Wie Jonas kommentiert, tritt mit der Aufnahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses kraft Gesetz Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Sollte Ihre Tante als Handelsvertreterin versicherungspflichtig gewesen sein, so gilt dies grundsätzlich nur für die Dauer dieser selbständigen Tätigkeit und auch nur, wenn im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit kein mehr als geringfügig tätiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Somit lag mit der Beschäftigung von 2 Arbeitnehmern keine Versicherungspflicht (mehr) vor und die Befreiung wurde hinfällig.