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Experten-Antwort

Rücknahme Rentenantrag nach Aufforderung KraKa

von Michael H05.04.2018 | 13:29
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28 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Wissende, ich hätte ein wichtiges Anliegen und ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Kurz in Stichpunkten die wichtigsten Angaben: -Mai 2017 Schlaganfall mit Krankenhausaufenthalt -direkt im Anschluss Reha-Maßnahme -ab September 2017 Wiedereingliegerung -Sep/Okt 2017 Schreiben DRV zum „Reha  Rentenantrag“ -Sep/Okt 2017 Schreiben Krankenkasse „Rentenantrag einreichen“ -Seit Okt/Now. 2017 wieder Vollzeit Das wären meine Angaben (aus dem Kopf raus) zu meinem Problem. Nun ist ein Schreiben der DRV gekommen, dass eine Teilerwerbsrente wahrscheinlich genehmigt wird und ein Bescheid in Kürze folgt (Es fehlen noch Angaben vom Arbeitgeber, die ich noch liefern muss). Den Rentenantrag habe ich ja stellen müssen, weil mich die Krankenkasse dazu aufgefordert hat bzw. er wurde automatisch gestellt zu/nach meiner Reha. Normal hätte ich hier nix gemacht. Mein Problem ist jetzt, dass bei genehmigter Teilerwerbsrente mein Arbeitsverhältnis (TVÖD §33) automatisch endet, obwohl ich ja arbeiten will und kann – schon seit fast wieder einem halben Jahr. Wie komme ich am besten zu dem Ziel, dass ich ganz normal weiter arbeiten kann wie vor meiner Krankheit? Ich will mir natürlich für spätere (hoffentlich nicht eintretende) Vorfälle keine Steine in den Weg legen (so quasi – hätten Sie doch damals……)! Soll ich zur Krankenkasse und mir ein Schreiben holen, dass ich meinen Rentenantrag bei der DRV zurücknehmen kann? Welche Normen o.ä. wären hier für meine Argumentation anzuwenden? Soll ich die DRV (nach?/vor? Empfang des Bescheids) auffordern meinen Fall erneut zu prüfen und auf die erfolgreiche Wiedereingliederung hinweisen sowie den „Selbstbewertungsbogen“ vorlegen (den hätten sie eigentlich schon)? Macht ein Widerspruch Sinn? Ich könnte auch einen Einkommensnachweis mitschicken, damit die DRV sieht, dass ich die vollen Beträge wieder seit einigen Monaten zahle. Ist es besser wenn ich den Weg über die Krankenkasse gehe (Genehmigung zur Rücknahme des Rentenantrags) oder soll ich den Weg über die DRV nehmen und versuchen, dass ich mit Argumenten und Unterlagen die DRV davon überzeuge, dass die meinen Rentenantrag abweisen? Worauf muss ich bei meinem Fall besonders achten? Wo können weitere Fallstricke auftreten? Ich hoffe auf zahlreiche Tipps und Vorschläge Vielen Dank und Grüße MICHAEL H

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael H,

da Sie aufgrund der Aufforderung zur Antragstellung durch die Krankenkasse nach § 51 SGB V in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt sind, können Sie den Rentenantrag grundsätzlich auch nur mit der Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen. Sie sollten sich daher auf jeden Fall zunächst nochmals an Ihre zuständige Krankenkasse wenden.

Soweit Sie der Meinung sind, dass Ihr Leistungsvermögen falsch eingeschätzt wurde und tatsächlich keine Erwerbsminderung vorliegt, können Sie dies letztlich auch gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend machen. Über die Erfolgsaussichten kann ich mangels Kenntnis der konkreten Umstände Ihres Einzelfalls im Rahmen dieses Forums allerdings keine Aussage treffen.

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27 Antworten

Schorscham 05.04.2018 | 14:41
Wenn Sie arbeitsfähig sind, steht es Ihnen jederzeit frei, Ihre Arbeit wieder aufzunehmen und auf Ihre EM-Rente zu verzichten. (Ein formloses Schreiben an die DRV genügt!) Niemand wird gegen seinen Willen zum Rentenbezug gezwungen, wenn er erwerbs-/arbeitsfähig ist. MfG
Feliam 05.04.2018 | 14:51
Zum einen könnten Sie den Rentenantrag wieder zurücknehmen, da die KK nicht mehr durch eine laufende KG-Zahlung involviert ist; zum anderen gilt auch §33 TVÖD: "Absatz(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt." D.h. Sie können erst mal abwarten, wie der Rentenbescheid aussieht und ob ggf. nach der Anrechnung des Arbeitsentgelts noch Rente übrig bleibt oder Sie vielleicht tatsächlich Ihre Stunden reduzieren, wenn Sie das denn wollten.
HotRodam 05.04.2018 | 15:09
Grundsätzlich verzichtet man nicht auf zustehende EU-Renten ! Wer zu viel Langeweile hat, kann sich schließlich einen Minijob als Pförtner oder Pizza-Bote suchen. (Würg...)
Schorscham 05.04.2018 | 15:18
Da der Fragesteller wieder Vollzeit arbeiten möchte, entfällt das einzige Druckmittel der Krankenkasse, nämlich die Streichung des Krankengeldes. Insofern dürfte die Zustimmung der Krankenkasse in diesem Fall entbehrlich sein. MfG
Angelaam 05.04.2018 | 19:43
Hallo, wie Feli schon schrieb, im Falle einer Teilerwerbsminderungsrente ruht das Arbeitsverhälnis nur. Du musst dann nach Erhalt des Bescheides nur zügig die Weiterbeschäftigung beantragen.
Michael Ham 06.04.2018 | 10:30
Danke für die ersten und hoffentlich nicht letzten Info und Tipps. Kurze Zusammenfassung: Eine Rücknahme des Rentenantrags ist nur mit Zustimmung der KraKa möglich und rechtswirksam. Der Weg über die DRV (Ablehnung des Rentenantrags) ist somit nicht möglich/sinnvoll. Welche Argumente oder Paragraphen helfen mir im Gespräch mit der KraKa, dass ich meinen Rentenantrag zurückziehen darf? -KraKa zahlt eh nix mehr -Wiedereingliederung war erfolgreich -ich arbeite schon wieder 6 Monate -Verlust der Arbeit bei Erwerbsminderung -…… Was meint Ihr wie die Erfolgsaussichten aussehen? Gibt es nicht wo eine Vorschrift/ein Gesetz welches besagt, dass die KraKa der Rücknahme zustimmen MUSS, wenn ein „berechtigtes Interesse“ beim Versicherten besteht – hier der mögliche Verlust des Arbeitsplatzes? Wenn ich den Rentenantrag zurücknehme, können dann bei zukünftigen (hoffentlich nicht auftretenden) Vorfällen/Krankheiten Probleme bei der KraKa und DRV auftreten (in Verbindung zum jetzigen Fall)? Falls ich doch einen Weg über die DRV einschlage (falsche Einschätzung der Leistungsfähigkeit-->Ablehung des Antrags), mit welchen Argumenten kann ich hier Punkten bzw. welche Unterlagen wären hier hilfreich? -Selbsteinschätzungsbogen -Einkommensnachweis -…… Danke nochmals und Grüße MICHAEL H
Onkel Ottoam 08.04.2018 | 21:06
Wenn Sie von der KK keine Leistungen beziehen, geht es die KK auch nichts an, ob Sie einen Rentenantrag stellen oder nicht!
