Hallo samanta,
entfällt für die Vergangenheit wegen einer nachträglichen Rentenbewilligung der Anspruch auf Krankengeld, kann sich für die Krankenkasse ein Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung ergeben.
Der Rentenversicherungsträger behält deshalb in solchen Fällen die Rentennachzahlung zunächst ein. Der andere Sozialleistungsträger muss dann beim Leistungsberechtigten keine Rückforderung mehr geltend machen.
Der Erstattungsanspruch für das Krankengeld wird in den Rechtlichen Arbeitsanweisungen und Anlagen zum § 103 SGB X geregelt.
Ein Telefonat mit der zuständigen Krankenkasse könnte hilfreich sein. Dort erfahren Sie Einzelheiten zu den Angaben, welche als Berechnungsgrundlage für die Abrechnung des Erstattungsanspruchs gedient haben.