Hallo Jj,
ein Nachweis der fehlenden Einsichts-/Einwilligungsfähigkeit des Versicherten ist erforderlich, wenn Betreuer z.B. im Rentenverfahren eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zwecks Feststellung medizinischer Voraussetzungen für Leistungsansprüche des Versicherten abgeben wollen.
Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht darf grundsätzlich nur der Versicherte selbst abgeben. Ein gesetzlicher Betreuer darf dies nur dann, wenn beim Versicherten fehlende Einsichts-/Einwilligungsfähigkeit attestiert worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung