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Experten-Antwort

Rücklage bei Hartz4

von Marion07.01.2020 | 12:43
58 Ansichten
8 Antworten

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Hallo. Habe nach langer Krankheit und Rücksprache mit Ärzten und Jobcenter mein Arbeitsverhältnis beendet. Bin aber immer noch krank geschrieben. Jetzt steht mir aber noch das komplette Urlaubsgeld ca 115 Tage zu. In wie fern wird dies beim Jobcenter angerechnet bzw welche Rücklage darf ich zum selbstbehalt behalten? Danke im voraus. MfG Marion

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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7 Antworten

Rentenschmiedam 07.01.2020 | 12:47
Hallo, dies ist keine rentenrechtliche Frage. Sie sollten sich beim Leistungsträger direkt schlau machen, ob und ggfls. wieviel auf die Leistung angerechnet wird. Mit besten Grüßen
Marionam 07.01.2020 | 14:24
Hallo. Habe nach langer Krankheit und Rücksprache mit Ärzten und Jobcenter mein Arbeitsverhältnis beendet. Bin aber immer noch krank geschrieben. Jetzt steht mir aber noch das komplette Urlaubsgeld ca 115 Tage zu. In wie fern wird dies beim Jobcenter angerechnet bzw welche Rücklage darf ich zum selbstbehalt behalten? Danke im voraus. MfG Marion
Urlaubsgeld wird mit dem Alg 2 Anspruch für 6 Monate verrechnet. Lediglich wenn das Urlaubsgeld höher ist als das Alg 2 für diese 6 Monate, darfst Du den Rest behalten.
Okay.Na da kann ich mich nur überraschen lassen. Aber danke.
Opa Kalleam 07.01.2020 | 13:37
Urlaubsgeld wird mit dem Alg 2 Anspruch für 6 Monate verrechnet. Lediglich wenn das Urlaubsgeld höher ist als das Alg 2 für diese 6 Monate, darfst Du den Rest behalten.
Opa Kalleam 07.01.2020 | 16:12
Urlaubsgeld wird mit dem Alg 2 Anspruch für 6 Monate verrechnet. Lediglich wenn das Urlaubsgeld höher ist als das Alg 2 für diese 6 Monate, darfst Du den Rest behalten.
Ist nicht mehr richtig so. Deshalb lieber noch mal z.B. hier gucken: https://www.datentransfer24.de/ALG2-37.html
... und genau das ist die alte Regelung. Dort zählte der Zuflussmonat und der Rest galt als Vermögen. Dieses wurde geändert.
Siehe hieram 07.01.2020 | 17:17
Ich empfehle Marion dennoch, sich weiter zu erkundigen, bevor sie einfach abwartet. § 11a SGB II besagt z. B., (2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Urlaub, der nicht genommen werden konnte und deshalb abgegolten wird, ist lt. einem Urteil "Az: S 10 AS 87/09" nicht anzurechnen. Un ansonsten gilt, dass die Verteilung auf sechs Monate nur erfolgt, wenn es aufgrund einer Einmalzahlung zu einer Nichtleistung des Anspruches aus ALG II in dem Monat kommt, in dem die Zahlung zufliesst (bzw. in dem Monat danach). Was als "Einmalzahlung" gilt, steht insbesondere auch in der fachlichen Anweisung zum SGB II §§ 11/11a: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015901.pdf Sich in den richtigen Foren (oder z. B. Arbeitslosenselbsthilfe) dazu zu informieren, kann also hilfreich sein für die Fragestellerin.
Marionam 07.01.2020 | 18:58
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Urlaub, der nicht genommen werden konnte und deshalb abgegolten wird, ist lt. einem Urteil "Az: S 10 AS 87/09" nicht anzurechnen. Un ansonsten gilt, dass die Verteilung auf sechs Monate nur erfolgt, wenn es aufgrund einer Einmalzahlung zu einer Nichtleistung des Anspruches aus ALG II in dem Monat kommt, in dem die Zahlung zufliesst (bzw. in dem Monat danach). Was als "Einmalzahlung" gilt, steht insbesondere auch in der fachlichen Anweisung zum SGB II §§ 11/11a: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015901.pdf Sich in den richtigen Foren (oder z. B. Arbeitslosenselbsthilfe) dazu zu informieren, kann also hilfreich sein für die Fragestellerin.[/quote Ich danke für die Info. War sehr hilfreich.
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