Hallo Tanja,
wird eine Ehe geschieden, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die Anrechte aus den gemeinsamen Ehejahren gleichmäßig aufgeteilt werden. Es wird die gesamte Ehedauer berücksichtigt, ggf. auch die Zeit, in der ein Ehepartner bereits Rentner ist. Hierbei werden die Entgeltpunkte
berücksichtigt, die in den Ehejahren erworben wurden. Dies können bei einer Erwerbsminderungsrente somit auch die Entgeltpunkte aus einer sogenannten Zurechnungszeit sein, die ab Eintritt der Erwerbsminderung bis maximal zur Vollendung des 60. Lebensjahres angerechnet werden. Daher können bei einer Eheschließung vor Vollendung des 60. Lebensjahres durchaus Entgeltpunkte anfallen, die dem Versorgungsausgleich zugrundezulegen sind.
Ist eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erst nach dem Beginn einer Rente rechtskräftig geworden, so wurde die Rente bisher erst dann gemindert, wenn der geschiedene Ehegatte ebenfalls Rente erhielt (Rentnerprivileg).
Bei Scheidungsanträgen, die ab dem 01.09.2009 anhängig werden, wird sich der Versorgungsausgleich bei Rentenbeziehern sofort auswirken, unabhängig davon ob der andere Ehegatte bereits eine Rente erhält.