Hallo Bockshorn,
wenn die Krankenkasse eine nachträglich Pflichtmitgliedschaft feststellt (zB weil Gesetzesänderungen zum 01.04.2002 nicht erkannt/nicht umgesetzt wurden), so ist der RV-Träger an diese Feststellung der KV gebunden. Ein eigenes Prüfrecht hat der RV-Träger nicht.
Rechtlich konsequent entsteht dann idR folgende Situation:
a) gezahlte freiwiliige KV-Beiträge werden von der KV erstattet
b) nicht abgeführte KvdR-Beiträge aus der RT sind zu fordern
und
c) ein gezahlter Zuschuss zur Rente ist zurückzufordern, da wegen Versicherungspflicht in der KV kein Anspruch auf diesen Zuschuss besteht.
In vielen Fällen sollte sich hier ein Nullsummenspiel ergeben, da die erstatteten Beiträge der KV und die Forderungen der RV oftmals ähnlich hoch sind.
Widerspruch kann man sicherlich immer gegen alles einlegen. Zu den Erfolgsaussichten kann ich keine Einschätzung abgeben (wegen klarer oben beschriebener Regelungen halte ich einen Widerspruch für fraglich erfolgversprechend).
Der geänderte/angepasste § 108 SGB VI wird von der Rentenversicherung eher "hart" umgesetzt. Nicht einbehaltene KV-Beiträge und zu Unrecht gezahlte Zuschüsse werden regelmäßig zurückgefordert. § 108 SGB VI grenzt allerdings die Rückforderungsmöglichkeiten an einem Punkt ein. Die Rückforderung ist nämlich dann ausgeschlossen, wenn die Erstattung freiwillig gezahlter KV-Beiträge über die Krankenkasse nicht mehr möglich ist (auch die Erstattung zu Unrecht gezahlter KV-Beiträge unterliegt der Verjährung).
Somit sollte der Forderung der Rentenversicherung idR eine Erstattung der Krankenversicherung gegenüberstehen.
Zu den steuerrechtlichen Auswirkung muss ich Sie leider an einem Steuerberater verweisen, da ich dazu keinerlei Angaben machen kann. Den erstatteten KV-Beiträgen steht aber auch hier die Rückzahlungsverpflichtung an die Rentenversicherung gegenüber. Inwiefern sich das steuerrechtlich aufhebt o.ä. klären Sie bitte beim Steuerberater.