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Rückkauf einer betr. AV Rentenversicherung nicht möglich?

von Hobbyoptimierer05.05.2008 | 19:25
3985 Ansichten
9 Antworten
Hallo, seit einigen Jahren bespeise ich eine ehemals als betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung) abgeschlossene Rentenversicherung aus meinen Nettobezügen. Letzte Woche habe ich gelernt, dass durch eine Gesetzesänderung 2004 die Auszahlung dieser Rente KV/PV pflichtig wird. Damit ist das Ding für mich total unrentabel. Nun wollte ich mich mit dem Rückkauf beschäftigen und erhalte die Auskunft, dass man eine als betr. AV abgeschlossene Versicherung nicht vor dem 60 Lebensjahr rückkaufen kann! Stimmt das? Wenn dem so ist fühle ich mich entgültig ver..scht. Da habe ich in 10 Jahren nun knapp 9200,- Euro reingesteckt und muss nun 24 Jahre warten und zusehen wie die Gebühren die Summe weitere dezimieren? Lächerlich! Dann lehne ich mich mit der nächsten Aussage mal weit aus dem Fenster: Wenn der Gesetzgeber *heute* schon solche objektiven Ungerechtigkeiten legitimiert (bzw. die Legitimationsprüfung ablehnt), um irgendwelche Umverteilungen zu bewerkstelligen, dann prognostiziere ich ähnliches für die nächsten Jahrzehnte. Wenn in 20, 30, 40 Jahren die heutigen betr. AV, Riester usw. geförderten in Rente gehen, dann werden da auch viele Rentner sein, die NULL vorgesorgt haben (weil sie nicht konnten oder wollten) - und diese armen Würste, die werden von den ehemals geförderten Rentnern unterstützt werden - und die ehemaligen Förderungen werden auf anderem Wege wieder zurückgeholt. In meinen Augen ein Skandal. Problem bei der Sache - wirklich bemerken tut man das erst, wenn es einen betrifft - und bei vielen wird das erst mit Beginn der Altersrente sein - und dann ist es schon zu spät. Wenn das Wissen um den betr. AV -> KV/PV Pflicht mehr Menschen bekannt wäre, dann müsste doch ein Aufschrei im Land erfolgen. Ich habe sooooo viele ehemalige Kollegen, die solche Verträge vor 10 Jahren abgeschlossen haben...

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 06.05.2008 | 12:32

Detailauskünfte zur betrieblichen Altersvorsorge sind uns nicht möglich.

8 Antworten

Maria L.am 05.05.2008 | 21:42
Hallo Hobbyoptimierer, Sie haben Grips und Biß, das habe ich schon richtig eingeschätzt. Wenn Sie jetzt noch ein bißchen vorsichtiger in Ihrem Vorgehen werden, dann kommen wir zusammen. Das hier ist ein Forum der Deutschen Rentenversicherung. Die Experten sind meines Wissens zur Neutralität verpflichtet. Die Redaktion achtet darauf, daß hier keine politischen Diskussionen geführt werden usw. BAV-Verträge, die über Entgeltumwandlung bespart werden (oder ursprünglich bespart wurden - einmal BAV, immer BAV, Sie erinnern sich?), sind seit 20xx sofort unverfallbar. Das bedeutet gleichzeitig, sie sind nicht kündbar. Ihnen bleibt nur, den Vertrag beitragsfrei zu stellen (ich habe auch noch so einen Vertrag "an der Backe"). Ich antworte Ihnen später noch auf Ihren ersten Beitrag weiter hinten. Gruß, Maria L.
Hobbyoptimiereram 05.05.2008 | 22:09
Nennen Sie mir ein anderes Forum, wo wir uns "unvoreingenommener" austauschen können!
Maria L.am 05.05.2008 | 22:51
Schicken Sie eine Email an redaktion@ihre-vorsorge.de und bitten Sie darum, daß Ihre Email-Adresse an mich weitergeleitet wird (ich habe gerade heute abend (m)eine Email-Adresse ebenfalls an die Redaktion gesendet). Ich habe aber nicht so viel Zeit wie Sie, also bitte Geduld (fällt schwer, ich weiß)... Gruß, Maria L.
Hobbyoptimiereram 06.05.2008 | 10:49
Hallo Maria L., ich ziehe vor in einem Forum (gerne in einem anderen als hier) zu kommunizieren. Meine E-Mail möchte ich - auch über die mir unbekannte Redaktion - nicht bekanntgeben.
Lobbyistam 06.05.2008 | 11:43
sagen Sie mal, sind Sie Lehrer?
Maria L.am 06.05.2008 | 12:07
Hallo Hobbyoptimierer, innerhalb weniger Minuten können Sie bei einem Anbieter kostenloser Email-Adressen eine neue Adresse für diesen speziellen Zweck anlegen (passen Sie nur auf, daß Sie alle Werbeangebote ablehnen). Persönliche Daten sind anzugeben (bei bestimmten Anbietern geht es wohl auch ganz anonym), können aber in der Absenderangabe beliebig überschrieben werden (Optionen/Einstellungen oder so und probieren Sie es mit einer Mail an sich selbst / an Ihre normale Adresse vorher aus). Anbieter z.B. yahoo, es gibt gewiß auch viele andere. no risk, no fun Die Redaktion beißt außerdem nicht - das weiß ich aus eigener Erfahrung. Ich kenne auch kein anderes Forum, das ohne Anmeldung auskommt - und dafür brauchen Sie wiederum eine Email-Adresse... Gruß, Maria L.
Maria L.am 06.05.2008 | 12:35
Vielleicht (hoffentlich) hilft Ihnen dies hier bei Ihrer Entscheidung: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Maria L.am 09.05.2008 | 18:11
Hallo Hobbyoptimierer, hier nochmal der Hinweis: prüfen Sie doch noch einmal, ob eine Teilkündigung Ihrer Direktversicherungen möglich ist (in Höhe des privat fortgeführten Teils) und ob diese wirtschaftlicher wäre als eine Beitragsfreistellung (möglicherweise müssen auf den ausgezahlten Betrag dann trotzdem KV-/PV-Beiträge bezahlt werden, darüber weiß ich nichts). Hier habe ich einen Kommentar zur Verwertbarkeit von Vermögen im Hartz IV- Fall gefunden. Das müßte analog doch auch für Ihren Fall gelten (nach meiner Vermutung). "Ist betriebliche Altersvorsorge verwertbares Vermögen? Betriebliche Altersversorgung ist nicht als verwertbares Vermögen anzusehen und somit auch grundsätzlich nicht anzurechnen, wenn nach § 1b Abs. 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) die Versorgungsansprüche bereits unverfallbar sind: - Das heißt, für Versorgungszusagen (Altzusagen), die bis 31.12.2000 erteilt wurden, gelten Versorgungsansprüche als unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres beendet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat. - Für Versorgungszusagen, die ab 01.01.2001 erteilt wurden, gelten Versorgungsansprüche als unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres beendet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat. Für die Praxis bedeutet diese Regelung, dass für Altzusagen bei Ausscheiden bis zum 31.12.2005 generell die alte Unverfallbarkeitsregelung anzuwenden ist. Scheidet ein Arbeitnehmer mit einer Altzusage nach dem 01.01.2006 aus, so gilt für ihn ausschließlich die Neuregelung. Kommt es hier zu einer Abfindung (z.B. Kleinstrenten), so handelt es sich bei dieser Zahlung um verfügbares und somit zu berücksichtigendes Vermögen. Bei privat fortgeführten Versicherungen mit unverfallbaren Anwartschaften und privat finanzierten Beitragsteilen sind die Werte, die sich aus den privat finanzierten Teilen ergeben, verwertbar." http://www.presseversicherungen.de/hartz.4.html… Gruß, Maria L.
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