Michael Ham 08.04.2018 | 20:57
Dass mein Arbeitsverhältnis ruht, wäre für mich auch keine Option. Zumalen ich dann nur ein danz geringe Erwerbsminderungsrente bekäme. Die von der KraKa müssen doch mit der Rücknahme des Rentenantrags einverstanden sein, wenn ich denen klarmachen kann, dass mein Arbeitsplatz daruch gefährdet ist, meine Wiedereingliederung erfolgreich war, ich eh schon wieder voll arbeite und ich der KraKa eh keine Kosten mehr verursache. Die buchen ja schon wieder fleißig die Beiträge ab. Die von der Rentenversicherung müssten doch auch einverstanden sein. Auch aus den eben erwähnten Gründen. Außerdem kann ich voll arbeiten, daruch entfällt doch Grund für eine Rente. Grüße MICHAEL H
Sosoam 08.04.2018 | 22:16
Ich bin mir nicht sicher, aber die KK kann in bestimmten Fällen theoretisch Regressforderungen stellen, wenn der Versicherte eigenmächtig zuwiderhandelt nach Aufforderung von der KK. Weil der Versichterte dann nicht mehr frei ist in seiner Wahl.
Michael Ham 10.04.2018 | 12:12
Mein Weg wäre momentan eigentlich wie folgt: Ich werde heute, wenn ich es zeitlich schaffe, persönlich bei der KraKa das OK für die Rücknahme einholen. Mail dauert denke ich zu lange. Argumente: - erfolgreiche Wiedereingliederung - seit fast 6 Monaten wieder in Vollzeit - bei Genehmigung der Rente Verlust des Arbeitsplatzes - Abbuchung KraKa-Beiträge erfolgen auch wieder ganz normal Danach werde ich die DRV anschreiben und meinen Rentenantrag zurücknehmen. Denen lege ich dann das Schreiben der KraKa bei.
Rentenschmiedam 10.04.2018 | 12:42
Hallo und Mahlzeit! Genau das ist der Weg. Der RV-Träger muss bei einem eingeschränkten Dispositionsrecht die Rente sogar festsetzen wenn Sie das nicht wollen, sofern alle notwendigen Angaben da sind. Ist das nicht so, gibt es eine Ablehnung mangels Mitwirkung. Stimmt die KK zu, können Sie den Rentenantrag zurücknehmen. Beachten Sie aber, dass ein bereits festgestellter Leistungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung bestehen bleibt (auf Dauer oder ggfls. bis zum Ablauf der Befristung), d.h. es tritt dann in der Zukunft kein neuer Leistungsfall der gleichen Art mehr ein. Bsp: Teilweise EM ab 01/2017 auf Dauer und Sie stellen am 01.01.2020 einen Antrag auf EM-Rente. Sofern Sie nicht inzwischen voll EM sind, wird Ihre Rente dann ab dem Antragsmonat gezahlt, aber nur aus den Beiträgen bis zum Leistungsfall 01/2017 gerechnet. Beste Grüsse
Michael Ham 10.04.2018 | 15:42
Hallo Groko. ........ich bitte um den einfachen Weg.
W*lfgangam 10.04.2018 | 20:29
Hallo Versteh ich nicht, das wäre KraKi ;-) ...wobei die Kra_bb_eln und nicht immer nur PPupen *g Wenn das eine ernst gemeinte Verständnisfrage ist: KraKa - laienhaft für KrankenKasse weitere: KK - na? ...genau, KrankenKasse GKV - Gesetzliche KrankenVersicherung PKV - Private KrankenVersicherung genau auch wie DRV - Deutsche RentenVersicherung, als inoffizielle Abkürzung allgemein verständlich durchgeht. Gruß w.
Versteh ich nichtam 10.04.2018 | 21:55
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
was bedeutet die Abkürzung KraKa? Ist das vielleicht eine Krappelgruppe im Kindergarten?
