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Experten-Antwort

Rückwirkende EM-Rente: Abrechnung der Nachzahlung

von FrankCGN11.10.2012 | 19:54
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Guten Tag, ich betreue einen Familienangehörigen. Er lebte bislang von Krankengeld und zuletzt (bis Ende 08.2012) von ALGI. Ein ALGII-Antrag wurde nicht gestellt, weil die Rente bereits telefonisch zugesagt war. Er erhält derzeit lediglich Zuwendungen von der Familie. Ihm wurde jetzt rückwirkend eine Rente wegen voller EM zugestanden. Der Bescheid wurde in den ersten Oktobertagen erstellt, die reguläre Rentenzahlung beginnt jedoch erst am 01.12.2012. Demnach ist mit einem Zahlungseingang frühestens am 30.12.2012 zu rechnen und der Rentenanspruch für November 2012 wird in voller Höhe als "Nachzahlung" behandelt. Dieser Betrag wird natürlich erst nach der Verrechnung mit den Ansprüchen der Krankenkasse und des Arbeitsamtes ausgezahlt. Frage 1: Verspätet sich die Geltendmachung der Ansprüche bei der Rentenversicherung, bleibt mein Angehöriger vier Monate ohne Einkommen. Ist eine solche Handhabung üblich? Frage 2: Der Versicherung liegen die vollständigen Entgeltnachweise und Einstellungsbescheide über die bezogenen Leistungen vor. Diese Leistungen waren geringer als die Rente. Telefonisch wurde mir nach kurzem Zögern vom Sachbearbeiter mitgeteilt, dass man trotzdem die Antworten der Leistungsträger abwarten müsse. Meine Bitte, eine Vorauszahlung zu gewähren wurde abgelehnt. Ich könne ja bei den ehemaligen Leistungsträgern Druck machen. Gibt es keine Möglichkeit, meinem Angehörigen anderweitig zu helfen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Abschließend kann ich nur bestätigen, dass die geschilderte Handhabung bei der Abrechnung der Nachzahlung nicht nur üblich, sondern auch gesetzlich so vorgegeben ist. Das Ganze kann nur beschleunigt werden, wenn Sie Ihre Leistungsträger bitten, so schnell wie möglich ihren Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend zu machen. Dann kann die Rentennachzahlung für November vorab abgerechnet werden. Viel Erfolg!

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9 Antworten

Klartextam 11.10.2012 | 20:19
Ja, das ist so üblich. Das ihr Angehöriger nach Auslaufen des ALG I kein ALG II oder Sozialgeld beantragt hat ( weil er auf die Rente wartet .. ) und damit bis zur 1. Rentenauszahlung ohne Geld dasteht ist doch nicht das Problem der Rentenversicherung. Und das sich die RV nicht auf das verlässt was der Antragsteller an Belegen vorliegt ist doch auch klar. Hier verlässt man sich dann doch lieber darauf was von den Ämtern der RV auf offiziellem Wege gemeldet wird. Zur Überbrückung bis zur Rentenzahlung bleibt nur ALG II zu beantragen oder zum Sozialamt zu gehen.
skodaam 12.10.2012 | 12:56
Hallo,ich habe das Ganze auch gerade durch. Der Rückerstattungsanspruch der AA oder KK wird berechnet vom Beginn der Rente bis zur letzten Zahlung der KK oder AA. Für die Monate Aug/Sept/Okt/Nov wird dann die volle Rente mit einem Mal ausgezahlt. Die Berechnung der Erstattungsansprüche dauerte bei mir ca.2-3 Wochen. Im Ende Dez wird ihm dann die erste Rente pünktlich überwiesen.
KSCam 12.10.2012 | 15:36
Normalerweise sind auch Krankenkasse und Arbeitsamt daran interessiert die Nachzahlung rasch abzurechnen - die wollen schließlich Geld von der DRV. Und sobald dies abgerechnet ist, geht in aller Regel die Nachzahlung an Sie raus - da hat der Sachbearbeiter den Fall eh auf dem Tisch liegen, warum sollte er den Fall dann wieder ins Regal legen und nochmals aufgreifen???. So gesehen kann es sein, dass Sie das Geld für Oktober und November vor den eigentlichen Fälligkeitsterminen (31.10, bzw. 30.11.) auf Ihrem Konto haben.
Frageram 12.10.2012 | 15:55
Und was ist wenn gar kein Geld aus der Nachzahlung mehr übrig bleibt, weil alles Geld an die Krankenkasse / Agentur für Arbeit gegangen ist ?
KSCam 12.10.2012 | 16:04
Wenn das der Fall ist, weil das Krankengeld höher war als die Rente und für den kompletten Nachzahlungszeitraum KG gezahlt wurde, bleibt halt keine NZ übrig. Das war aber nicht der Fall wie ihn FrankCGN geschildert hatte. (war eigentlich keine Frage,oder?)
ergo sumam 12.10.2012 | 21:59
Hier besteht die Möglichkeit, schnellstmöglich schriftlich einen Antrag auf Vorschussleistungen - Leistung jeweils nach Fälligkeit der Rentenzahlungen - gemäß § 42 SGB I beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Darauf bestehen Rechtsansprüche, es handelt sich nicht um eine Ermessensleistung. Im Antrag kann darauf hingewiesen werden, dass Erstattungsansprüche für die Monate September, Oktober und November nicht bestehen, weil keine nachrangigen Sozialleistungen bezogen wurden/werden. Der Rententräger darf diese Angaben zum tatsächlichen entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht einfach ignorieren und statt dessen für die betroffenen Monate auf die Negativmeldung der anderen Sozialleistungsträger warten. Er hat vielmehr die tatsächliche Sachlage - entsprechend den glaubhaften Angaben des Berechtigten - bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Er darf die Vorschussleistung auch nicht mit Hinweis auf eine mögliche Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers verweigern.
FrankCGNam 14.10.2012 | 16:10
Vielen Dank für Ihre Antworten. Diese waren sehr hilfreich. Allen noch einen schönen Sonntag.
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