Hallo LaBra,
unmittelbar förderberechtigt ist derjenige, der grundsätzlich rentenversicherungspflichtig ist. Der Bezug von Blindengeld führt nicht zur Rentenversicherungspflicht. Für sich genommen kann hieraus keine unmittelbare Förderberechtigung entstehen.
Ist jedoch der Ehegatte rentenversicherungspflichtig, so kann er den Ehepartner im sogenannten "Rucksackverfahren" in die Förderberechtigung tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass beide jeweils einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben. Hat der rv-pflichtige Ehegatte seinen Mindesteigenbetrag geleistet, so hat der mittelbar zulagenberechtigte Partner Anspruch auf die volle eigene Grundzulage mit dem positiven Nebeneffekt, dass der Sockelbetrag von 60,- € nicht gezahlt werden muss.