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Experten-Antwort

Rückforderung von Rentenversicherungsbeiträgen durch das Jobcenter

von Hugo08.05.2019 | 20:23
552 Ansichten
8 Antworten

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Darf das Jobcenter, wenn es zu Unrecht Arbeitslosengeld 2 gezahlt hat und dieses vom Hilfebedürftigen zurückfordert die ebenfalls zu Unrecht gezahlten Rentenversicherungsbeiträge auch vom Empfänger des Arbeitslosengelds 2 zurück verlangen oder muss es sich die Rentenversicherungsbeiträge direkt von der Rentenversicherung zurückholen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.05.2019 | 10:39

Hallo Hugo,

das Jobcenter richtet den Erstattungsantrag für die zu Unrecht geleisteten Beiträge direkt an den Rentenversicherungsträger. Sollte der Antrag an die Einzugsstelle (Krankenkasse) gerichtet werden, so wird diese den Erstattungsantrag zuständigkeitshalber an den Rentenversicherungsträger weiterleiten.

7 Antworten

Cosimaam 08.05.2019 | 21:20
Das dürfte eigentlich nicht möglich sein. Seit 2011 werden beim Alg 2 keine RV-Beträge mehr abgeführt. Alg 2 muss auch nur zurückgezahlt werden bei bewussten Falschangaben oder grober Fahrlässigkeit. Dafür hat das Jobcenter 1 Jahr Zeit. Die Zeit des Alg 2 Bezuges zählt nur zur Wartezeit, alles andere ist Geschichte.
W°lfgangam 08.05.2019 | 21:19
Hallo Hugo, über welchen Zeitraum reden wir? Das JC zahlt seit 2011 keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung. Gruß w. PS: Natürlich sind zu Unrecht gezahlte RV-Beiträge (alle SV-Beiträge allgemein) vom Zahlenden vom Zahlungsempfänger zurückzufordern ...allgemeine Darstellung. Grundsätzlich ist die Einzugsstelle/Krankenkasse zur Rückabwicklung gefordert. Sie sind da - so aus Ihrer Kurzdarstellung - völlig außen vor. PPS: liegt Ihnen irgendwie ein Rückforderungsbescheid dazu vor, oder fragen Sie nur mal so in die Nacht hin? ... ;-)
Hugoam 08.05.2019 | 21:47
Hallo Wolfgang, hallo Cosima, es geht tatsächlich um Beiträge von 2005 bis 2010. Das Arbeitslosengeld 2 wurde wegen verschwiegener Nebeneinkünfte zu Unrecht bezogen und ein Rückforderungsbescheid des Jobcenters liegt auch schon vor. Die Krankenkasse als Einzugsstelle hat damit nichts zu tun. Das Arbeitslosengeld 2 muss wohl schon direkt vom Empfänger zurückgezahlt werden, aber die Rentenversicherungsbeiträge sind doch an die Rentenversicherung gezahlt worden und dort auch verblieben. Der Arbeitslosengeldbezieher ist dadurch nicht bereichert, sondern wenn überhaupt die Rentenversicherung. Oder ist das anders zu sehen? Viele Grüße Hugo
Cosinaam 08.05.2019 | 23:05
Die Verjährungsfrist bei Betrug beträgt 5 Jahre,bei einer Owi 2 Jahre. Es wird nicht nach der Art, z. B. Sozialbetrug unterschieden. Sind die Forderungen noch rechtmäßig?
Hugoam 09.05.2019 | 06:49
Der Arbeitslosengeld 2-Bezug dauerte bis jetzt an. Deshalb ist wohl noch nichts verjährt. Die Beiträge liegen natürlich schon außerhalb der Verjährungsfrist. Aber der Rückforderungsbescheid umfasst Gesamtleistungen bis jetzt.
Cosima am 09.05.2019 | 10:52
Die Verjährungsfrist bei Betrug beträgt 5 Jahre,bei einer Owi 2 Jahre. Es wird nicht nach der Art, z. B. Sozialbetrug unterschieden. Sind die Forderungen noch rechtmäßig?
Der Arbeitslosengeld 2-Bezug dauerte bis jetzt an. Deshalb ist wohl noch nichts verjährt. Die Beiträge liegen natürlich schon außerhalb der Verjährungsfrist. Aber der Rückforderungsbescheid umfasst Gesamtleistungen bis jetzt.
Der jährliche Zeitraum, den das Jobcenter hat, beginnt somit erst jetzt. Normalerweise gleichen Behörden regelmäßig Daten ab, wie konnte das so lange gut gehen? Da kommt wohl eine Menge auf Sie zu, nicht nur der Regelsatz ist zu erstatten, sondern auch die KV und wohl auch die Rentenbeiträge. Oh man..
???am 09.05.2019 | 10:37
Für eine Verjährung ist immer eine offene Forderung nötig. Die Forderung ist aber erst durch den Rückforderungsbescheid entstanden.. Die Verjährungsfrist beginnt also erst jetzt zu laufen. Geregelt ist das in § 50 SGB X.
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