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Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen zukünftig nur noch für 4 Jahre

von Franck18.11.2007 | 20:35
1228 Ansichten
4 Antworten
Künftig sollen zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Rentenversicherung nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist als zu Recht entrichtete Beiträge gelten und nicht mehr erstattet werden können (alte Regelung : Rückerstattung der RV-Beiträge bis zu 30 Jahren). Die Beiträge bleiben dann als solche erhalten und erhöhen die Rentenansprüche des Versicherten. Die Regelung soll am 01.01.2008 in Kraft treten, so dass ab dann Beiträge in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nur noch für die letzten vier Jahre und das laufende Kalenderjahr zurückgefordert werden können. Der Bundestag hat dem Gesetzesentwurf am 08.11.2007 bereits zugestimmt. Bedeutung für die Praxis. Die Kürzung der erstattungsfähigen Beiträge betrifft insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter und sonstige mitarbeitende Familienangehörige, die ggf. schon jahrelang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein. Wenn der Antrag auf RV-Beitragserstattung noch in 2007 gestellt wird, gilt dann noch das alte Recht, also Rückerstattung bis zu 30 Jahren? Gruß Frank J. Kontz

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 22.11.2007 | 09:42

Um zu verhindern, dass langjährige Rentenansprüche gänzlich verloren gehen, wurde mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ab 01.01.2008 der Erstattungszeitraum auf längstens vier Kalenderjahre begrenzt. Zu Unrecht entrichtete Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten somit nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Das Gesetz tritt voraussichtlich zum 01.01.2008 in Kraft. Bis dahin sind die Beiträge nach aktuell geltendem Recht zu erstatten.

3 Antworten

Kitzam 19.11.2007 | 16:35
Das wüsste ich auch gerne. Vielleicht äußert sich mal ein Experte der DRV hierzu. Das Gesetz ist ja nun verabschiedet und tritt im Jan. 2008 in Kraft. Ich bin sogar der Meinung, dass die Gesetzesänderung u.U. erst in 4 Jahren Wirkung entfaltet.
Franckam 20.11.2007 | 13:08
Wird es eine Übergangsfrist geben und wenn es diese gibt wie lang wird sie sein? Gruß Frank J. Kontz
Franckam 21.11.2007 | 08:55
Hallo Kitz, wir werden wohl keine Antwort von den Experten erhalten. Ich hatte bereits am 08.10.07 bzgl. der SV-Befreiung gemailt und bekam keine zufriedenstellende, klare Auskunft. Und auf eine Nachfrage gab es gar keine Auskunft der DRV. Das Thema ist für die DRV wohl zu brisant. Ca. 1 Mio. Beschäftigte sind Angestellte im eigenen Betrieb und zahlen zu Unrecht Beiträge in die Sozialkassen. Würden diese Personen einen Antrag auf SV-Befreiung stellen (und würde auch ausgezahlt werden), so würde das ein Loch von 50 Mrd. € in die Sozialkassen reißen. Seit Mitte des Monats erhalte täglich Anfragen von Unternehmer, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw. die nicht wissen was sie tun sollen. Von der DRV wird wohl kaum die Empfehlung kommen noch dieses Jahr einen SVB-Antrag zu stellen. Denn wer gräbt sich schon selbst das Wasser ab? Gruß Frank J. Kontz
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