rentenbeiträge gezahlt werden) können manchmal ein gutes Instrument sein um diese unmittelbare Zulagenberechtigung zu erreichen.

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2 Antworten

poppieam 30.01.2014 | 23:05
Nee, Ihre Frau ist nur Huckepsckberechtigt, also stehen Ihr keine Zulagen zu, wenn Sie nicht riestern.
Zukunftsratam 31.01.2014 | 10:22
Und noch zur Ergänzung: Ein einziger Monat mit Pflichtbeitrag in die RV pro Kalenderjahr reicht schon aus, um die unmittelbar förderfähig zu sein. Also einmal kurz Minijob mit RV-Pflicht, das eben Jahr für Jahr. Und die 60 EUR Eigenbeitrag nicht vergessen.
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