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RV-Versicherung bei geringfügiger Tätigkeit als Honorardozentin

von stjerne18.06.2007 | 14:48
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bin als Dozentin an Volkshochschulen tätig und verdiene pro Jahr zwischen 1500 und 3000 Euro. Bin ich dadurch RV-pflichtig oder ist dies eine geringfügige Tätigkeit? Oder ist bei "Lehrern" nach SGB 6 auch geringfügige Tätigkeit RV-pflichtig?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Stjerne,

wir wollen Sie nicht noch weiter verwirren und empfehlen Ihnen, mit dem formellen Bescheid unterm Arm eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe aufzusuchen. Dort lassen Sie sich den Bescheid erklären. Falls Unstimmigkeiten auftauchen, wird Ihr Berater gerne bereit sein, Ihnen bei der Aufnahme eines Widerspruches behilflich zu sein.

5 Antworten

bekissam 18.06.2007 | 16:27
Maßgeblich ist das durchschnittliche monatliche (steuerliche) Einkommen für die Lehrtätigkeit laut Einkommensteuerbescheid. Für Selbstständige, die kein oder nur ein geringes Einkommen bis zu 400 Euro monatlich erzielen, besteht wegen Geringfügigkeit grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. In diesem Fall müssen keine Pflichtbeiträge gezahlt werden. Lesen Sie auch: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/… Selbstständige, die eine Versichertenrente wie eine Altersrente oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten, dürfen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres höchstens 350 Euro im Monat hinzuverdienen. Dieser Betrag gilt bei voller Erwerbsminderung, bei teilweiser Erwerbsminderung wird individuell berechnet. Ein höheres zusätzliches Einkommen wirkt sich rentenmindernd aus.
stjerneam 19.06.2007 | 09:22
Diese Auskunft habe ich auch bei der Rentenberatung vor Ort erhalten. Die geringfügige Tätigkeit steht demnach auch der Anerkennung von Anrechnungszeiten für Kindererziehung nicht im Wege. Trotzdem will man in Berlin meine Einspruch gegen die Nichtanerkennung der Kindererziehungszeiten nicht akzeptieren und "prüft" nun außerdem die Versicherungspflicht nach SGB 6 §2. Warum? Gelten für die Rentenversicherungsbeamten in Berlin andere Richtlinien als für die Beratungsstellen in den Bundesländern?
Schadeam 19.06.2007 | 10:16
wo im konkreten Einzelfall das Problem liegt, kann online nicht beurteilt werden, da können Sie nur direkt bei der Sachbearbeitung nachfragen, bzw. auch über deren/dessen Vorgesetzten. Und letztendlich bliebe natürlich der Widerspruch gegen eine negative Entscheidung.
stjerneam 19.06.2007 | 10:05
Nein, meines Wissens besteht kein anderer Grund. Bin weder Beamtin noch anderweitig beschäftigt oder selbständig tätig. Mich wundert nur die Hartnäckigkeit, mit der man die Anerkennung der Geringfügigkeit ablehnt. Dabei sind die Verschriften hierzu doch eindeutig. Selbst als Laie meine ich sie verstehen zu können.
Schadeam 19.06.2007 | 09:45
lassen Sie doch die Berliner den Fall prüfen. Nach Ihren Angaben steht am Ende der Prüfung dann der Bescheid, dass Sie nicht versicherungspflichtig als Dozentin sind, solange dies geringfügig ist. Und mit der Kindererziehungszeit hat das gar nichts zu tun, als "geringfügige Dozentin" gibts es keinen Grund Ihnen die Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung abzulehnen. Oder gibt es einen anderen Ablehnungsgrund, von dem Sie nichts geschrieben haben (z.B. Beamtin)?
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