Hallo Karl Schmidt,
soweit Sie aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs rentenversicherungspflichtig waren, können Sie die Beiträge wie von Fritz beschrieben zurückfordern. War die Arbeitslosengeldzahlung hingegen nicht rentenversicherungspflichtig (was nicht unwahrscheinlich ist bei vorhergehender Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung - es wäre aber grundsätzlich auch eine Antragspflichtversicherung für den Leistungsbezug möglich gewesen), handelt es sich um zu Recht gezahlte freiwillige Beiträge, die dann nicht mehr erstattet werden können.