Hallo geschiedener,
eine Abänderung des Versorgungsausgleichs wird in der Regel nur durchgeführt, wenn bei mindestens einem Anrecht eine wesentliche Wertänderung vorliegt.
Bei Ihnen wurde der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden alten Recht durchgeführt. Bei derartigen Entscheidungen wird mit der „Mütterrente“ für ein Kind der Grenzwert für das Vorliegen der Wesentlichkeit der Änderung nicht überschritten, so dass bei Ihnen wohl die Voraussetzungen für eine Abänderung nicht vorliegen dürften.
Grundsätzlich ist noch zu beachten , dass sich durch andere Faktoren der Rentenberechnung der Ausgleichswert nur in geringerer Höhe oder gar nicht erhöhen kann, als sich allein aus der "Mütterrente" errechnen würde.
Bevor ein Abänderungsantrag gestellt wird, ist auf jeden Fall auch zu bedenken, dass bei der Abänderung von Entscheidungen nach dem alten Recht aller Anrechte der Erstentscheidung nach dem neuen Recht bewertet und ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass zum Beispiel trotz einer Erhöhung des Ausgleichswertes in der Rentenversicherung sich die Abänderung insgesamt für den Antragsteller negativ auswirken kann. Es empfiehlt sich daher zur Vermeidung von Nachteilen, sich vor einer Antragstellung über das voraussichtliche Ergebnis beraten zu lassen.
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