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Experten-Antwort

Rückwirkende Erwerbsminderungsrente und RV-Beitrag aus Weihnachtsgeld

von R11.01.2022 | 20:57
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe 2021 eine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen. Während der 1 1/2 Jahren Bearbeitungszeit noch Weihnachtsgeld während der AU erhalten und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Wie wirken diese sich auf die spätere Altersrente aus? Kann ich die Beiträge auszahlen lassen, da ich ja nur Beiträge gezahlt habe, da die Bearbeitung des Rentenantrags so lange gedauert hat?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo R,

der ausführlichen Antwort von Siehe hier ist nichts Wesentliches hinzu zu fügen. Beiträge wären nur dann zu erstatten, wenn diese unrechtmäßig gezahlt worden wären. Hierfür gibt es nach der Sachverhaltsschilderung keinen Anhaltspunkt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

Siehe hieram 11.01.2022 | 21:35
Hallo R. die Beitragspflicht Ihres Weihnachtsgeldes richtet sich nach der Dauer, wie lange die Bearbeitung Ihres EM-Rentenantrages benötigt, sondern hängt von anderen Faktoren ab. Grundsätzlich werden Beiträge, die bis zum 'Leistungsfall' der Erwerbsminderungsrente bezahlt werden, für die Berechnung der EM-Rente mit berücksichtigt, Beiträge die danach bezahlt werden, wirken sich - eventuell - auf die spätere Altersrente aus. Eine Rückzahlung dieser Beiträge ist hier gesetzlich nicht vorgesehen. Dies betrifft z.B. auch RV-Beiträge, die aus einem Krankengeldanspruch nach dem Leistungsfall noch bezahlt wurden, auch wenn dieses Krankengeld dann durch eine rückwirkend bewilligte Rente erstattet wird. (zu Erstattungsansprüchen siehe §§ 103ff SGB X). Wenn Sie also bis zur Bewilligung Ihrer EM-Rente noch weiter gearbeitet haben, dann scheint es seine Richtigkeit zu haben, dass auch Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen waren. Haben Sie aber in der Zeit ansonsten nur Krankengeld bezogen und vom Arbeitgeber keine weiteren Gehaltsbestandsteile, kann es unter Umständen anders aussehen. Aber auch hier hat es nichts mit der Bearbeitungszeit zu tun, sondern mit einer Beitragspflicht/Beitragsfreiheit überhaupt. Dies können Sie aber nur mit Ihrer zuständigen Krankenkasse bzw. der zuständigen DRV klären. Unabhängig davon ob Beitragspflichtig oder Beitragsfrei zählt auch eine Einmalzahlung wie z.B. Weihnachtsgeld als Einkommen, dass zur Berechnung des Hinzuverdienstes zählt, wenn das Arbeitsverhältnis, aus dem dieses Einkommen entstanden ist, nach Rentenbeginn noch besteht/bestand. Dies wird dann aber seitens der DRV im Zuge der Berechnung von evtl. Nachzahlungsansprüchen bereits berücksichtigt und Sie erhalten hierzu ggfs. einen neuen Rentenbescheid. Aber auch hier besteht kein Anspruch auf Rückzahlung irgendwelcher Beträge oder 'Nichtberücksichtigung', weil die Bearbeitung so lange gedauert hat. Sie haben ja während dieser Zeit dann ja auch Arbeitseinkommen erworben/erhalten und es wird entsprechend rückwirkend berücksichtigt. Wie Einkünfte angerechnet werden, können Sie aus der Anlage 'Hinzuverdienst' Ihres Rentenbescheides entnehmen. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis nun nicht beendet wurde sondern nur ruht (weil die EM-Rente befristet bewilligt wurde), erwerben Sie übrigens weiterhin Ansprüche (also auch während des Bezuges der EM-Rente) auf Urlaub (und somit auch auf vertraglich vereinbartes) Urlaubsgeld bei Ihrem Arbeitgeber, einfach mal dazu in den Vertrag schauen. Entsprechende Zahlungen sind dann aber ebenfalls als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Alles Gute!
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