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Experten-Antwort

Rückkehr nach Polen

von Rajmund191405.02.2021 | 11:35
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin am 4.11.1987 nach Deutschland gekommen als Spätaussiedler anerkannt und im 1989 die Deutscher Staatsangehörigkeit per Einbürgerung bekommen. Seit dem 4.11.1987 wohne ich ununterbrochen in Deutschland. Nach dem DPRA vom 1975 wurden bei mir 8 Jahre, die ich in Polen arbeitete als die deutschen Zeiten anerkannt. Ich habe bis heute 34 Jahre in Deutschland gearbeitet und werde im Mai 2021 in Rente gehen, entweder Voller Erwerbsminderungsrente oder Altersrente für schwerbehinderten Menschen. Ich überlege mir nach Polen zurück zu kehren. Was passiert mit meiner Rente.??? Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rajmund1914,

Sie können von dem Abkommen nur profitieren, wenn

Sie auch weiterhin in Deutschland wohnen bleiben.

Kehren Sie nach Polen oder in einen anderen Staat zurück, gehen Ihnen die vom Abkommen abgeleiteten Ansprüche verloren. Ihr Rentenanspruch muss dann nach anderen Vorschriften, zum Beispiel

dem sogenannten Europarecht (Regelungen für Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der

Schweiz), neu geprüft werden.

Sie können jederzeit schriftlich durch Ihren Rentenversicherungsträger prüfen und berechnen lassen, wie hoch Ihr Rentenanspruch nach Verzug ins Ausland sein wird. Dazu nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrer Sachbearbeitung oder aber zum Servicetelefon unter 0800-10004800 auf.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

Rentenpapstam 05.02.2021 | 18:52
Auch ohne Rückkehr nach Polen stehen Ihnen die im Herkunftsland Polen vor dem Zuzugsdatum 04.11.1987 zurückgelegten 8 Jahre polnische Arbeitszeiten die damals im geltenden RVO-Recht nach dem FRG anerkannt wurden nicht zu. Begründung: Am 04.11.1987 waren Sie noch gar kein Deutscher, da Sie erst 1989 die Deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung bekommen haben. Wer die Vertriebeneneigenschaft als Deutscher anerkannt bekommen hat, der braucht hiernach gar nicht als Deutscher im Jahre 1989 eingebürgert werden. Die bisherigen Feststellungsbescheide sind damit nach § 45 SGB X aufzuheben bzw. falls das nicht mehr möglich ist, die Aussparung nach § 48 SGB X zu prüfen. Bitte setzen Sie Ihren Rentenversicherungsträger über die Einbürgerung als Deutscher ab 1989 in Kenntnis, damit der die notwendigen gegen Sie gerichtete Massnahmen einleitet.
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