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Experten-Antwort

Rückerstattung Rentenpunkte bei Tod der Exfrau

von Arnim16.08.2017 | 19:32
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7 Antworten

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Guten Abend! Mein Name ist KLaus und ich habe eine Frage an Euch. Mein Bruder wurde vor 1 1/2 Jahren geschieden mit vollständigem Versorgungsausgleich, Beide mussten jeweils Rentenpunkte an den anderen abgeben.Nun ist die Exfrau vor 6 Wochen verstorben. Er wurde informiert,dass er innerhalb von 3 Jahren bei Tod des Exgatten seine Rentenpunkte zurückholen kann. Stimmt das so? Und was muss er jetzt machen? Vielen Dank für Eure Antworten. Gruss Klaus

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__37.html

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6 Antworten

W*lfgangam 16.08.2017 | 20:04
Hallo Arnim, fast. Richtig ist, dass er seine Punkte dann zurückerhält, wenn die verstorbene Ex für höchstens 3 Jahre eine eigene Rente erhalten hat (oder eben noch gar nicht im Rentenalter war). Die Rückübertragung ist an keine Fristen (3 Jahre nach Tod) gebunden, dass kann er auch Jahrzehnte später noch verlangen - allerdings sollte er dazu einen formlosen Antrag stellen. Sinnigerweise mal demnächst, damit seine künftigen Renteninformationen /-auskünfte wieder die 'richtigen' aktuellen Beträge darstellen. Sollten Halbwaisenrenten aus dem Rentenkonto der Ex gezahlt werden ...keine Bange die bleiben in der Höhe weiter bestehen, auch wenn aus deren Konto Punkte abgezogen werden. Frage rundum: gibt es Gründe gegen die sofortige Rückübertragung oder überhaupt? Spontan fällt mir dazu keiner ein - außer so was wie "mit dem Rentenmehrbetrag hab ich jetzt die 'GEZ-Befreiung' verloren, unterm Strich weniger". Gruß w.
Rentenversteheram 16.08.2017 | 21:18
Er wurde informiert,dass er innerhalb von 3 Jahren bei Tod des Exgatten seine Rentenpunkte zurückholen kann. Stimmt das so?
Hallo Arnim, fast. Richtig ist, dass er seine Punkte dann zurückerhält, wenn die verstorbene Ex für höchstens 3 Jahre eine eigene Rente erhalten hat (oder eben noch gar nicht im Rentenalter war). Die Rückübertragung ist an keine Fristen (3 Jahre nach Tod) gebunden, dass kann er auch Jahrzehnte später noch verlangen - allerdings sollte er dazu einen formlosen Antrag stellen. Sinnigerweise mal demnächst, damit seine künftigen Renteninformationen /-auskünfte wieder die 'richtigen' aktuellen Beträge darstellen.
Hallo, die Antwort von W*olfgang stimmt fast, zwar ist es richtig das der Versorgungsausgleich angepasst wird, aber dies geschieht letztendlich erst wenn wenn Ihrer Bruder selbst in Rente geht, bis dahin wird in der Renteninfo/Rentenauskunft weiterhin die Kürzung (=Malus) aus dem Versorgungsausgleich aufgeführt. Glugscheißermodus aus :-) Ein einfaches Schreiben mit dem Hinweis auf § 37 Versorgungsausgleichgesetz reicht vollkommen aus.
W*lfgangam 16.08.2017 | 22:09
Zitat von Rentenversteher anzeigenausblenden
...nee, ist gut so. Ich denke, das Thema hatten wir hier schon mal - wo ich mich dann sicher etwas mehr ob dieser 'bekloppten' Regelung (Punkte wieder da, aber ohne Mitrechnung/richtige Darstellung der Rentenbeträge) ausgelassen haben :-) Spitz gefragt: würde eine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung das auch unberücksichtigt lassen, die mögliche Ausgleichszahlung also nur aus den weiterhin durch VA 'gekürzten' Punkten möglich sein? Gruß w.
Werner67am 17.08.2017 | 08:17
Bitte beachten: Wenn Ihr Bruder die Anpassung wegen Todes geltend macht, verliert er auch die Ansprüche, die er von der Ex-Frau bekommen hat (sofern diese aus einem Regelsicherungssystem stammen). § 37 Abs. 3 VersAusglG Sollte er also insgesamt der Begünstigte gewesen sein, wäre die Anpassung wegen Todes eine schlechte Idee. Beispiel: Ehepaar; er war während der Ehezeit durchgehend Beamter und sie größtenteils Hausfrau. Bei der Scheidung bekommt Sie 1000,- EUR aus seiner Beamtenversorgung zugesprochen und muss ihm 50,- EUR von ihrer gesetzlichen Rente abgeben. (Scheidung nach neuem Recht mit Hin- und Her-Ausgleich) Er stirbt kurz nach Rentenbeginn und sie kommt auf die Idee, sich ihre 50,- EUR zurückzuholen, indem sie die Anpassung wegen Todes geltend macht. Das ist zwar prinzipiell möglich, wäre hier aber eine ausgesprochen schlechte Idee, weil sie dann auch die 1000,- EUR Gutschrift verliert ... Laut Rechtshandbuch kann die Anpassung auch schon vor Rentenbeginn geltend gemacht werden und sobald die Anpassung durchgeführt wurde, müsste sie sich auch in allen Renteninformationen und Rentenauskünften widerspiegeln.
W*lfgangam 17.08.2017 | 21:14
...wie 'faul' ist das denn, die widersprüchlichen Aussagen hier auf Linie zu bringen??? https://www.youtube.com/watch?v=rsiwoZVj4GM Sorry ...ich dachte die erforderliche Mindest-Qualität der Aussagen der Experten wäre inzwischen sichergestellt ;-) Gruß w.
Genervteram 18.08.2017 | 06:27
https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__37.html 'faul' ist das denn, die widersprüchlichen Aussagen hier auf Linie zu bringen??? https://www.youtube.com/watch?v=rsiwoZVj4GM Sorry ...ich dachte die erforderliche Mindest-Qualität der Aussagen der Experten wäre inzwischen sichergestellt ;-) Gruß w.
Es gibt halt noch Menschen (auch Experten), die dieses Forum nicht als "Sinn des Lebens" betrachten! Es gibt eben doch noch Personen, die Familie, Freunde und Hobbys vorziehen und nicht wie Sie W*lfgang, Abend für Abend lange Antworten in diesem Forum schreiben, weil ihnen sonst langweilig ist und Sie tagsüber nicht ausgelastet sind.
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