Hallo Landi,
die zutreffende Antwort haben Sie bereits von „...“ erhalten.
Sie brauchen den die Renten übersteigenden Betrag an die Krankenkasse nicht erstatten. Auch haben Sie keine Nachteile bei der Berechnung der eigenen Witwenrente, da die Rentenversicherungsbeiträge für den Bezug des Krankengeldes im Rentenkonto verbleiben und bei der Witwenrente mit berücksichtigt werden.
Ja, kann sie.
Aber für die Witwe hat dies keine Auswrkung, denn die rückwirkende EM-Rente wird als Erstattung an die Krankenkasse gezahlt. Das darüber hinaus gezahlte Krankengeld muss die Witwe NICHT zurückfordern...
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Das muss heissen nicht zurückzahlen, warum sollet sie dieses zurückfordern und von wem ?
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Na, natürlich. Ich hatte wohl beide Formulierungen im Kopf:
darf die KK nicht zurückfordern bzw. kann nicht von der Witwe zurückgefordert werden...
Das muss heissen nicht zurückzahlen, warum sollet sie dieses zurückfordern und von wem ?
Na, natürlich. Ich hatte wohl beide Formulierungen im Kopf: darf die KK nicht zurückfordern bzw. kann nicht von der Witwe zurückgefordert werden...Ja, kann sie. Aber für die Witwe hat dies keine Auswrkung, denn die rückwirkende EM-Rente wird als Erstattung an die Krankenkasse gezahlt. Das darüber hinaus gezahlte Krankengeld muss die Witwe NICHT zurückfordern...Das muss heissen nicht zurückzahlen, warum sollet sie dieses zurückfordern und von wem ?
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