§ 37 Versorgungsausgleichsgesetz gibt Antwort zu den beiden Letzten Fragen:
G1 § 37 in Kraft ab 01.09.2009
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
Eine "Rückübertragung" erfolgt, wenn der Begünstigte des Versorgungsausgleichs verstirbt und keine oder max. 36 Kalendermonate Rente bezogen hat. Sie erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, wenn der Ausgleichspflichtige in Rente geht. Im Rentenantrag wird auf die Möglichkeit hingewiesen. Hinterbleibenenrenten aus dem Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten sind kein Ausschlussgrund mehr. Ein Antragsrecht hat nur der Ausgleichpflichtige, d.h. dass bei einer Hinterbliebenenrente aus dem Versicherungskonto des Ausgleichpflichtigen der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen.
Gruß Inge
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