Hallo Elke,
lag zum Zeitpunkt der Beendigung einer Rehabilitationsmaßnahme ein vermindertes Leistungsvermögen vor, ist der Rehaantrag kraft Gesetzes umzudeuten. Sofern Sie im Dispositionsrecht nicht eingeschränkt sind, können Sie dieser Umdeutung des Rehaantrages widersprechen. Dafür benötigen Sie keine Begründung. Dies ist auch kein Widerspruch im eigentlichen Sinne sondern nur eine Mitteilung, dass Sie mit der Umdeutung nicht einverstanden sind.