Hallo Kira,
wird im Rahmen eines Antrages auf eine medizinische Rehabilitation ein Befundbericht des behandelnden Arztes benötigt, steht für die Abrechnung des Honorars das Formular S 0050 zur Verfügung. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung gilt immer der Grundsatz "Reha vor Rente". Kann also durch eine Rehabilitationsmaßnahme eine Erwerbsminderung abgewendet werden, dann wird diese auch durchgeführt. Unabhängig ob Sie einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder einen Rentenantrag stellen, prüft die gesetzliche Rentenversicherung in beide Richtungen. Stellt die gesetzliche Rentenversicherung im Rehabilitationsverfahren fest, dass diese nicht erfolgsversprechend ist, wird ein möglicher Rentenanspruch geprüft. Wird direkt ein Rentenantrag gestellt, prüft die gesetzliche Rentenversicherung, ob durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine Erwerbsminderung abgewendet werden kann bzw. das Leistungsvermögen wieder hergestellt oder erheblich verbessert werden kann. Ob dann im Verlauf der Bearbeitung des Rentenantrages vom Arzt weitere Unterlagen benötigt werden, hängt vom individuellen Einzelfall ab.
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