Hallo R,
der ausführlichen Antwort von Siehe hier ist nichts Wesentliches hinzu zu fügen. Beiträge wären nur dann zu erstatten, wenn diese unrechtmäßig gezahlt worden wären. Hierfür gibt es nach der Sachverhaltsschilderung keinen Anhaltspunkt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung