Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Frieda,
der [Rentenbeginn:]https://www.ihre-vorsorge.de/rechner/rentenbeginnrechner.html bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 99 Abs. 1 SGB VI. Danach hätte die Altersrente bei verspäteter Antragstellung grundsätzlich erst im Monat der Antragstellung beginnen können.
Ein früherer Rentenbeginn kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Betroffene nicht wusste, dass ihr die Altersrente zusteht. Dabei ist die Zahlung der Rente allerdings auf vier Jahre rückwirkend beschränkt.
Die Leistungseinschränkung ergibt sich aus § 44 Abs. 4 SGB X und ist zwingend von der Deutschen Rentenversicherung anzuwenden (vgl. Urteil des BSG vom 23.08.2007 – B 4 RS 7/06 R).
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Frieda, hallo Friedhelm,
vielen Dank für die Nachfrage.
Soweit sich die Frage sich darauf bezog, ob im Rahmen des Widerspruches argumentiert werden kann, dass die Rentenempfängerin nicht wusste, dass ihr eine Rente zusteht, ist aufgrund der obigen Ausführungen davon auszugehen, dass diese Information bei Erteilung des Bescheides bereits bekannt war und entsprechend rechtlich gewürdigt wurde.
Ob ein Widerspruch insgesamt Erfolg haben könnte, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die wir (wie senf-dazu zutreffend erwähnte) nicht vollständig kennen und damit auch nicht sicher beurteilen können.
Falls Sie es wünschen, kann Ihr Widerspruch auch durch eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen zu Niederschrift aufgenommen werden. Termine können Sie unter der kostenlosen Servicenummer 0800 1000 4800 vereinbaren.
Es steht Ihnen frei, sich zur Unterstützung im Widerspruchsverfahren einen Rechtsbeistand zu suchen. Bedenken Sie dabei bitte, dass bei Abweisung des Widerspruchws eine Kostenerstattung für den Rechtsbeistand regelmäßig nicht zu erwarten ist.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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