Da dies eine arbeitsrechtliche Frage ist können wir dazu nichts sagen. Versuchen Sie es beim Betriebsrat, einem Sozialverband oder beim Integrationsamt.
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Da dies eine arbeitsrechtliche Frage ist können wir dazu nichts sagen. Versuchen Sie es beim Betriebsrat, einem Sozialverband oder beim Integrationsamt.
Es ist natürlich in der Praxis durchaus so, dass gewisse Angaben des Arbeitgebers zur Bearbeitung des Rentenantrages gebraucht werden. Da der Rentenversicherungsträger jedoch nicht davon ausgehen kann, dass der Arbeitgeber Kenntnis vom Rentenantrag hat, erfolgt i.d.R. eine Anfrage seitens der Rentenversicherungsträger an den Arbeitgeber erst zu einem Zeitpunkt, an dem ein mögliche Bewilligung absehbar ist. Natürlich darf man trotzdem daraus nicht den Umkehrschluss ziehen, dass eine Anfrage an den Arbeitgeber gleichbedeutend mit einer Rentenbewilligung ist! Es wird daher weiter empfohlen, sich an die bereits genannten Stellen zu wenden und (sofern dies noch nicht geschehen ist) den Rentenversicherungsträger darüber zu informieren, dass der Arbeitgeber noch keine Kenntnis vom Rentenantrag hat.
Unter Bezugnahme auf Ihren Beitrag kann es im Einzelfall durchaus vorkommen, dass ein Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber von seiten des Rentenversicherungsträgers vor Bescheiderteilung nicht erforderlich ist, dürfte jedoch eine Ausnahme darstellen.
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