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Experten-Antwort

RPK Antrag von Rentenkasse abgelehnt

von Rene16.06.2026 | 03:52
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6 Antworten

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Soll ich jetzt nochmal der Rentenkasse schreiben das sie bitte meinen abgelehnten Antrag zu meiner Krankenkasse weiterleiten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rene,

 

RPK steht grundsätzlich für Rehabilitation für psychisch kranke Menschen, also eine spezielle medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahme bei psychischen Erkrankungen. Sie können die Rentenversicherung zwar bitten, Ihre Unterlagen an die Krankenkasse weiterzuleiten, dies ersetzt jedoch keinen eigenen Antrag und es ist auch nicht Verpflichtung der Rentenversicherung, dies zu tun.

 

Wenn Sie nach der Ablehnung eine RPK-Leistung über die Krankenkasse möchten, sollten Sie dort selbst einen entsprechenden Antrag stellen und dazu den Ablehnungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vorlegen. Unabhängig davon können Sie gegen den Bescheid der Rentenversicherung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch einlegen, wenn Sie mit der Ablehnung nicht einverstanden sind.

 

Sie können hierzu auch einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären. Ferner wäre es gegebenenfalls sinnvoll, sich zu dieser Problematik auch von Ihrer Krankenkasse beraten zu lassen.

 

Weiter können Sie sich auch von einem Sozialverband-wie dem Sozialverband Deutschland (SoVD) oder dem Sozialverband VdK Deutschland e.V. (VdK)- beraten lassen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

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5 Antworten

KKam 16.06.2026 | 04:40
Was hindert Sie denn daran, dies selber Ihrer Krankenkasse mitzuteilen?
Rene am 16.06.2026 | 04:56
Hindern gar nichts nur da ich gelesen habe das die Rennkasse meinen Antrag wohl auch an die Krankenkasse weiterleiten kann damit die zum Beispiel auch noch drüber entschieden können und es auch bewilligen könnten.
hmam 16.06.2026 | 05:43
Grundsätzlich wird erst die Zuständigkeit für einen Antrag geprüft. Und nur, wenn die DRV sich für zuständig hält, entscheidet sie, so wie in Ihrem Fall. Eine Weiterleitung ist nur bei Unzuständigkeit möglich. Da die DRV sich für zuständig erklärt hat, bei Ihnen also eigentlich nicht. Sie können ja mit Ihrer Krankenkasse und/oder der Sachbearbeitung der DRV reden. Aber machen Sie sich lieber keine allzu großen Hoffnungen.
Widerspruch !am 16.06.2026 | 07:19
Sie können doch gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen. Besprechen Sie sich mit Ihren behandelnden Ärzten, im Idealfall lassen Sie sich von denen die Notwendigkeit ergänzend bescheinigen.
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