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RPK Maßnahme ohne Übergangsgeld - Beurlaubung /

von FlutterMeBy29.07.2017 | 08:03
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo. Mein Angehöriger befindet sich in einer zunächst genehmigten 13 wöchigen vollstationären RPK Maßnahme in entsprechender Einrichtung. Da er bis zur Erkrankung vor 2,5 (!) Jahren selbstständig war und die Anwartschaftzeit nicht erfüllt hat erhält er kein Übergangsgeld. So weit alles kein Problem. Nach dem Antrag auf Teilhabe zum Arbeitsleben wurde diese befristete medizinische Maßnahme genehmigt, um dann auf eine maximal auf weitere unbestimmte Zeit (maximal insgesamt 2 Jahre) in eine berufliche Reha überzugehen. Da wir wegen 2 Jahren dauerhafter psychiatrischer stationärer Unterbringung und der Erkrankung wegen als Paar keinerlei Privatleben hatten, und jetzt erst der Zustand sich so verbessert hat, dass an eine "Familienzusammenführung" oder "Familienleben" zu denken ist, würde ich gerne mit meinem Mann für vier Tage in einen Kurzurlaub fahren, da ein einmaliges Event in England, von dem er sein Leben lang träumt, stattfindet. Die Einrichtung würde das begrüßen, behauptet jedoch das die Rentenversicherung Bund als Träger dies nicht erlauben würde. Und das die Weiterbewilligung abgewartet werden müsse, diese läuft aber genau in die Zeit der geplanten Reise, also in die Zeit nach den 13 Wochen. (Ca. 1 Woche danach). Gebucht werden muss aber jetzt, da sonst die Reise nicht mehr möglich ist. Mein Anruf bei der Rentenversicherung ergab, wenn die Einrichtung dies befürwortet ist dies eine kann Entscheidung. Nun geht das hin und her und wir erhalten keine gesetzlich basierte Aussage was denn jetzt richtig ist. Ist ein Kurzurlaub von vier Tagen bei positiver Entwicklung und bisher nie ausgefallener Therapieinhalten, tadellosem Verhalten und sichtbarer Genesung nun gesetzlich möglich. Wo kann ich mich informieren, da sowohl die Rentenversicherung, als auch die Einrichtung sich nicht klar äußern, sondern sich die Bälle hin und her werfen. Einen persönlichen Termin bei einem Rehaberater wurde erfragt und kann in beiden erreichbaren Beratungsstellen jedoch erst nach geplantem Reisetermin stattfinden. Wo kann sich ein Patient überhaupt informieren über Rechte und Pflichten bzgl. der Maßnahme?

2 Antworten

Herz1952am 29.07.2017 | 17:12
Hallo FlutterMeBy, Schauen Sie mal den § 1 SGB V an. Da steht sinngemäß, dass der Patient alles tun sollte, was seine Gesundheit fördert, bzw. im Umkehrschluss nichts tun sollte, was der Genesung evtl. schaden könnte, bzw. diese verzögert. Ein ärztliches Attest hierüber wäre anzuraten. Notfalls sollten Sie diesen Paragrafen dem Arzt zeigen. Dumm nur, dass die Ärzte im allgemeinen keine Rechtskenntnisse haben, obwohl sie ausdrücklich sich diese selbst aneignen müssten nach ihrer Berufsordnung, die aber die meisten auch nicht kennen. Aber ich denke in Ihrem Fall, dass dies der Arzt versteht. Allerdings habe ich auch schon erlebt, dass der Arzt sagte, entweder Urlaub oder Arbeit. Darunter verstand er auch Reha. Allerdings ging dies letztlich furchtbar schief für den Patienten (wieder stationäre Unterbringung). Er hat allerdings begriffen, dass diese Art Arbeitsreha (Tagesklinik zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit) für den Patienten nicht das richtige war. Nach kurzer stationärer Behandlung wieder "krank zu Hause" mit ambulanter ärztlicher Betreuung. Sie dürfen sich ruhig meinen Beitrag kopieren und ausdrucken zur Vorlage beim Arzt (falls notwendig). Alles Gute für Sie und Ihren Angehörigen.
FlutterMeByam 30.07.2017 | 01:18
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
Schauen Sie mal den § 1 SGB V an. Da steht sinngemäß, dass der Patient alles tun sollte, was seine Gesundheit fördert, bzw. im Umkehrschluss nichts tun sollte, was der Genesung evtl. schaden könnte, bzw. diese verzögert.... Danke Herz1952, SGB V klingt erst mal nach Gesetz, so weit so gut. Doch das ist das Gesetz der Krankenversicherung und die ist hier leider nicht Kostenträger bzw. hat mit der RBK gar nicht zu tun. Weshalb ich nicht weiß ob ich wirklich mit dem Paragraphen de facto kommen kann. Träger ist für die 13 Wochen die Rentenversicherung Bund, ggf. bei Übergang in berufliche Reha als teil der Komplexleistung RBK genannt. Ohne Zahlung von Übergangsgeld. Die Kosten für die Heimunterbringung werden übernommen. Ansonsten finanziere ich das Taschengeld, bis ggf. mal irgendwann Grundsicherung möglich wäre. Was gilt dann? Der Paragraph nicht wirklich oder?
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