Hallo Versteh ich nicht, das wäre KraKi ;-) ...wobei die Kra_bb_eln und nicht immer nur PPupen *g Wenn das eine ernst gemeinte Verständnisfrage ist: KraKa - laienhaft für KrankenKasse weitere: KK - na? ...genau, KrankenKasse GKV - Gesetzliche KrankenVersicherung PKV - Private KrankenVersicherung genau auch wie DRV - Deutsche RentenVersicherung, als inoffizielle Abkürzung allgemein verständlich durchgeht. Gruß w.
Hallo W*lfgang, Sie verstehen Spaß und haben auch Humor. Danke auch für die ausführliche Erklärung. RV - na?... genau, Rentenversicherung :-))) Grüße
Rentenschmiedam 11.04.2018 | 08:26
Hallo, natürlich kann man den Leistungsfall im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüfen und ggfls. beseitigen lassen. Aber nur durch eine Antragsrücknahme leider eben nicht. Beste Grüsse
Rentenschmiedam 11.04.2018 | 12:26
Hallo, Zitat: " Grundsätzlich ist das richtig. ABER wenn bei einem evtl. späteren Rentenantrag (in diesem Beispiel 2020) angegeben wird, dass zwar 2017 Erwerbsminderung vorlag, es aber glaubhaft nachgewiesen wird, dass sich der Gesundheitszustand ab der Vollbeschäftigung wesentlich gebessert und erst jetzt wieder verschlechtert hat, KANN auch ein neuer Leistungsfall eintreten. " Das stimmt, aber wie der Lateiner sagt "quod erat demonstrandum" - was zu beweisen war. Das ist ohne sehr aussagekräftige medizinische Unterlagen meist nicht möglich, während der "alte" Leistungsfall gerichtsfest festgestellt worden ist. Aber man hat ja schon die berühmten Pferde vor der Apotheke gesehen. Beste Grüsse
=//=am 11.04.2018 | 16:09
Zitat von Rentenschmied anzeigenausblenden
Der "alte" Leistungsfall wird doch in der Regel vom RV-Träger festgestellt und nicht vom Gericht. So schwierig ist das nicht. Es kommt natürlich auch auf die Krankheit an. Es gibt auch viele Grusi-Fälle, bei denen die Versicherten zunächst für nicht leistungsfähig gehalten werden, die Jahre später doch nicht mehr erwerbsgemindert sind. Am Besten ist es immer zu beweisen, wenn man jahrelang wieder in Vollzeit gearbeitet hat. Wenn dann noch medizinisch vom behandelnden Arzt die Arbeitsfähigkeit bestätigt wird (es ist ja eh immer umgekehrt), wird das schon geprüft und evtl. revidiert.
Michael Ham 12.04.2018 | 11:48
Hallo, @Rentenschmid: Sie schreiben, dass ein „festgestellter Leistungsfall bestehen bleibt“. Wenn ich meinen Rentenantrag zurücknehme, dann wird ja keine Leistung festgestellt bzw. gezahlt. Auch kann z.B. ein Schlaganfall in „anderen Gehirnregionen auftreten“, dies wäre zwar die „gleiche Krankheit“ aber doch ein neuer Fall – oder? Wäre für mich dann auch eine Frage, ob bei späteren Vorfällen, aus denen ein erneuter Rehaantrag oder sogar Rentenantrag resultiert, mein „alter Fall“ dann Probleme bereiten kann. Sie schreiben auch, dass bei einem neuen Antrag die Rente dann ab dem neueren Antragsmonat gezahlt wird, die Beiträge aber nur bis zum ersten Leistungsfall angerechnet werden. Habe ich das so richtig verstanden? Dass die Leistung dann ab dem neuen Fall gezahlt wird ist ja OK, aber dass die Beiträge nur bis zum alten Fall angerechnet werden, ist doch doof – ich zahle ja auch weiterhin die Beiträge. Oder meinen Sie hier, dass wenn ich schon eine Erwerbsminderungsrente kriege, ich bei einem erneuten Fall keine zweite dazubekomme? Aktuell geht mit jetzt in den nächsten Tagen von der KraKa ein Schreiben zu, in dem sie die Aufforderung zum Stellen des Rentenantrags widerrufen. Mit diesem Schreiben werde ich dann den Rentenantrag zurückziehen.
