Hallo Richard Löwenherz,
ich verstehe den von Ihnen geschilderten Sachverhalt so, dass im Jahr 2012 die Aufhebung Ihres Bescheides i.S. § 48 SGB X erfolgte. Damit wurde seinerzeit die 1-Jahres-Frist eingehalten.
Mit Aufhebung des Bescheides musste die genaue Höhe der entstandenen Überzahlung noch nicht beziffert werden. Allerdings ist die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistung (entstandene Überzahlung) Folge des Aufhebungsbescheides und gesetzlich vorgeschrieben. Eine erneute Prüfung der 1-Jahres-Frist erfolgt hierbei nicht. Diesen Rückforderungsbescheid haben Sie offenbar jetzt erhalten.
Da in diesem Forum nur allgemeine Antworten möglich sind, empfehlen wir Ihnen gegebenenfalls vorsorglich gegen den aktuellen Bescheid Widerspruch einzulegen und sich mit Ihrem Anliegen und der Klärung ggf. weiterer vorhandener Fragen an eine Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort zu wenden.