Hallo neuer,
ich nehme an, dass Ihre Frau ihr eigenes Yogazentrum leiten soll und dort auch unterrichtet. Versicherungspflicht als Yogalehrerin träte nicht ein, wenn die organisatorischen Tätigkeiten als Leiterin überwiegen. Diese Prüfung würde anhand von Beschreibungen der Tätigkeiten erfolgen.
Ebenso tritt Versicherungspflicht nicht ein, wenn ein dem Grunde nach versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird ( mtl. Verdienst > 400 €).
Wie bereits in ähnlichen Einträgen erwähnt, können Renten wegen Erwerbsminderung nur gezahlt werden, wenn in den letzten 60 Monaten vor Leistungsfall mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Es ist daher sinnvoll, dass sich Ihre Frau individuell bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lässt.