Hallo Michael H,
da Sie aufgrund der Aufforderung zur Antragstellung durch die Krankenkasse nach § 51 SGB V in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt sind, können Sie den Rentenantrag grundsätzlich auch nur mit der Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen. Sie sollten sich daher auf jeden Fall zunächst nochmals an Ihre zuständige Krankenkasse wenden.
Soweit Sie der Meinung sind, dass Ihr Leistungsvermögen falsch eingeschätzt wurde und tatsächlich keine Erwerbsminderung vorliegt, können Sie dies letztlich auch gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend machen. Über die Erfolgsaussichten kann ich mangels Kenntnis der konkreten Umstände Ihres Einzelfalls im Rahmen dieses Forums allerdings keine Aussage treffen.