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RV-Pflicht für "1/2-Lehrer-KG"

von Tom26.03.2007 | 10:41
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3 Antworten

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Hallo liebe Experten, auch nach einigem Recherchieren konnte ich keine so recht befriedigende Antwort auf meine Fragen finden, weshalb ich mir erlaube nun Sie in Anspruch zu nehmen. Wenn ich mich nicht irre, gilt: Selbständige/freiberufliche Lehrer unterliegen der RV-Pflicht, es sei denn sie beschäftigen einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter (also mindestens in „Gleitzone“). Was nun, wenn sich A und B zusammen tun eine KG zu gründen. A sei Sprachlehrer und B sei Informatiker. Die KG will Sprachunterricht, EDV-Seminare und IT-Dienstleistungen erbringen. Besteht in dieser Konstellation überhaupt eine RV-Pflicht, und falls ja, für wen und wonach bemessen? Wie sähe der gleiche Fall aus, wenn A und B ersatzweise eine Gmbh & Co. KG oder eine Ltd. & Co. KG gründen würden in deren Komplementärgesellschaft sie Gesellschafter und Geschäftsführer sind? Ich danke Ihnen im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen Tom

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Für das Bestehen der Versicherungspflicht als selbständige Lehrer ist die Rechtsform, in der die Tätigkeit ausgeübt wird unerheblich. Auch der gelernte/studierte Beruf spielt bei der Beurteilung keine Rolle. Vielmehr kommt es ausschließlich auf die ausgeübte Tätigkeit an. Wenn, wie von Ihnen geschildert, der Informatiker und der Sprachlehrer zusammen EDV-Kurse schulen, dann unterliegen beide der Versicherungspflicht als selbständig tätige Lehrer. In dem geschilderten Fall müßten grundsätzlich mindestens 2 versicherungspflichtige Arbeitnehmer (Entgelt mehr als 400 EUR) beschäftigt werden, um das Eintreten der Versicherungspflicht zu verhindern (sozusagen pro Selbständiger ein Arbeitnehmer). Alternativ genügt auch ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt mehr als 800 EUR beträgt. Dann würde auf jeden Selbständigen rechnerisch ein Arbeitsentgelt von mehr als 400 EUR entfallen und ebenfalls keine Versicherungspflicht als selbständig tätige Lehrer eintreten.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derartige Fragen nicht von hier aus beantwortet werden können. Bitte wenden Sie sich schriftlich mit dieser Frage an den zuständigen Rentenversicherungsträger.

1 Antworten

Tomam 27.03.2007 | 16:34
Lieber Experte, vielen Dank für Ihre schnelle, verständliche und hilfreiche Erklärung! Ich kann mir leider immer noch nicht vorstellen, wie das in der Praxis aussähe. Erlauben Sie mir daher die Präzisierung meines ursprünglichen Beispiels mit der sich daraus ergebenden Fragestellung: Beispiel: A und B gründen eine KG. A sei Sprachlehrer und B sei Informatiker. Die Aktivitäten der KG im Jahr 2008: I.Französischunterricht; ausschließlich durch A; dafür in Rechnung gestellt: 30000 EUR + USt. II. EDV-Schulungen; ausschließlich durch B; dafür in Rechnung gestellt: 2000 EUR + USt. III. EDV-Schulungen in Französisch; 1/3 durch A und 2/3 durch B; dafür in Rechnung gestellt: 3000 EUR + USt. IV. Programmierung, PC-Wartung u.ä.; ausschließlich durch B; dafür in Rechnung gestellt: 15000 EUR + USt. Fragen: A) Bei wem fallen im Jahr 2008 in diesem Beispiel summarisch nun konkret welche RV-Beiträge an? B) Wenn ein versicherungspflichter Mitarbeiter (Entgelt mehr als 400 Euro, aber weniger als 800 Euro) beschäftigt wird, bei wem fallen dann welche Beiträge an? C) Was ändert sich wenn die Aktivitäten nur aus I. und IV bestünden, also alle „Lehrtätigkeiten“ nur von einem ausgeführt wird, reicht dann ein versicherungspflichter Arbeitnehmer um das Eintreten der Versicherungspflicht zu verhindern? Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe und verbleibe mit freundlichen Grüßen. Tom
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