Für das Bestehen der Versicherungspflicht als selbständige Lehrer ist die Rechtsform, in der die Tätigkeit ausgeübt wird unerheblich. Auch der gelernte/studierte Beruf spielt bei der Beurteilung keine Rolle. Vielmehr kommt es ausschließlich auf die ausgeübte Tätigkeit an. Wenn, wie von Ihnen geschildert, der Informatiker und der Sprachlehrer zusammen EDV-Kurse schulen, dann unterliegen beide der Versicherungspflicht als selbständig tätige Lehrer. In dem geschilderten Fall müßten grundsätzlich mindestens 2 versicherungspflichtige Arbeitnehmer (Entgelt mehr als 400 EUR) beschäftigt werden, um das Eintreten der Versicherungspflicht zu verhindern (sozusagen pro Selbständiger ein Arbeitnehmer). Alternativ genügt auch ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt mehr als 800 EUR beträgt. Dann würde auf jeden Selbständigen rechnerisch ein Arbeitsentgelt von mehr als 400 EUR entfallen und ebenfalls keine Versicherungspflicht als selbständig tätige Lehrer eintreten.