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Experten-Antwort

Rückerstattung Einzahlung für "Ausgleich einer Rentenminderung"

von LS06.03.2020 | 18:44
307 Ansichten
25 Antworten
Es wurden mehr als 50.000 EUR für Ausgleich einer Rentenminderung eingezahlt und von der DRV bestätigt. Im Rentenbescheid, der 3 Monate nach Einzahlung erteilt wurde, ist die Minderung weiterhin enthalten. Kann in so einem Fall der eingezahlte Betrag rückgefordert werden?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.03.2020 | 08:25

Eine Rückforderung eines rechtswirksam gezahlten Beitrages zum Ausgleich einer Rentenminderung ist nicht möglich, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.

Im Übrigen verweist das Expertenteam auf die Beiträge von "Jonny" und "Modi1969".

Wir empfehlen einen persönlichen Kontakt zu Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger, um die offenen Fragen zu klären.

24 Antworten

W°lfgangam 06.03.2020 | 19:01
Hallo LS, ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts/Hintergrunds kann dazu hier sicher keine zielführende Antwort gegeben werden. Das sollte dann mit der beteiligten DRV geklärt werden. Gruß w. PS: Grundsätzlich ist die wirksame Zahlung der Ausgleichsminderung nicht zurückforderbar!
Jonnyam 06.03.2020 | 21:08
Na dann schauen Sie doch einmal nach, ob nicht bei den Entgeltpunkten doch ein Zuschlag für Beiträge zur Vermeidung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme aufgeführt ist. Danach kommt dann noch die Berechnung mit dem Zugangsfaktor.
Modi1969am 07.03.2020 | 06:57
Hallo, wenn Sie Ausgleichszahlungen vornehmen, löschen Sie den Abschlag nicht aus. Sie erhalten bei vollständigem Ausgleich eine Rente in einer Höhe, als wenn kein Abschlag vorläge. Der geminderte Zugangsfaktor bleibt aber natürlich, wenn Sie vor Beginn einer abschlagsfreien Rente in Rente gehen. Der Abschlag wird dann einfach von einer 100+X -Anwartschaft abgezogen, so dass es wie abschlagsfrei aussieht. In der Beratungsstelle kann man Ihnen das gerne erläutern...
LSam 07.03.2020 | 09:49
zunächst ein "Danke" für Kommentierung meiner Anfrage. Eine vorangegangene Rente mit Minderungen liegt nicht vor. In der Anlage: "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" werden 71,2525 Entgeltpunkte genannt. Dann kommt Zugangsfaktor 1,0000, danach die Minderungsdarstellung wegen früherem Beginn. Neuer Zugangsfaktor 0,916, neue persönliche Entgeltpunkte 65,2673. Die 65,2673 wurden in die Anlage: "Berechnung der Rente" übernommen und daraus nach Abzug Eigenanteil, KV und Pfl.-Versicherung die Nettorente ermittelt. Die von der DRV zuvor bestätigte Ausgleichszahlung ist definitiv nicht berücksichtigt worden. Mit Bezug auf diesen Sonderfall war die Anfrage, ob man sich deswegen den Betrag wieder auszahlen lassen kann
KSCam 07.03.2020 | 10:40
das klären Sie aber doch lieber direkt mit der Sachbearbeitung. Den Fehler, bzw. die Ursache dieser "Irritation" kennt doch niemand im Forum. Dass solche Dinge individuell zu klären sind, wissen Sie doch, oder? schönes WE - trotz dieses Riesenproblems......das sich garantiert am Montag mit einem Anruf aufklären lässt.
****am 07.03.2020 | 12:42
Hallo LS, Du hast zwar schon diverse Angaben gemacht, aber ohne das Geburtsdatum, das Datum des Rentenbeginns und Angabe welche Rentenart beantragt wurde z.B. -Altersrente für Schwerbehinderte -Altersrente für langjährig versicherte -Altersrente für besonders langjährig versicherte kann hier niemand das Problem aufdröseln. Noch ein schönes WE
LSam 07.03.2020 | 14:53
Zum Beitrag von ‚User W°lfgang‘ Es gibt keinen besonderen Hintergrund. Die DRV hat den Eingang der Zahlung für den vollen Ausgleich der Minderung lange vor Rentenbeginn schriftlich bestätigt. Im dann erteilten Rentenbescheid ist jedoch keine Berücksichtigung vorgenommen, weil in der Anlage: „Berechnung der Rente“ als Grundlage der Ermittlung der Brutto – und Nettorente, der um 5,9852 Entgeltpunkte geminderte Wert aus der Anlage: „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ zugrunde gelegt wurde. (Siehe dazu auch meinen Beitrag vom 07.03.2020 09:49 h) Zum Beitrag von ‚User Jonny‘ Ich habe nachgeschaut, nichts zu ersehen und erkennbar (Siehe dazu auch meinen Beitrag vom 07.03.2020 09:49 h) Zum Beitrag von User ‚Modi1969‘ Zunächst, eine vorangegangene Rente liegt nicht vor. Zutreffend, der Abschlag wird nicht gelöscht, aber, aus der Anlage: „Berechnung der Rente“ muss erkennbar sein, ob die Ermittlung der Brutto-Rente von der Summe Entgeltpunkte ohne Minderung vorgenommen wurde oder, aus der mit Minderung. Die Berechnung im vorliegenden Fall wurde aus der geminderten Summe Entgeltpunkte wegen vorzeitigem Rentenbeginn vorgenommen. Zum Beitrag von ‚User KCS‘ Wenn die DRV trotz Bestätigung der Ausgleichszahlung im Bescheid den Sachverhalt aber nicht berücksichtigt hat, liegt doch keine Irritation vor oder? Gefragt war, ob man in solch einem Fall, wo ein gezahlter und bestätigter Betrag trotzdem im Bescheid nicht berücksichtigt wurde, ihn wieder rückerstatten lassen kann. Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Zum Beitrag von ‚User****‘ Keine der von Ihnen genannten Angaben wird benötigt, weil sie im konkreten Fall, mit Bezug auf die Anfrage, nichts bewirken. Wenn ich wissen will, ob man sich einen Betrag rückerstatten lassen kann, den man eingezahlt hat um eine Minderung wegen vorgezogenem Rentenbeginn auszugleichen. die Einzahlung auch schriftlich bestätigt wurde, im Bescheid jedoch keine Berücksichtigung fand, muss ich doch nicht wissen wann die Person geboren ist, wann Rentenbeginn war und und, auch die Rentenart ist hier unbedeutend. Es wurde Antrag nach §44 SGB X gestellt, Bestätigung der DRV zur Einzahlung wurde mit beigefügt, wird ja sicherlich keiner langen Bearbeitungszeit bedürfen.
Jonnyam 07.03.2020 | 15:36
Hallo LS, die gezahlten Ausgleichsbeiträge sollten nicht unter "Berechnung der Rente" sondern unter "Summe der Entgeltpunkte" mit folgendem Text aufgeführt sein Zuschlag aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters x,xxxx Punkte Danach folgt dann die Berechnung mit dem Zugangsfaktor. Sollte das nicht der Fall sein, würde ich doch einmal einen Widerspruch einlegen und dafür die Bestätigung über die gezahlten Ausgleichsbeiträge beifügen. Die von Ihnen aufgeführte „Berechnung der Rente“ basiert natürlich auf der Summe PESRÖNLICHEN Entgeltpunkte! Und die (auch die Ausgleichsbeiträge) sind mit dem Zugangsfaktor gemindert und in persönliche Entgeltpunte umgerechnet. Das ist auch richtig. Denn der Aufwand für die Ausgleichsbeiträge ist zuvor hochgerechnet worden, so dass - wie modi1969 schon schrieb - letztlich die Verminderung bei voller Zahlung ausgeglichen ist.
