Hallo, Franz,
ein dienstunfähiger Beamter im Ruhestand ist hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht so zu behandeln, als ob es diesen Umstand gar nicht gäbe; es gelten alle Regelungen, wie für sonstige Personen auch.
Ein Minijob ist auch hier ein Minijob (ggf. mit Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI).
Auch bei der Beurteilung der Tätigkeit als Selbständiger mit einem Auftraggeber ist § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI anzuwenden. Wenn mehrere Auftraggeber vorhanden sind und nicht mindestens 5/6 der Betriebseinnahmen auf einen dieser entfallen, besteht keine Versicherungspflicht dem Grunde nach. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob es sich um sog. verkammerte freie Berufen (z.B. Apotheker, Ärzte, Rechtsanwälte, Notare) handelt. Wenn diese dann eintreten sollte, könnte die Befreiung von der Versicherungspflicht zugunsten der berufsständischen Versorgungseinrichtung beantragt werden.
Ob durch die Erwerbstätigkeiten gegen die Nebentätigkeitsverordnung als Beamter verstoßen wird, ist für die Beurteilung der jeweiligen Rentenversicherungspflicht nicht von Belang.