Eine Rückforderung eines rechtswirksam gezahlten Beitrages zum Ausgleich einer Rentenminderung ist nicht möglich, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.
Im Übrigen verweist das Expertenteam auf die Beiträge von "Jonny" und "Modi1969".
Wir empfehlen einen persönlichen Kontakt zu Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger, um die offenen Fragen zu klären.
User "Suchender"
In der Anlage:
"Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte"
wird im oberen Teil der Zuschlag dargestellt.
+ 7,1836 und als Summe aller Entgeltpunkte
= 71,2525 Entgeltpunkte.
Nachfolgend dann die Minderung ermittelt mit dem Endwert
65,2673
Aus diesem Endwert 65,2673 wurde in Anlage:
"Berechnung der Rente"
der Zahlbetrag ermittelt.
.
Nicht aus 71.2525 sondern nur aus 65,2673.
.
Kommt sicherlich in dieser Form selten vor, passiert aber. Und ca 150 EUR im Monat mehr zu bekommen ist ja auch nicht gerade wenig.
User Suchender,
In der Anlage:
"Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" ist alles in Ordnung, das war aber nicht das Problem.
Die eigentlich zustehenden Entgeltpunkte 75,2525, die sich als neue Summe Entgeltpunkte nach Zuschlagsberücksichtigung ergeben, sind bei der Ermittlung des Zahlbetrages in der Anlage:
"Berechnung der Rente"
unberücksichtigt geblieben, worauf ich ja immer wieder hingewiesen habe, da wurden nur die 65,2673 zugrunde gelegt.
Es fehlt ein Nettobetrag von monatlich 182,69 EUR.
Da liegt das Problem.
.
Und weil ich diese Gegebenheit als Ausnahme betrachtete, es wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt aber nicht rentenwirksam gemacht, ob man sich deswegen dann den eingezahlten Betrag zurückfordern kann.
Ist verneint worden, deswegen ist auch Neuberechnung beantragt.
Es hat aber auch noch kein Gericht über solch eine Konstellation ein Urteil gefüllt.
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