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RPK-Maßnahme gleich LTA?

von Katrin Geef18.04.2017 | 12:14
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich bin zur Zeit in einem RPK (Reha Zentrum für Psychisch Kranke) Institut. Dem Grunde nach habe ich eine LTA-Maßnahme bewilligt bekommen. Meine Reha Fachberatung hat mir das Institut auch vorgeschlagen. In der RPK-Maßnahme wurde jetzt allerdings auf dem Papier eine medizinische Rehabilitation vorweg angeordnet. In dieser wird eine stufenweise Arbeits- und Belastungserprobung gemacht, um mich wieder ( 3 bis unter 6 Stunden) voll belastbar zu machen. Weshalb heißt dies dann medizinische Maßnahme? Eigentlich ist das Ziel ja die Erberbstätigkeit hoch zu trainieren. Ebenfalls sind hier auch Berufliche Trainingsbereiche, in denen die Belastbarkeit trainiert wird. Im Bescheid steht medizinische Maßnahme nach § 26 SGB IX Die Berufliche Maßnahme folgt noch mit insges. 6 Monaten. Was genau ist denn jetzt die LTA-Maßnahme dann? Gehört die medizinische Maßnahme auch schon dazu? Sie ist ja eigentlich schon mit Beruflichen Aspekten..... Herzlichen Dank. Liebe Grüße Katrin Geef

6 Antworten

Katrin Geefam 18.04.2017 | 17:11
Das heißt, dass im Rahmen einer RPK-Maßnahme nie ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld bestehen kann? Die RPK-Maßnahme besteht ja quasi aus einer Kombination, medizinisch/LTA-Maßnahme dann, wenn ich das richtig verstanden habe. Um meine wirtschaftliche Situation sicherstellen zu können in der zwischenzeit, muss ich demnach die Maßnahme ablehnen???? LG Katrin
Katrin Geefam 18.04.2017 | 17:14
Achso, Alle Entgeldersatzleistungen sind natürlich schon in der Zwischenzeit völlig ausgeschöpft. Demnach muss ich im moment von meinem ersparten leben. Kein Anspruch auf Harz IV Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 mehr... Kein Anspruch auf Krankengeld mehr (ausgesteuert)
???am 18.04.2017 | 20:30
Anspruch auf Übergangsgeld besteht während einer RPK nach den jeweiligen Vorschriften. Während des medizinischen Teils muss bis zum Beginn Lohn oder eine Entgeltersatzleistung bezogen worden sein, während des beruflichen Teils besteht immer Anspruch auf Übergangsgeld. Um in den beruflichen Teil zu kommen, muss man zuerst den medizischen Teil oder eine vergleichbare Vor-Maßnahme durchlaufen. Die 2 Teile schließen direkt aneinander an. Ein Zwischenübergangsgeld ist daher nicht nötig. Ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld ist auch daran gekoppelt, dass der Antritt der nötigen LTA-Maßnahme nicht unnötig verzögert wird. Wenn Sie Maßnahmen ablehnen, könnte der Anspruch schon daran scheitern.
Katrin Geefam 19.04.2017 | 19:20
Das zwischenübergangsgeld soll die wirtschaftliche Sicherstellung gewährleisten. Ohne das Zwischenübergangsgeld habe ich keinerlei Einkommen. Demnach ist es ein berechtigter Einwand. Die Rentenversicherung hat meine zuvor selbstständig gesuchte LTA-Maßnahme abgelehnt. Dort wäre keine medizinische Maßnahme vorweg gegangen. Ohne zwischenübergangsgeld bin ich Mittellos. Mir bleibt ja keine andere Möglichkeit..... Weshalb gibt es bei eindeutigem Anspruch nach §51 sgb IX kein zwischenübergangsgeld für eine RPK Maßnahme?
???am 19.04.2017 | 20:45
Ich befürchte, hier im Forum wird man Ihnen nicht abschließend helfen können, da zu viele Angaben fehlen bzw. widersprüchlich sind. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie eindeutig Anspruch auf Zwischenübergangsgeld haben, dann stellen Sie doch einfach einen entsprechenden Antrag, geht formlos.
Katrin Geefam 19.04.2017 | 21:48
@??? Da laut §51 SGB IX unmittelbar anschließend die Lta Maßnahme erbracht werden muss. Steht doch im Gesetz. § 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen (1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn 1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder 2. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann. Wenn vorher eine medizinische Maßnahme vorweg erbracht wird, besteht kein Anspruch. Daher ja auch meine Überlegung, diese RPK Maßnahme abzulehnen....
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