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Rückforderungen der BfA

von mola6016.03.2007 | 14:01
2403 Ansichten
9 Antworten

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Hallo, die eigene Verletztenrente wurde bei der großen Witwenrente nicht berücksichtigt. Der Fehler dafür liegt bei der BfA, denn ihr lagen alle Unterlagen vor. Wenn die BfA jetzt auf ihren Fehler stößt, kann sie die überzahlte Rente zurückfordern und wenn ja über welchen Zeitraum?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Ausführungen von "bekiss" ist nichts hinzuzufügen.

8 Antworten

Antoniusam 16.03.2007 | 14:58
Die "Schuldfrage" ist in diesem Fall völlig unerheblich. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind selbstverständlich zu erstatten. Nach meinem Rechtsempfinden in voller Höhe. Allerdings wird man Ihnen bestimmt eine Ratenzahlung anbieten. MfG
Echoam 16.03.2007 | 18:32
Aber nicht nur der Bundeskanzler, sondern auch das Verwaltungsrecht kennt die Vertrauensfrage! ;o) Auszug aus § 45 SGB X: Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstige nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
bekissam 16.03.2007 | 19:03
Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB Viertes Buch) von Berechtigten, das mit einer 1. Witwenrente oder Witwerrente, 2. Erziehungsrente oder 3. Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind zusammentrifft, wird hierauf angerechnet (§ 97 SGB VI). Die einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der Anhörung, der Aufhebung oder Rücknahme von Verwaltungsakten sowie der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen finden Sie insbesondere in den §§ 24, 45, 48 und 50 SGB X ( http://www.rententips.de/gesetze/ ). Es hängt sehr von den Bedingungen des Einzelfalls ab, ob und für welchen Zeitraum ein Verwaltungsakt aufgehoben werden kann und in welcher Höhe Beträge zu erstatten sind. Selbst wenn Sie rein rechtlich den überzahlten Betrag in voller Höhe zu erstatten haben, spielt anschließend bei der Frage der tatsächlichen Rückzahlung und deren Höhe Ihre persönliche finanzielle Leistungsfähigkeit noch eine wesentliche Rolle. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen (das ist Ihre Rente) bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (§ 51 SGB I). Im ungünstigsten Fall wird also Ihre verbleibende Rente zur Hälfte einbehalten, bis die Überzahlung getilgt ist. Eine allgemeine Antwort kann daher auf Ihre Frage nicht gegeben werden.
Antoniusam 17.03.2007 | 02:04
Wirklich sehr interessant, Ihre Ausführungen, "bekiss" ! Es ist also ein reines Glücksspiel, wie der RV -Träger, ein Richter der ersten Instanz und evtl. noch ein Berufungs- oder Revisionsgericht die Sachlage beurteilen. Wenn jemand "versehentlich" zuviel Arbeitslosengeld erhalten hat, wird ihm automatisch unterstellt, dass er erkennen konnte oder grob fahrlässig nicht erkennen wollte, dass ihm das Geld nicht zustand. Dann schützt einen in der Regel nur ein geringer IQ vor einer Erstattungspflicht des zu Unrecht erhaltenen Betrages. MfG
bekissam 16.03.2007 | 21:33
So einfach ist die Lösung glücklicherweise nicht mehr. Hier spielt das Ermessen neben den ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 45, 48 SGB X) eine wesentliche Rolle. Es ist z. B. auch schon ein wesentlicher Unterschied, wem der Bescheid zugegangen ist. Hätte der/die Leistungsberechtigte den Fehler bei aufmerksamer Lektüre des Bescheides bemerken müssen oder ist er/sie damit völlig überfordert und konnte aufgrund der persönlichen Begabung auch dann überhaupt nicht verstehen, was da passiert ist. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Allerdings wird insbesondere auf die Pflicht zur Angabe von Einkommen in den Bescheiden immer wieder hingewiesen, so dass der/die Leistungsberechtigte gegen sich gelten zu lassen haben wird, dass er um die Fehlerhaftigkeit des Bescheides hätte wissen müssen, wenn er die erforderliche Sorgfalt angewandt hätte. Bei beiderseitigem "Verschulden" sowohl des Leistungsträgers, als auch des Leistungsberechtigten, kann sogar eine Quotenregelung möglich sein (z. B. nur 50% des überzahlten Betrages sind zurückzuzahlen). Die Angaben des Fragestellers sind für eine Beurteilung aber zu ungenau. Dazu muss man alle Einzelheiten kennen, also die Akten vorliegen haben. Möglicherweise sieht ein Richter das schutzwürdige Vertrauen später auch ganz anders als die Mitarbeiter/innen beim Rentenversicherungsträger.
skatam 17.03.2007 | 13:12
... + ..... KONTSATZ.... !! mfg skat
skatam 17.03.2007 | 13:14
..... + ...... STRAFZINS.... 4 % über DISKONTSATZ... mfg skat
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