Rente_Suchenderam 08.03.2020 | 15:23
Guten Tag, es ist schon erstaunlich, wie abweisend manche Antworten hier teilweise gegeben werden, obwohl es um satte 50.000,- € geht. Ich hatte einmal den Fall, dass auf meine gleichartige Einzahlung (12.000,- €) mir dafür eine Entgeltpunktzahl in Höhe von (nur) ca. 0,678 gutgeschrieben wurde. Nach meinem Widerspruch kam dann – erst 4 Monate später - heraus, dass man vor dem Komma statt einer 1 fälschlich eine 0 gesetzt hatte. Manche hier, vielleicht vor allem Jonny, werden sich an meinen damaligen Beitrag erinnern. Und damals schon war Jonny eigentlich der Einzige, der vernünftige und wissende Antworten geben konnte, so wie hier jetzt wieder in der letzten Antwort (die für LS allerdings vielleicht nicht einfach zu verstehen ist). Meiner Meinung nach ist der Beitrag von LS sehr wohl richtig hier im Forum aufgehoben, sein Problem durchaus zu verstehen. @LS: entscheidend sind die neuen persönlichen Entgeltpunkte. Diese werden durch Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor (bei Ihnen 0,916 entsprechend 28 Monate vorzeitig) ermittelt. Auch nach Einzahlung der Gelder bleibt der gleiche Zugangsfaktor in der Gesamtberechnung stehen (vielleicht liegt hier Ihr Irrtum). Was zu erhöhen ist, sind die Basis-Entgeltpunkte. Diese müssten sich bei 50.000,- € ganz grob geschätzt um rund 7 Punkte erhöht haben. Über den (gleichen) Zugangsfaktor erhöhen sich dann auch die pers. Entgeltpunkte wieder entsprechend. Die entscheidende Frage ist also einzig und allein, ob Ihre genannte Zahl 71,2525 der Entgeltpunkte nicht doch schon eine (um ca. 7,0) angehobene Zahl ist. Vielleicht können Sie das selbst aus vorangegangenen Auskünften ersehen. Wenn alles richtig wäre, dann müssten Sie aber auch im jetzigen Bescheid – genau wie Jonny es schreibt – bereits erkennen können, ob Ihre Zahlung berücksichtigt ist. Es müsste mit grob geschätzten Zahlen so drin stehen: Entgeltpunkte ca. 64,0 ; Zuschlag aus der Zahlung von Beiträgen (gemeint wären die 50.000,- €) bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente ca. 7,0 ; Summe aller Entgeltpunkte 71,2525. Die pers. Entgeltpunkte wie schon gesagt 71,2525 x 0,916 = 65,2673. AUS IHREM GESCHRIEBENEN MEINE ICH ABER JETZT SCHON HERAUSLESEN ZU KÖNNEN, DASS DER ZUSCHLAG MIT DEN CA. 7,0 PUNKTEN BEI IHNEN NICHT DRINSTEHT. Falls dies so ist, dann verplempern Sie um Gottes Willen keine Zeit mit einem Termin für eine Beratung (hat keine aufschiebende Wirkung der Widerspruchsfrist), sondern legen Sie unbedingt sofort Widerspruch per Einschreiben ein. Viele Grüße
Einschreiben ? Warum ???am 08.03.2020 | 22:56
Warum , WARUM nur ? wird immmer wieder dieser unsinnige Tipp gegegeben, den Widerspruch per Einschreiben zu versenden. Man kann auch gleich sein Geld verbrennen. Als ob ein Einschreiben sicherer ankommt als ein normaler Brief. Einschreiben heisst nur sie können beweisen, dass Sie irgendwas an die DRV geschickt haben. WEnn es nicht ankommt, dann müssen Sie es doch nochmal schicken egal wie Sie es verschickt haben. Also kein Einschreiben! Verdammt nochmal kein GEld verbrennen! Und am Besten wird wohl sein Widerspruch einzulegen und eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Bei bzw. nach der Beratung kann man dann den Widerspruch begründen oder zurücknehmen.
Max4.0am 08.03.2020 | 23:05
Das ist Quatsch. Natürlich all sowas per Einschreiben. Wenn ich das nicht als solches sende, erfahre ich u.U. erst nach der Widerspruchsfrist, dass nie etwas angekommen ist. Und dann ist's zu spät. Wenn ich von vornherein per Einschreiben mit RÜ. oder ohne versende, kann ich aber belegen, dass ich ordnungsgemäß die Fristen eingehalten habe.
LSam 09.03.2020 | 10:27
Bedanke mich bei allen Usern für aufklärende Hinweise. Es ging ja eigentlich nur darum, ob im Falle des Vergessens eines eingezahlten Ausgleichsbetrages bei der Erteilung des Rentenbescheides, eine Rückerstattung möglich ist. Offensichtlich, so die Aussage vom Experten, fehlt dafür die Rechtsgrundlage. Setzt aber auch voraus, dass die DRV ihn, den Ausgleichsbetrag, im Bescheid wirksam macht, was er aber nicht wurde. Wäre ja evtl. eine Möglichkeit gewesen die nicht unbedingt profitable Zahlung, für deren Rendite 20 Jahr und mehr benötigt werden, rückgängig zu machen. Habe ja auch zum Ausdruck gebracht, das Antrag auf Neuberechnung gestellt wurde, unter Beifügung des Schreibens der DRV, worin die Einzahlung bestätigt wurde. Aus dem Zugangsfaktor 0,916 für 28 Monate früherem Beginn wurden 65,2673 Entgeltpunkte ermittelt, entspricht 5,9852 Entgeltpunkte Minderung. In der Anlage: "Berechnung der Rente" wurde, wie von mir auch schon mal dargelegt, die geminderte Summe Entgeltpunkte für die Errechnung des Zahlbetrages zugrunde gelegt, nicht von 71,2525 Entgeltpunkten, sondern nur von 65,2673, und das ist fehlerhaft.
Rente_Suchenderam 10.03.2020 | 10:53
@LS: ich glaube, Sie wollen gar nicht verstehen, an welcher Stelle eine Einzahlung greift. Sie können noch so viel Geld zum Ausgleich einzahlen, und werden trotzdem IMMER den gleichen einzusetzenden Faktor 0,916 sehen, mit entsprechender Reduzierung (an dieser Position). Das ist eben so, weil Gutschreibungen nach Einzahlungen an einer anderen Stelle der Berechnung erfolgen. Die Antwort auf die entscheidende Frage verweigern Sie weiter. Ich möchte Ihnen raten, einfach noch einmal die vorangegangenen Beiträge zu lesen, um zu begreifen, worum es geht.
LSam 10.03.2020 | 12:36
zum Beitrag "Suchender" Um Missverständnisse auszuräumen und ich dann auch Ihren Vorwurf akzeptieren kann, nennen Sie mir doch bitte die Anlage im Bescheid, aus der ich ersehen kann, dass nach zunächst vorgenommener Reduzierung, der Auszahlbetrag aber ohne Minderung errechnet wurde. Irgendwo muss es ja stehen, dann kann ich auch im Bescheid genau an dieser Stelle nachsehen.
Werner67am 10.03.2020 | 14:29
Wie Jonny weiter oben schon erklärt hat, sehen Sie die gezahlten Beiträge in Form eines Zuschlages an Entgeltpunkten und zwar oberhalb der von Ihnen erwähnten "71,2525 Entgeltpunkte". Sollte da kein Zuschlag sichtbar sein würde ich empfehlen, dass Sie mit Ihrem Rentenbescheid eine Beratungsstelle aufsuchen, damit man Ihnen dort die Berechnung erklären oder - sofern denn tatsächlich ein Fehler vorliegt - die Neuberechnung der Rente veranlassen kann. Wie der Experte schon erklärt hat, haben Sie kein Recht auf Erstattung dieser Beiträge. Sie haben aber sehr wohl ein Recht auf Korrektur des Bescheides, sofern dieser fehlerhaft ist. Gruß Werner.
Rente_Suchenderam 10.03.2020 | 15:24
@LS: Sie erhielten einen Rentenscheid. In der Anlage dazu (ohne separate Bezeichnung) finden Sie die BERECHNUNG DER PERSÖNLICHEN ENTGELTPUNKTE (das müsste auch bei Ihnen in Fettschrift als Überschrift der Seite stehen). Sollten Sie diese Anlage nicht haben (was bei den heutigen vereinfachten Rentenbescheiden vielleicht möglich ist), dann fordern Sie diese an. In der Aufzählung in der Berechnung der pers. Entgeltpunkte finden Sie zunächst die Entgeltpunkte für Ihre Beitragszeiten und dann die entscheidenden Entgeltpunkte für ZUSCHLAG AUS DER ZAHLUNG VON BEITRÄGEN BEI VORZEITIGER INANSPRUCHNAHME EINER RENTE WEGEN ALTERS. Mit diesem Zuschlag, der bei Ihnen wie schon geschrieben bei grob geschätzt 7 Punkten liegen müsste, wäre Ihre Zahlung voll zu Ihren Gunsten eingerechnet (ohne dass deshalb der im anschließenden Rechengang für die pers. Entgeltpunkte eingerechnete Zugangsfaktor 0,916 auf 1,0 zu ändern ist, sonst würde die Einzahlung ja doppelt berücksichtigt werden). Ohne die Zahlung würde der ausgewiesene Summenwert mit Namen SUMME ALLER ENTGELTPUNKTE also nicht 71,2525 betragen, sondern verbliebe bei ca. 64,0 Entgeltpunkten für Beitragszeiten. So müsste es jedenfalls sein und in der Anlage klar erkennbar sein, wenn es richtig gelaufen ist. Ihre PERSÖNLICHEN Entgeltpunkte errechnen sich daraus weiter mit der Multiplikation von 71,2525 x 0,916 = 65,2673 Wenn der von Ihnen vermutete Fehler einer Nichteinrechnung der 50.000,- € vorliegt, dann müssten die 71,2525 nur aus den Beitragszeiten stammen (da noch keine Summe mit dem Zuschlag gebildet wurde) und nach einer Korrektur das Ergebnis Ihrer PERSÖNLICHEN Entgeltpunkte ungefähr so hoch aussehen und berechnet werden: (71,2525 + ca. 7,0) x 0,916 = ca. 71,7 Nochmal die Frage: Haben Sie also die Anlage mit der Angabe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten usw. und wenn ja, folgt dann eine Angabe ZUSCHLAG AUS DER ZAHLUNG VON BEITRÄGEN BEI VORZEITIGER INANSPRUCHNAHME EINER RENTE WEGEN ALTERS oder fehlt diese Angabe eines Zuschlages ? Nur dann kommen Sie weiter, wenn Sie diese Frage beantworten können. Gruß
LSam 10.03.2020 | 20:24
User "Suchender" In der Anlage: "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" wird im oberen Teil der Zuschlag dargestellt. + 7,1836 und als Summe aller Entgeltpunkte = 71,2525 Entgeltpunkte. Nachfolgend dann die Minderung ermittelt mit dem Endwert 65,2673 Aus diesem Endwert 65,2673 wurde in Anlage: "Berechnung der Rente" der Zahlbetrag ermittelt. . Nicht aus 71.2525 sondern nur aus 65,2673. . Kommt sicherlich in dieser Form selten vor, passiert aber. Und ca 150 EUR im Monat mehr zu bekommen ist ja auch nicht gerade wenig.
Rente_Suchenderam 10.03.2020 | 23:07
@LS (nicht PS): Sie meinen die 71,2525 und nicht 75,2525; da haben Sie sich jetzt gerade verschrieben, das ist klar. Nur werden Sie es nie mehr begreifen, dass Sie nicht an 2 verschiedenen Positionen begünstigt werden. Lesen Sie sich meinen vorangegangenen Beitrag noch einmal durch und denken Sie mal nach. Es ist jedenfalls alles in Ordnung und von mir hören Sie nichts mehr; Sie sind ein hoffnungsloser Fall. Gute Nacht
kein Tippfehleram 10.03.2020 | 23:21
LS schrieb

User Suchender,

In der Anlage:

"Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" ist alles in Ordnung, das war aber nicht das Problem.

Die eigentlich zustehenden Entgeltpunkte 75,2525, die sich als neue Summe Entgeltpunkte nach Zuschlagsberücksichtigung ergeben, sind bei der Ermittlung des Zahlbetrages in der Anlage:

"Berechnung der Rente"

unberücksichtigt geblieben, worauf ich ja immer wieder hingewiesen habe, da wurden nur die 65,2673 zugrunde gelegt.

Es fehlt ein Nettobetrag von monatlich 182,69 EUR.

Da liegt das Problem.

.

Und weil ich diese Gegebenheit als Ausnahme betrachtete, es wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt aber nicht rentenwirksam gemacht, ob man sich deswegen dann den eingezahlten Betrag zurückfordern kann.

Ist verneint worden, deswegen ist auch Neuberechnung beantragt.

Es hat aber auch noch kein Gericht über solch eine Konstellation ein Urteil gefüllt.

Nun, nachdem Sie anscheinend erst nachträglich festgestellt haben 'oj, uups, das sind ja ca. 22 Jahre, bis sich meine Einzahlung amortisiert hat, da hätte ich das Geld ja doch lieber unters Kopfkissen gelegt'... ist dies nicht möglich. Das lässt man sich aber doch auch vorher schon ausrechnen und entscheidet dann, ob man freiwillig einbezahlt. Wenn nun also eine Neuberechnung gemacht wird, weil vielleicht ausnahmsweise tatsächlich der Auszahlungsbetrag falsch berechnet wurde, ist doch alles in Ordnung! Dann bekommen Sie den Differenzbetrag nachbezahlt, wenn das korrekte Ergebnis festgestellt wurde. Einfach zu klagen, weil sie die 50.000,00 EUR nun doch lieber schon jetzt für eine kleine Weltreise oder so etwas am Stück ausgeben wollen, füllt die Gerichte, entsprechend war Ihr kleiner 'Tippfehler' schon völlig richtig :-)
Rente_Suchenderam 10.03.2020 | 21:19
Also ist doch alles in Ordnung. Der Zuschlagswert 7,1836 Entgeltpunkte entspricht sehr genau meiner Abschätzung von 7,0 für eine Einzahlung von 50.000,- €. Das ist also berücksichtigt. Was Sie sehen wollen, ist, dass es bei den 71,2525 EP ohne eine Reduzierung mit dem Faktor 0,916 bleibt. Wäre das Rechensystem so wie von Ihnen erwartet, dann hätten Sie als Ausgangs-EP aber nicht 71,2525; sondern "nur" 64,0689 (71,2525 - 7,1836), auf die dann ein neuer Faktor 1,0 käme. Jetzt rechnen Sie sich im Vergleich einmal die beiden Rechenmethoden aus. Beide Methoden zusammen gibt es nicht. Sie erhalten 150,- € mehr (mindestens) durch den Zuschlag der 7,1836 EP. Damit ist es gut. Klickt es jetzt? Gruß
PSam 10.03.2020 | 22:45
Werte User, bitte das letzte Wort in meinem Beitrag 'gefüllt' als 'gefällt' lesen. Der Fehlerteufel schleicht sich immer wieder mal ein.
LSam 10.03.2020 | 22:42
User Suchender, In der Anlage: "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" ist alles in Ordnung, das war aber nicht das Problem. Die eigentlich zustehenden Entgeltpunkte 75,2525, die sich als neue Summe Entgeltpunkte nach Zuschlagsberücksichtigung ergeben, sind bei der Ermittlung des Zahlbetrages in der Anlage: "Berechnung der Rente" unberücksichtigt geblieben, worauf ich ja immer wieder hingewiesen habe, da wurden nur die 65,2673 zugrunde gelegt. Es fehlt ein Nettobetrag von monatlich 182,69 EUR. Da liegt das Problem. . Und weil ich diese Gegebenheit als Ausnahme betrachtete, es wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt aber nicht rentenwirksam gemacht, ob man sich deswegen dann den eingezahlten Betrag zurückfordern kann. Ist verneint worden, deswegen ist auch Neuberechnung beantragt. Es hat aber auch noch kein Gericht über solch eine Konstellation ein Urteil gefüllt.
Werner67am 11.03.2020 | 08:27
Die Rentenberechnung ist korrekt und Ihre Beitragszahlung ist berücksichtigt, denn: Ohne die Ausgleichszahlung hätten Sie nur: 64,0689 Entgeltpunkte (vor Abschlag) bzw. 58,6871 Persönliche Entgeltpunkte (unter Berücksichtigung des Abschlages) Durch die Ausgleichszahlung bekommen Sie aber (unter Berücksichtigung des Abschlages): 65,2673 Persönliche Entgeltpunkte. Damit ist der Abschlag mehr als ausgeglichen. Gruß Werner.
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