Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

RV-Beiträge für Nebentätigkeit bei Festanstellung

von Kümmerer10.04.2022 | 17:46
573 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo und guten Tag, ich bin in einem festen Anstellungsverhältnis mit einem Bruttoeinkommen knapp unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die RV. Nebenberuflich bin ich noch als freier Dozent für Lehrgänge tätig, in denen Teilnehmer aus unterschiedlichen Berufsgruppen auf ihre Prüfung zum Ausbilder vorbereitet werden. Der Lehrgang wird von mir an ca. 40 Tagen in Abendstunden und an Wochenenden, zumeist auch online gehalten und ist bezüglich seiner Gestaltung an keinerlei Vorgaben oder Weisungen des Auftraggebers gebunden. Hierfür erhalte ich eine Aufwandsentschädigung von ca. 6.700 € . Nach meinen Recherchen bin ich eigentlich überzeugt, dass diese Nebentätigkeit nicht meldepflichtig und daher auch nicht beitragspflichtig ist. Um aber doch sicher zu gehen bitte ich um Ihre Bewertung als Experten für derartige Situationen. Für den Fall, dass Sie zu einer anderen Bewertung kommen, bitte ich Sie mir aufzuzeigen wie ich vorzugehen habe. Inbesonders wäre es für mich dann auch wichtig zu wissen, wie ein eventueller Beitrag für die Nebentätigkeit berechnet wird angesichts der Tatsache, dass ich ja aus meiner Festanstellung schon fast die volle Beitragsleistung erbringe. Vorab mal vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kümmerer,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums keine rechtsverbindliche Auskunft zu einem/einer möglicherweise bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder selbständigen Tätigkeit geben können. Für eine solche Auskunft bzw. rechtsverbindliche Entscheidung müssen Sie sich direkt an den zuständigen Sozialleistungsträger wenden. Dort wird dann individuell unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls geprüft, ob eine Versicherungspflicht vorliegt und welche Beiträge hieraus ggf. zu zahlen sind.

Soweit ich es Ihren Angaben entnehmen kann, halten Sie sich selbst (und offenbar auch Ihr Auftraggeber) mit Ihrer Nebentätigkeit als Dozent als abhängig Beschäftigt, sondern als selbständig Tätig. Selbständig tätige Lehrer sind - soweit sie nicht geringfügig tätig sind - unter den Bedingungen des § 2 Nr. 1 SGB VI der versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Insoweit sollten Sie sich zur verbindlichen Klärung Ihrer Frage zunächst an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund wenden.

Soweit dort festgestellt wird, dass es sich bei Ihrer Nebentätigkeit um eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit handelt und hieraus Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind, hätten Sie die Wahl zwischen verschiedenen Beitragsmodellen (Regelbeitrag, ggf. halber Regelbeitrag und einkommensgerechter Beitrag). Sollte dann durch die Beiträge aus der abhängigen Beschäftigung und der versicherungspflichtigen Nebentätigkeit insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten werden, werden die zu zahlenden Beiträge anteilig so weit gemindert, dass die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird.

Weitere Informationen rund um das Thema Versicherungspflicht selbständig Tätiger erhalten Sie auch in der Broschüre „Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“, welche Sie unter

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.pdf?__blob=publicationFile&v=10

herunterladen können.

Im Zweifel können Sie sich gern auch von einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers in Ihrer Nähe individuell beraten lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Berndam 10.04.2022 | 20:15
Zunächst müsste man prüfen, ob eine sogenannte Scheinselbstständigkeit vorliegt. Ist das zu verneinen, wären Sie wahrscheinlich als Lehrer versicherungspflichtig. Also hätten Sie die Wahl zwischen dem Regelbeitrag und einkommensabhängigen Beiträgen, ich empfehle Ihnen letzteres. Sollte dadurch die Beitragsbemessungsgrenze insgesamt überschritten werden, bekommen Sie die Differenzbeiträge erstattet.
UZWam 10.04.2022 | 21:09
Lehrende Tätigkeiten sind gem. Paragraph 2 SGB VI generell immer versicherungspflichtig, wenn sie mehr als 450 Euro erzielen. Viele Selbstständige bezeichnen sind daher auch gerne als Freiberufler weil sie glauben damit "unter dem Radar" zu fliegen. Das was Sie hier schreiben bzgl. Beeinflussung des Auftraggebers für den Ort der Tätigkeit usw. spielt in diesem Zusammenhang absolut keine Rolle...
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026