Rentenschmiedam 12.04.2018 | 12:35
Hallo und Mahlzeit, so steht es in unseren Schreiben, mit denen wir die Versicherten an die Antragstellung erinnern: "Sofern Sie derzeit an einem Rentenbezug nicht interessiert sind und auch nicht von Ihrer Krankenkasse zur Antragstellung aufgefordert wurden, können Sie Ihren Reha-Antrag, soweit er als Rentenantrag gilt, zurücknehmen. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, daß bei einer späteren Rentenantragstellung der festgestellte Leistungsfall bestehen bleibt, mithin Beiträge nur bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden. Die Rente beginnt dann erst mit dem Monat der erneuten Antragstellung." Wie in den vorherigen Beiträgen schon erörtert kann man aber zum Einen den Leistungsfall dahingehend überprüfen lassen, ob ein neuer nach dem alten eingetreten ist, oder vorweg schon dass überhaupt keiner vorliegt. Das ist halt alles eine Frage der Argumentation, der ärztlichen Unterlagen oder den "Umständen des Einzelfalles". Die Beiträge nach dem Leistungsfall gehen nicht verloren, sondern werden beim Eintreten des nächsten, z.Bsp. die Regelaltersgrenze, bei der Folgerente berücksichtigt. Ich würde Ihnen dringend einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der RV anraten, meist ergeben sich bei diesen Thematiken aus einer Antwort drei neue Fragen. Beste Grüsse
Michael Ham 13.04.2018 | 21:44
Wenn ich den Rentenantrag (mit Zustimmung der KraKa) zurücknehme, dann gibt es ja keinen "festgestellten Leistungsfall". Es gibt ja dann auch keinen Bescheid. Wenn ich meinen Antrag nun zurückziehe und in einigen Jahren ein erneuter Vorfall eintritt, speichert die DRV dann meine alte Anfrage (inkl. die Unterlagen dazu) und hat das alles dann Einfluss auf die neue Bewertung oder werden nur die neuen Unterlagen, die beim neuen Antrag eingereicht werden bei der Prüfung berücksichtigt.
Fastrentneram 14.04.2018 | 08:05
Zitat von Michael H anzeigenausblenden
Zumindestens ist der sozialmedizinische Dienst der DRV aufgrund Ihrer Antragstellung „sensibilisiert“ und könnte auf die Idee kommen, zu prüfen, ob der Eintritt des Leistungsfalls bei einer späterer Antragstellung nicht doch schon eher vorlag. Genau wird Ihnen das hier im Forum niemand sagen können, weil es letztendlich eine medizinische Entscheidung zum Zeitpunkt der weiteren Antragstellung ist. Der Tatbestand der Antragstellung (auch bei Rückname des Antrags) bleibt gespeichert.
Modi69am 14.04.2018 | 09:32
Hallo, Wenn die KK Sie zur Rehaantragstellung aufgefordert hat, ist Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt, d.h. nur mit Zustimmung der KK kann von Verrentung abgesehen werden. Dies wird die KK aber vorauss. nicht mitmachen, weil sie im Falle der rückwirkenden Rentenbewilligung einen Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung hat (Krankengeldbezug..). Die frühe Verrentung hat aber auch Vorteile für Sie: beginnt die Rente in 2017 und besteht der Anspruch durchgehend bis zur Altersrente, wird auch diese mit 74 % d.G.n. zu versteuern sein und nicht mit z.B. 85 % bei erstmaliger Rente 2025. Sie sparen also perspektivisch im Alter Steuern. Auch der Hinzuverdienst (Best of 15 -Flexirente) sollte bedacht werden. Ich würde den Bescheid abwarten und nach Zugang umgehend die Weiterbeschäftigung beantragen beim AG...
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