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Scheinselbständigkeit bzw. Befreiung von der Rentenpflicht...

von thortte01.10.2008 | 13:16
1636 Ansichten
8 Antworten

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Hallo, ich bin selbst. Versicherungsagent (für eine Gesellschaft) und möchte/muß mich nun von der Vers.pflicht befreien lassen. Ich beabsichtige zwei Minijobber á 250,- € monatlich einzustellen. reicht das aus ??? oder MUß ich einen vers.pflichtigen Arbeitnehmer haben ? in welcher Zeitspanne müsste ich spätestens den Antrag stellen ? Vielen Dank Thortte

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Thortte,

Die Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI (sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige) tritt u. a. auch dann nicht ein bzw. endet, wenn Sie mehrere geringfügig Beschäftigte anstellen, deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Diese werden dann einem versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Das Überschreiten der Entgeltgrenze durch einen einzelnen Arbeitnehmer in dessen konkretem Beschäftigungsverhältnis ist insoweit nicht erforderlich.

Grundsätzlich besteht die Versicherungspflicht solange, wie die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Regelmäßig endet sie (Kraft Gesetz) damit, dass die Tätigkeit aufgegeben wird, der Selbständige einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer einstellt oder für weitere Auftraggeber arbeitet. Sie müssen demzufolge keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, sondern brauchen Ihren Rentenversicherungsträger lediglich über die geänderten Verhältnisse informieren. Um unnötige Forderungen des Rentenversicherungsträgers zu vermeiden, sollte dies möglichst zeitnah erfolgen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo -,

unsere Beiträge hatten sich leider überschnitten. Allerdings bin ich der Meinung, dass die k o n k r e t gestellte Frage von mir korrekt beantwortet wurde. Dennoch ist die von Ihnen vorgenommene Ergänzung zur Möglichkeit der Befreiung für Zeiten vor der Einstellung der Arbeitnehmer durchaus sinnvoll und korrekt.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Bei Familienangehörigen als Beschäftigte wird es durchaus etwas schwierig. Hier sollten Sie - um Rechtssicherheit zu erhalten - eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchführen lassen. Siehe auch http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_7130/SharedDocs/de/Inhalt/02__Rente/02__vor__der__rente/03__statusfeststellung/statusfeststellung.html

5 Antworten

-am 01.10.2008 | 13:27
Wenn Sie als Selbständiger mit einem Auftraggeber keine Angestellten haben, tritt bei einem Gewinn von mehr als 40 Euro mtl. Versicherungspflicht ein. Von dieser Versicherungspflicht können Sie sich für die Zeit von insgesamt 3 Jahren befreien lassen. Dazu muß der Antrag auf Befreiung innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der selbständigen Tätigkeit bei der Dt. RV eingehen. Stellen Sie erst danach den Antrag auf Befreiung, gilt die Befreiung erst ab Antragseingang. