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Rückforderung der Waisenrente

von Fr. Baumann04.10.2008 | 13:38
4961 Ansichten
7 Antworten
Ich befinde mich noch in Ausbildung, mit einem monatlichen Bruttolohn von 892 €. Ich erhalte zusätzlich eine monatliche Halbwaisenrente von 174 €. Nun übe ich seit dem 01. 05. 08 einen Minijob (400€)aus. Ich habe die Rentenkasse allerdings erst jetzt bei der Einkommensabfrage darüber informiert. Muss ich mit einer Rückforderung und eventueller Strafen rechnen, da ich erst jetzt Bescheid gebe?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 06.10.2008 | 08:14

Hallo Frau Baumann,

wie Ihnen die anderen User bereits gepostet haben, müssen Sie mit einer Rückforderung rechnen. Sie werden sicher in Kürze einen Bescheid darüber erhalten. Darin werden Sie auf die Bankverbindung für die Rückzahlung und auch auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hingewiesen.

6 Antworten

Unbekanntam 04.10.2008 | 14:14
Hallo, habe erst beim zweiten Lesen festgestellt, dass Sie es bereits mitgeteilt. Schuldigung für das Irrtum meinerseits. Mit Strafen haben Sie nicht zu rechnen. Man wird nur die Waisenrente zurückfordern. Wenn Sie zu Beratungsstelle gehen, wird man auch eine Ratenzahlung ausmachen. Keine Angst, sie kriegen keine tausende Briefe von Anwälten oder so...
Unbekanntam 04.10.2008 | 13:59
Richtig, Sie müssen die Waisenrente zurückzahlen, da Sie die Einkommensgrenzen überschreiten. Das Sie es bisher nicht gemacht haben, ist schon der erste Fehler. Gerne wird man bereit sein, Ratenzahlung zu vereinbaren. Ausreden können Sie sich ersparen, weil im Rentenbescheid drinsteht, dass Sie jede Tätigkeit sofort mitteilen müssen. Ich rate Ihnen, machen Sie nicht den zweiten Fehler und verschweigen es weiterhin. Es ist nur eine Frage der Zeit bis es ans Tageslicht rauskommt. Kennen Fälle, wo so etwas erst nach 8 Jahren rausgekommen ist. Sollte Sie selber es melden, wird man in der Regel von Verzugszinsen absehen. Wenn die RV drauf kommt, wird man evtk. Verzugszinsen verlangen. Der Zinseszins ist nie was schönes, wenn man Verbindlichkeiten hat.
-_-am 04.10.2008 | 19:52
Mit Zinsen und Strafen müssen Sie nur rechnen, wenn man Ihnen eine Leistungserschleichung (Betrug) vorwerfen kann. Das ist in Aller Regel nicht der Fall, wenn Sie passiv die Einkünfte irrtümlich verschwiegen bzw. vergessen haben, diese dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Haben Sie aber falsche Angaben gemacht, also aktiv dazu beigetragen, die Überzahlung zu verursachen, wird das strafrechtlich relevant. Die Strafe des Gerichts kommt dann zu der ohnehin fälligen Rückzahlung hinzu und Zinsen werden Sie ebenfalls berappen müssen. Wenn Sie jetzt die Mitteilung nachgeholt haben, wird man Ihnen kaum eine betrügerische Absicht nachträglich vorwerfen können und vermutlich auch von Zinsforderungen absehen. Zurückzahlen müssen Sie aber. Setzen Sie sich mit der Sachbearbeitung in Verbindung und teilen Sie mit, welche Beträge Sie monatlich erübrigen können. Wenn Sie weiterhin einen Anspruch haben, wird das an der Zahlung einbehalten. Ansonsten bieten Sie angemessene Ratenzahlung an. Vorläufig nichts zu holen ist, wenn Sie hilfebedürftig sein sollten (ALG II nach SGB II oder Grundsicherung nach SGB XII). Man wird Sie aber zur Kasse bitten, sobald Sie wieder leistungsfähig sein sollten.
-am 06.10.2008 | 07:17
Wie alt sind Sie denn? Soweit ich das in Erinnerung habe, wird eigenes Einkommen bei Waisenrenten erst ab dem 18.Lebensjahr angerechet...
Brilleam 06.10.2008 | 07:50
Hallo 'Minus'! Aufgrund der 'Einkommensabfrage' durch die DRV ist wohl von einer volljährigen Leistungsbezieherin auszugehen, oder?
Michael1971am 06.10.2008 | 13:22
Ob Sie mit einer Rückforderung rechnen müssen, kann hier im Forum niemand sagen, da Sie uns keinerlei Angaben über Ihr Einkommen 2007 geliefert haben. Die Aufnahme des Minijobs führt nämlich nur dann ab 01.07.2008 zu einer Überzahlung, wenn 2007 gar kein anrechenbares Einkommen erzeilt wurde, oder das durchschnittliche Einkommen 2007 so hoch war, dass für die Einkommensanrechnung die Werte aus dem Jahr 2008 maßgeblich waren.
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