Hallo Peter,
im Fall einer rückwirkend bewilligten EM-Rente erlischt rückwirkend der Anspruch auf zeitgleich geleistete Lohnersatzleistungen anderer Sozialleistungsträger wie z.B. Arbeitsamt, Jobcenter, Krankenkasse oder Übergangsgeld.
Siehe §§ff 103 SGB X.
Die Erstattung der Leistungen erfolgt durch Verrechnung direkt zwischen DRV und Erstattungsberechtigten und wird tagesgenau für den sich überschneidenden Zeitpunkt maximal bis zur Höhe der netto zur Verfügung stehenden Rente erstattet. Ist die Rente niedriger, als der Erstattungsanspruch, muss der Differenzbetrag nicht vom Rentenbezieher zurückbezahlt werden.
Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EstG wird eine rückwirkend bewilligte EM-Rente steuerfällig in dem Jahr und mit dem auf die Rente geltenden zu besteuernden Anteil (2019 = 78%), für das die Nachzahlung mit Ansprüchen anderer Leistungsträger verrechnet wird (Erfüllungsfiktion). Bisher als Lohnersatzleistung (Progressionsvorbehalt) gemeldete Beträge sind von den Leistungsträgern zu korrigieren. Lediglich ein Nachzahlungsbetrag der Rente, der evtl. über die erstatteten Leistungen hinaus erfolgt, wird in dem Jahr – mit dem zu versteuernden Anteil - steuerpflichtig, in dem er ausbezahlt wird (Zuflussprinzip).
Bitte beachten Sie hierbei, dass die Korrekturen der Leistungen leider nicht zeitnah erfolgen, so dass z.B. eine Nachzahlung im Januar/Februar 2020 erst Anfang 2021 per Datenübermittlung korrigiert wird.
Ob sich tatsächlich ein zu zahlender Steuerbetrag ergibt, hängt von den Gesamtumständen ab, unter denen Sie bei der Steuererklärung Ihre Einkünfte angeben müssen (ledig oder verheiratet, Kinder, Freibetrag wg. Behinderung, Vorsorgeaufwendungen etc. etc.). Hierüber informiert Sie das Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder Ihr Steuerberater.
Sofern Sie in dem Zeitraum, für den Ihnen rückwirkend EM-Rente bewilligt wurde noch Einkünfte aus einer Tätigkeit erhalten haben, müssen Sie dies umgehend Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen. Es wird dann überprüft, ob aus diesen Einkünften ein Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, der sich auf die auszuzahlende Rente mindernd auswirken kann.
Also sollten Sie die notwendigen Unterlagen umgehend an Ihre DRV schicken, damit die Verrechnungen zeitnah erfolgen können.
Teilen Sie dabei auch gleichzeitig mit, ob Sie weiterhin Einkünfte aus einer Tätigkeit und in welchem Umfang erhalten.
Weitere Informationen über Ihre Rechte und Pflichten als EM-Rentner und über die Möglichkeiten eines Hinzuverdienstes erhalten Sie hier:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Alles Gute!