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Experten-Antwort

RV-Pflicht bei Bezug einer Altersrente eines Versorgungswerkes

von B.C.18.02.2026 | 10:57
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8 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, die betroffene Person bezieht eine Altersrente aus einem Versorgungswerk aufgrund langjähriger Selbstständigkeit. Nun ist er als Arbeitnehmer angestellt. Sind Beiträge an die DRV zu zahlen? Wenn ja, sowohl für den Arbeitnehmer- und Arbeitgeber oder nur für den Arbeitnehmer? Aktuell ist die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht. Was ändert sich, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird? Was sind die gesetzlichen Grundlagen? Sofern nur Beiträge des Arbeitgebers zu zahlen sind: Erhält der Arbeitnehmer dadurch Rentenansprüche?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.02.2026 | 14:45

Hallo B.C.,

 

die betroffene Person ist als Arbeitnehmer trotz Altersrente aus einem Versorgungswerk in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze ( aktuell mit 67 Jahren ) zahlen beide Seiten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung ( Im Jahr 2026 je 9,30 %. denn der aktuelle Beitragssatz beträgt in der deutschen Rentenversicherung 18,60 Prozent, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese beträgt 101.400 Euro jährlich für 2026.)

 

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze fällt der Arbeitnehmeranteil weg, der Arbeitgeber zahlt dann nur einen pauschalen Anteil entsprechend der Vorschrift des § 226 Absatz 2 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI ) und es entstehen dann auch keine neuen Rentenansprüche in der deutschen Rentenversicherung, da der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze  in der deutschen Rentenversicherung versicherungsfrei ist. Er kann jedoch per schriftlicher Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in dieser angestellten Tätigkeit verzichten. Dann zahlen beide Seiten wieder volle Rentenversicherungsbeiträge, die auch rentensteigernd wirken.

 

Umgekehrt kann sich die Person auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze für die angestellte Tätigkeit auf Antrag nach der Vorschrift des § 6 des sechsten Sozialgesetzbuches ( SGB VI )von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Dann würden aus der angestellten Tätigkeit allerdings auch keine Rentenansprüche erwachsen.

 

Wir empfehlen hier aber, aufgrund der Komplexität der betroffenen Ansprüche sowohl eine persönliche Beratung bei dem zuständigen Versorgungswerk, als auch beim nächstgelegenen Rentenversicherungsträger in Anspruch zu nehmen, um die individuelle Situation zu klären und die optimalen Gestaltungsmöglichkeiten zu erfahren.

 

Bei der deutschen Rentenversicherung können Sie sowohl die Terminvereinbarung, als auch Auskünfte über die kostenfreie Hotline 0800 1000 4800 in der Zeit von Montags bis Donnerstags von 08.00.Uhr bis 19.00.Uhr und Freitags von 08.00.Uhr bis 15.30.Uhr erhalten.

 

Mit diesen Hinweisen hoffen wir, Ihnen hier erst einmal weitergeholfen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

abcam 18.02.2026 | 11:12
Als Angestellter (kein Minijob) sind sie bis zur Regelaltersgrenze versicherungspflichtig mit gehaltsabhängigen Beiträgen für AG+AN. Ab Regelaltersgrenze zahlt der AG Beiträge für die Allgemeinheit.
Einstrahlungam 18.02.2026 | 11:59
B.C. schrieb

Warum greift §5 Abs.4 Nr.2 SGB IV nicht?

§ 5 SGB IV trifft hier nicht zu, da die Einstrahlung von Land A in Land B nicht gegeben ist
Heinericham 18.02.2026 | 12:46
B.C. schrieb

Entschuldigung, ich meinte natürlich §5 SGB VI

Abs. 4 Betrifft die Altersversrogung der Beamten
Teilantwort!am 18.02.2026 | 13:16
Nur durch Beiträge des Arbeitgebers werden nach Beginn der Regelaltersrente keine Rentenansprüche erworben.
Expertenantwort ?am 18.02.2026 | 15:18
aus GRA zu § 5 SGB VI 5.2.3 Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte), die nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei. Mit welchem Lebensalter die entsprechende zur Versicherungsfreiheit führende Altersgrenze (Regelaltersgrenze oder besondere {Antrags-}Altersgrenze) erreicht wird, ist in den jeweiligen Satzungen der einzelnen Versorgungseinrichtungen (Versorgungswerke) geregelt. Wird die berufsständische Altersversorgung als vorgezogene Altersversorgung in Form einer Teilrente bezogen, tritt wie bei Beziehern einer Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vergleiche § 42 SGB VI) keine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI ein.
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