Hallo Rene,
RPK steht grundsätzlich für Rehabilitation für psychisch kranke Menschen, also eine spezielle medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahme bei psychischen Erkrankungen. Sie können die Rentenversicherung zwar bitten, Ihre Unterlagen an die Krankenkasse weiterzuleiten, dies ersetzt jedoch keinen eigenen Antrag und es ist auch nicht Verpflichtung der Rentenversicherung, dies zu tun.
Wenn Sie nach der Ablehnung eine RPK-Leistung über die Krankenkasse möchten, sollten Sie dort selbst einen entsprechenden Antrag stellen und dazu den Ablehnungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vorlegen. Unabhängig davon können Sie gegen den Bescheid der Rentenversicherung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch einlegen, wenn Sie mit der Ablehnung nicht einverstanden sind.
Sie können hierzu auch einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären. Ferner wäre es gegebenenfalls sinnvoll, sich zu dieser Problematik auch von Ihrer Krankenkasse beraten zu lassen.
Weiter können Sie sich auch von einem Sozialverband-wie dem Sozialverband Deutschland (SoVD) oder dem Sozialverband VdK Deutschland e.V. (VdK)- beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung