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RV-Pflicht für Dozenten

von Monika Z.21.01.2008 | 14:06
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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An den Experten: Da ich mit meinen Fragen zwischenzeitlich auf die Seite 3 gerutscht bin, möchte ich sie hiermit nochmals stellen: "Eine Freundin ist teilzeitbeschäftigt bei Arbeitgeber A mit einem Bruttogehalt von ca. 1600,- EUR. Ihr Ehemann möchte sich als freier Mitarbeiter/Dozent mit Lehrauftrag an einer oder mehreren privaten Schulen selbständig machen. Er wäre dann versicherungspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Da seine Frau aber für ihn tätig ist (Buchführung, geschäftliche Telefonate etc.), möchte er sie versicherungspflichtig anmelden mit 405,- EUR. Ist er dann nicht mehr versicherungspflichtig? Meine weiteren Fragen hierzu: 1. Werden die Entgelte für die Ehefrau von Arbeitgeber A und aus der 2. Beschäftigung beim Ehemann zusammengerechnet, also aus dem Gesamteinkommen von 1600,- und 405,- = 2005,- EUR alle Sozialabgaben wie RV (19,9 %, KV, ALO-V. berechnet, oder aus der 1. Beschäftigung wie bisher und aus der 2. Besch. nach der Gleitzone? 2. Wo muß der Ehemann die Anmeldung vornehmen, bei der bisher zuständigen gesetzl. KK der Ehefrau? Ich würde mich sehr freuen, konkrete Antworten vom Experten zu bekommen." Weitere Frage von heute: "Vielen Dank für den Hinweis. Leider muss man sich für das Expertenforum dort anmelden, was mir nicht möglich ist. Ich wollte meiner Freundin nur helfen. Vielleicht kann mir ein Experte der RV auch Auskunft geben. Wie sind die Verjährungsfristen für Pflichtbeiträge für Lehrer, 4 oder 30 Jahre (§25 IV)?" Für eine Antwort d. Experten wäre ich sehr dankbar. MfG Monika Z.

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Es kommt natürlich auf den Einzelfall an. Solange aber nicht nachzuweisen ist, dass der Versicherte seine Beitragspflicht für möglich gehalten hat, aber die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat, dürfte die 4jährige Verjährungsfrist anzunehmen sein.

2 Antworten

Monika Z.am 21.01.2008 | 14:35
Ich bedanke mich vielmals für Ihre Antwort. Nur noch eine hypothetische Frage zur Verjährung: ANGENOMMEN, ein dem Grunde nach versicherungspflichtiger Lehrer im Sinne von § 2 Abs. 1 VI hat es 2001 aus Unwissenheit versäumt, die Beschäftigung als Lehrer zu melden, und er meldet es erst 2008, handelt es sich dann um eine vorsätzliche Hinterziehung mit der Folge, dass die Verjährungsfrist statt 4 Jahre 30 Jahre beträgt? Oder betrifft dies eigentlich nur Arbeitgeber, die versicherungspflichtige Personen beschäftigen, die RV-Beiträge aber nicht abführen? Vielen Dank im voraus. MfG Monika Z.
Monika Z.am 21.01.2008 | 15:38
Entschuldigen Sie die nochmalige Frage nach der Verjährungsfrist. Diese haben Sie ja mit dem vorletzten Satz beantwortet (ich nehme an, dies trifft auch in dem genannten Beispielsfall zu). MfG Monika Z.
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