Hallo Anna,
wie Ihnen ja bereits mitgeteilt wurde, hängt der Rentenbeginn davon ab, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist, wann der Antrag gestellt wurde und ob es sich um eine befristete Erwerbsminderung handelt. Voraussetzung ist zudem, dass die Wartezeit erfüllt ist und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen.
Zum Eintritt der Erwerbsminderung:
Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung wird von den Ärzten der Rentenversicherung festgestellt. Ohne Kenntnis der konkreten Anamnese kann hier in diesem Forum unmöglich gesagt werden, auf welchen Zeitpunkt der Eintritt von Erwerbsminderung ggf. datiert wird. Da bei einer Begutachtung immer nur Ihr aktueller Gesundheitszustand betrachtet werden kann, spielt für die Feststellung von Erwerbsminderung für vergangene Zeiträume unter anderem eine Rolle, inweiweit Ihre gesundheitlichen Einschränkungen in der Vergangenheit durch aussagekräftige Befundberichte dokumentiert wurden.
Zu den Anträgen:
Auf den Rentenantrag 09/2010 kann nicht mehr zurückgegriffen werden, da dieser Antrag mit dem bindenden Ablehnungsbescheid "verbraucht" ist.
Auf die Anträge 09/2014 und 08/2018 kann zurückgegriffen werden.
Sollten Sie neben den Rentenanträgen auch einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt haben, kann dieser Antrag ggf. zusätzlich in einen Rentenantrag umgedeutet werden.
Grundsätzlich gilt: Die Rente beginnt bei unbefristeter Erwerbsminderung mit dem Folgemonat, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wurde. Wurde der Antrag später gestellt, beginnt die Rente mit dem Antragsmonat.
Bei befristeter Erwerbsminderung beginnt die Rente frühestens mit dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung (Ausnahmen sind bei Wegfall von Arbeitslosengeld oder von Krankengeld/Krankentagegeld möglich).