Hallo Frank59,
das kommt darauf an, nach welcher Vorschrift Ihr Bekannter von der Rentenversicherungspflicht befreit wurde. Grundsätzlich ist die Antragspflichtversicherung für eine selbständige Tätigkeit ausgeschlossen, wenn für diese selbständige Tätigkeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wurde. Denn mit dem Befreiungsantrag hat sich der Versicherte gegen die Versicherungspflicht in dieser selbständigen Tätigkeit entschieden. Eine Ausnahme gilt für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, die bei Zahlung von 18 Jahren Pflichtbeiträgen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI befreit wurden. Hier ist ausnahmsweise eine Antragspflichtversicherung für dieselbe Tätigkeit zulässig.
Zu beachten ist aber auch die Frist für die Versicherungspflicht auf Antrag: Die Versicherungspflicht muss innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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