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Experten-Antwort

Rückzahlung Zuschuss zur KV

von Bockshorn22.02.2017 | 11:40
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Zufällig haben wir entdeckt, dass meine Mutter 15 Jahre fehlerhaft als freiwilliges Mitglied in der KV geführt wurde, obwohl sie in die KVdR gehört. Gesetzesänderung zum 01.04.2002 wurde nicht umgesetzt. Der Fehler lag bei der KV. Meine Mutter erhält jetzt die Beiträge zurück. Der Bescheid der DRV verlangt aber Rückzahlungen von Beiträgen zur KVdR und die Erstattung der zuviel gezahlten Zuschüsse zur KV der DRV rückwirkend bis zum 01.04.2002. Wie sieht es für die KV und die RV mit der Verjährung aus? Hätte ein Widerspruch wegen Vertrauensschutz Aussicht auf Erfolg? Meine Mutter hatte finanzielle Nachteile (Zinsen) und ich frage mich, ob sie durch die Rückerstattung plötzlich einkommenssteuerpflichtig wird? Es geht um fast 10.000,-€? Was macht der am 16.11.2016 geändert §108 SGB VI? Wird der von der RV "hart" umgesetzt oder als Kann-Bestimmung gehandhabt? An wen - außer einem Anwalt - kann ich mich noch wenden, um Unterstützung in der Sache zu erhalten und Klarheit über die Aussichten?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bockshorn,

wenn die Krankenkasse eine nachträglich Pflichtmitgliedschaft feststellt (zB weil Gesetzesänderungen zum 01.04.2002 nicht erkannt/nicht umgesetzt wurden), so ist der RV-Träger an diese Feststellung der KV gebunden. Ein eigenes Prüfrecht hat der RV-Träger nicht.

Rechtlich konsequent entsteht dann idR folgende Situation:

a) gezahlte freiwiliige KV-Beiträge werden von der KV erstattet

b) nicht abgeführte KvdR-Beiträge aus der RT sind zu fordern

und

c) ein gezahlter Zuschuss zur Rente ist zurückzufordern, da wegen Versicherungspflicht in der KV kein Anspruch auf diesen Zuschuss besteht.

In vielen Fällen sollte sich hier ein Nullsummenspiel ergeben, da die erstatteten Beiträge der KV und die Forderungen der RV oftmals ähnlich hoch sind.

Widerspruch kann man sicherlich immer gegen alles einlegen. Zu den Erfolgsaussichten kann ich keine Einschätzung abgeben (wegen klarer oben beschriebener Regelungen halte ich einen Widerspruch für fraglich erfolgversprechend).

Der geänderte/angepasste § 108 SGB VI wird von der Rentenversicherung eher "hart" umgesetzt. Nicht einbehaltene KV-Beiträge und zu Unrecht gezahlte Zuschüsse werden regelmäßig zurückgefordert. § 108 SGB VI grenzt allerdings die Rückforderungsmöglichkeiten an einem Punkt ein. Die Rückforderung ist nämlich dann ausgeschlossen, wenn die Erstattung freiwillig gezahlter KV-Beiträge über die Krankenkasse nicht mehr möglich ist (auch die Erstattung zu Unrecht gezahlter KV-Beiträge unterliegt der Verjährung).

Somit sollte der Forderung der Rentenversicherung idR eine Erstattung der Krankenversicherung gegenüberstehen.

Zu den steuerrechtlichen Auswirkung muss ich Sie leider an einem Steuerberater verweisen, da ich dazu keinerlei Angaben machen kann. Den erstatteten KV-Beiträgen steht aber auch hier die Rückzahlungsverpflichtung an die Rentenversicherung gegenüber. Inwiefern sich das steuerrechtlich aufhebt o.ä. klären Sie bitte beim Steuerberater.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bockshorn,

zu Ihrem geschilderten Fall und den Nachfragen folgendes:

1) KV zahlt den (fälschlicherweise) gezahlten freiwilligen KV Beitrag zurück. Soweit gut. Das die Krankenkasse auf die Einrede der Verjährung verzichtet, noch besser. Also langer Rückerstattungszeitraum und damit auch große Rückzahlungssumme.

2) Reaktion der DRV muss differenziert betrachtet werden:

2a) bzgl. des gezahlten Zuschusses, der nun nicht mehr zusteht.

==> vollständige Rückforderung, ggf. begrenzt auf Zeiten, für die eine Erstattung der freiwilligen Beiträge von der KV nicht in Frage kommt. In Ihrem geschilderten Fall also vollständige Rückforderung, da die Krankenkasse auch (ohne Verjährungseinrede) für den gesamten Zeitraum gezahlte freiwillige Beiträge erstattet.

Umsetzung: => Erstattungsanspruch RV - KV. Man wird also die zustehende Erstattung der gez. KV-Beiträge mit der Rückforderung des KV-Zuschusses verrechnen.

2b) bzgl. der nicht gez. (nicht einbehaltenen) KV-Pflichtbeiträge

Rückforderung der Beiträge durch RV. Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen (gem. RAA zu §§ 249a und 255 SGB V).

Umsetzung: => Forderung soll regelmäßig von der noch weiterhin laufend zu zahlenden Rente einbehalten werden (max. bis zur halben Rentenzahlung, soweit dadurch keine Bedürftigkeit beim Rentenbezieher entsteht). Einmalzahlung durch Schuldner ist natürlich möglich, Ratenzahlung ist Einzelfallentscheidung (aber grds. nicht ausgeschlossen).

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Die differente Aufstellung der Forderungen, unterteilt nach

a) überzahlter Zuschuss

und

b) nicht abgeführte KvdR-Pflichtbeiträge

sollten Sie sich anfordern.

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8 Antworten

Oldenburgeram 22.02.2017 | 14:19
Moin, Bockshorn, hinsichtlich der nicht abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung greift die vierjährige Verjährungsvorschrift des § 25 Sozialgesetzbuch IV. Eine rückwirkende Beitragserhebung ab dem 01.04.2002 ist somit nicht mehr möglich. Zum jetzigen Zeitpunkt wären somit seitens des Rentenversicherungsträgers die Beiträge längstens ab dem 01.01.2013 nachträglich von Ihrer Mutter zu fordern. Anders verhält es sich bei dem zu Unrecht gezahlten Beitragszuschuss. Hier wird der Rentenversicherungsträger von Beginn an die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückfordern, wenn die Krankenkasse von Beginn an die freiwilligen Beiträge erstattet. Macht die Krankenkasse hier eine Verjährung geltend, sieht es wieder anders aus... Gruß, Oldenburger
Bockshornam 22.02.2017 | 18:21
Vielen Dank für die Antworten! Oldenburger das ist spannend! Kann es sein, dass meine Mama die Beiträge der freiwilligen KV für die 15 Jahre zurückerhält, die KV aber nur bis 2013 für die KVdR nachfordern kann? Und der Widerspruch gegen die Rückforderung durch die KV geht an die DRV, weil die den geänderten Bescheid geschickt haben? Und weiss vielleicht doch jemand wie das Finanzamt Erstattungen bewertet?
Batrixam 23.02.2017 | 06:54
Ergänzung: Die Nachforderung der rückwirkend angefallenen KV-/PV-Pflichtbeitragsanteile kann NUR im Rahmen einer Verrechnung mit der LAUFENDEN Rente erfolgen und darf nicht in einer Summe eingefordert werden! (§ 255 (2) SGB V)
Oldenburgeram 23.02.2017 | 07:13
Moin, **** Ich habe Ihren Link (zum Beitragszuschuss) verfolgt und kann nicht erkennen, welchen meiner Punkte Sie in Frage stellen. Bitte teilen Sie mir mit, in welchem Punkt wir nicht konform gehen. Gruß, Oldenburger
Bockshornam 23.02.2017 | 09:09
Guten Morgen, habe alle Gesetze gelesen - nur leider nicht alles verstanden! Die Rückerstattung ist deutlich höher als der zurückgeforderte Betrag. Sind das also 2 Schritte? 1. Rückzahlung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung. (Hier hat die KV auf die Einrede der Verjährung nach Widerspruch verzichtet, hat aber nur den ersten Teil des Geldes ausgezahlt, der akzeptiert wurde. Den Restbetrag hält sei zurück wegen des jetzt vorliegenden Erstattungsersuchens der DRV) 2. Forderung der Beiträge für die KVdR jetzt durch die DVR - und hier gilt jetzt die vierjährige Verjährungsfrist? Es darf also mit zweierlei Mass gemessen werden??? Ich dachte, wenn die KV von der Einrede der Verjährung keinen Gebrauch macht, darf ich das im Gegenzug auch nicht??? Was mich verwirrt, ist die Aussage "nicht abgeführte Beiträge". denn meine Mama hat ja abgeführt, nur eben deutlich zuviel. Und kann ich auch Ratenabzug verlangen, wenn doch meine Mama deutlich mehr erhält, als sie an Zuschuss und KVdR-Beiträgen zurückzahlen soll? Die KV und DVR-Schreiben habe ich so verstanden, dass die Beiträge "verrechnet" werden und meine Mama nur den Überschuss ausgezahlt bekommt. Von Verjährung natürlich keine Rede!
Bockshornam 23.02.2017 | 17:21
Danke für Ihre Mühe und Zeit! Die überzahlten Zuschüsse der RV zur freiwilligen KV muss meine Mutter also gemäß §108 SGB VI zurückzahlen, da die RV seit neuestem rückwirkend aufheben darf und jetzt für den gesamten Zeitraum nur den in diesem Fall deutlich geringeren hälftigen Beitrag für die KVdR zahlt. Da der Anspruch der KV auf Beitragszahlungen für KVdR und PV nach 4 Jahren verjährt (§25 SGB IV) muss meine Mutter deswegen auch erst ab Januar 2013 Beiträge zur KVdR und PV zahlen. Ihre Beiträge zur freiwilligen KV und PV aus der Zeit davor bis 01.04.2002 werden ihr aber komplett zurückgezahlt. Im Bescheid der DRV sehe ich allerdings keine Prüfung der Verjährung der Beitragsanteile meiner Mutter zur KV und PV "von Amts wegen". Es scheinen die kompletten Beiträge meiner Mutter zur KVdR ab 01.04.2002 angefordert zu werden. Auch eine Aufstellung, wie dieser Betrag zustande kommt, liegt nicht bei. Ich werde das morgen mit der Sachbearbeiterin klären. Dann könnte ich mir ja einen Widerspruch sparen! Ich hoffe, jetzt habe ich es richtig verstanden.
Oldenburgeram 24.02.2017 | 07:34
Moin, Bockshorn. Ja, das sehen Sie jetzt richtig. Auch eine fehlende Aufstellung der zurückgeforderten Beträge finde ich da sehr unglücklich. Sollte es im Telefonat Probleme geben, fordern Sie erst einmal eine detaillierte Aufstellung an. Gruß, Oldenburger
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