Hallo gdb,
in GdB von mind. 50 ist lediglich eine der Voraussetzungen der besonderen (vorgezogenen) Altersrente für Schwerbehinderte Menschen, welche (ggf. mit oder auch ohne Abschläge) zu einem früheren Zeitpunkt als die Regelaltersrente in Anspruch genommen werden kann. Auf die an Sie gezahlte Erwerbsminderungsrente hat der (bei Ihnen rückwirkend festgestellte) GdB hingegen keine Auswirkungen. Die Rücknahme der in der Erwerbsminderungsrente enthaltenen Abschläge scheidet insoweit leider aus. Dies gilt prinzipiell auch, wenn nach Beginn der Erwerbsminderungsrente zu einem späteren Zeitpunkt eine Altersrente ohne Abschläge in Anspruch genommen werden kann. Die in der Erwerbsminderungsrente bereits enthaltenen Abschläge bleiben damit grundsätzlich auch bei der nachfolgenden Altersrente erhalten.