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Rückübertragung des Versorgungsausgleiches

von Jobst5024.03.2007 | 13:15
2304 Ansichten
4 Antworten

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Meine Ehe ist am 17.01.2005 geschieden worden.Meine Ex-Frau ist am 15.12.2006 verstorben. Ich habe einen Antrag auf Rücknahme der im Versorgungsausgleich zugesprochenen Entgeltpunkte für meine verstorbenen Ex-Frau beantragt. Desweiteren habe ich für meinen 15 jährigen Sohn Halbwaisenrente beantragt und erhalte bzw. er 110,00 € . meine Frage: gibt es eine Formel in der man berechnen kann wann die Halbwaisenrente unschädlich gegenüber der Rücknahme wird? Ein weiterer Punkt beim erleben der AQltersrente wie wird diese um die Zahlung der Halbwaisenrente gekürzt

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 26.03.2007 | 08:04

Guten Morgen Jobst 50,

unter bestimmen Voraussetzungen kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden. Bitte wenden Sie sich unter Hinweis auf das Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz an Ihren Rentenversicherungsträger.

Die Halbwaisenrente wird aus der Versicherung Ihrer verstorbenen früheren Ehefrau gewährt. Eine Kürzung Ihrer Altersrente erfolgt insoweit nicht.

Moderatoren-Antwortam 27.03.2007 | 09:26

Hallo Jobst50,

trotz des guten Rates von Michael1971 rate ich Ihnen zu einer persönblichen Vorsprache bei:

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2 Antworten

Bimboam 24.03.2007 | 16:31
Sie haben die Möglichkeit Ihre Altersrente später ungemindert ausbezahlt zu bekommen, wenn aus der Waisenrente Ihres Sohnes nur eine "geringfügige Leistung" aus dem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen wird. Wie hoch dieser Betrag ist, kann Ihnen bestimmt die RV auf Anfrge mitteilen. Sofern eine Rückführung möglich ist, werden bereits gewährte Leistungen aus dem Versorgungsausgleich an Ihrer Altersrente angerechnet.
Michael1971am 26.03.2007 | 10:11
Eine exakte Berechnung ist ziemlich kompliziert. Zur Ihrer Beruhigung aber hier eine grobe Fausformel. Der Grenzbetrag von zwei Jahresrenten für den Rückausgleich ist mit Rentenartfaktor 1,0 berechnet. Da Waisenrenten mit Rentenartfaktor 0,1 gezahlt werden und dort auch noch zu einem erheblichen Teil vom Versorgungsausgleich unabhängige Zuschlagsentgeltpunkte enthalten sind, ist der Grenzbetrag in aller Regel erst ab ca. 40 Bezugsjahren überschritten (kommt also nur bei mehreren Waisenrenten gleichzeitig in Betracht). Lediglich der tatsächlich in der Waisenrente enthaltene Betrag des Versorgungsausgleiches wird bei Ihrer späteren Rente gegengerechnet. Hier ergibt sich wiederum wegen des oben geschilderten Sachverhaltes nur für relative kurze Zeit ein Abschlag aus dem Versorgungsausgleich.
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