Eine Anrechnung der Kindererziehungszeiten ist grundsätzlich möglich, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und die Beitragserstattung vor dem 01.01.1986 erfolgte.
Sollte dies zutreffen, kann die Regelaltersrente aus den Kindererziehungszeiten rückwirkend ab Regelaltersrentenbeginn (bei Jahrgang 1951 wäre dies 65 Jahre und 5 Monate) gezahlt werden, wenn der Antrag bis spätestens 31.12.2020 (Verjährungsfrist) gestellt wird.