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Experten-Antwort

Rückforderung

von Richard Löwenherz09.10.2015 | 16:28
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich erhalte eine Witwerrente. Im Jahr 2012 hat die Behörde eine Überzahlung für die Monate November 2011 bis Oktober 2012 festgestellt. Dass eine Überzahlung eingetreten ist, bestreite ich auch nicht. Dies wurde mir auch per Bescheid mitgeteilt. - In dem Bescheid stand allerdings nur drin, DASS eine Überzahlung festgestellt wurde, nicht wie hoch sie ist. - Ferner wurde mir damals mitgeteilt, dass "der Bescheid nach § 48 SGB X aufgehoben wird". - Des Weiteren steht geschrieben, dass der Rentenversicherungsträger gegenüber der Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch geltend macht, um die Überzahlung mit der dortigen Nachzahlung abzurechnen. --- Seither habe ich auch nichts mehr gehört und nach all den Jahren auch ehrlich gesagt nicht mehr daran gedacht ---- Jetzt habe ich ein neues Schreiben erhalten. - Mir wird nun ERSTMALIG die Höhe der Überzahlung - beziffert in den einzelnen Monaten - dargestellt und auch mitgeteilt, - dass durch den Erstattungsanspruch mit dem Arbeitsamt nicht die gesamte Überzahlung getilgt werden konnte. - Ich solle nun den noch restlichen Betrag binnen eines Monats zurückzahlen. Meine Frage: Ich kenne mich mit diesen Sozialrecht nicht aus 1.) Ein Freund erzählte mir, dass es eine 1-Jahres-Frist gibt, innerhalb derer die Behörde nach deren Wissen, den Bescheid erteilen muss. Ist das richtig und gilt dies (auch) in Bezug auf die Bezifferung ? [Die Behörde wusste doch schon vor 4 Jahren, wie hoch die Überzahlung ist, hat es mir aber nie mitgeteilt] 2.) Unterstellt, dass die Frist unter 1.) durch die grundsätzliche Bescheiderteilung von 2012 ("Die Rente wurde überzahlt") eingehalten ist: Gibt es nicht auch eine Frist bis zu der die Behörde Zeit hat, erstmalig eine Forderung geltend machen darf? (Der 1. Bescheid ist jetzt schon immerhin 3 1/2 Jahre alt) Für leichtverständliche rechtliche Aufklärung wäre ich sehr dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Richard Löwenherz,

ich verstehe den von Ihnen geschilderten Sachverhalt so, dass im Jahr 2012 die Aufhebung Ihres Bescheides i.S. § 48 SGB X erfolgte. Damit wurde seinerzeit die 1-Jahres-Frist eingehalten.

Mit Aufhebung des Bescheides musste die genaue Höhe der entstandenen Überzahlung noch nicht beziffert werden. Allerdings ist die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistung (entstandene Überzahlung) Folge des Aufhebungsbescheides und gesetzlich vorgeschrieben. Eine erneute Prüfung der 1-Jahres-Frist erfolgt hierbei nicht. Diesen Rückforderungsbescheid haben Sie offenbar jetzt erhalten.

Da in diesem Forum nur allgemeine Antworten möglich sind, empfehlen wir Ihnen gegebenenfalls vorsorglich gegen den aktuellen Bescheid Widerspruch einzulegen und sich mit Ihrem Anliegen und der Klärung ggf. weiterer vorhandener Fragen an eine Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort zu wenden.

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