Hallo Jenna,
die Krankenkasse macht einen tagegenauen Erstattungsanspruch für die parallel zum Nachzahlungszeitraum der Rente liegende Krankengeldzahlung beim Rentenversicherungsträger geltend. In Ihrem Fall somit vom 01.02.2017 - 31.08.2018.
Auf die Rentenzahlung ab dem 01.09.2018 kann die Krankenkasse keinen Anspruch geltend machen.
Die Differenz von Rente und Krankengeld in der Zeit vom 01.02.2017 - 31.08.2018 wird von der Krankenkasse nicht zurückgefordert oder zukünftig verrechnet.