Hallo Heinrich!
1. Normalerweise muss Ihr früherer Arbeitgeber nicht nur das Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 30.6.2019 nachzahlen, sondern hieraus auch Sozialversicherungsbeiträge abführen und entsprechende Meldungen abgeben. Sofern dies nicht geschehen ist, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. Diese entscheidet in ihrer Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Versicherungs- und Beitragspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung und ist auch für die richtige Abgabe der Meldungen zuständig.
2. Die Agentur für Arbeit muss die Meldungen für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 30.6.2019 stornieren und in der Folge eine Meldung für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2019 mit den beitragspflichtigen Einnahmen für diesen Teilzeitraum abgeben. Ob die Meldungen richtig sind, kann ich ohne genaue Kenntnis der Details Ihres Falles nicht beurteilen. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Meldungen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Agentur für Arbeit.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung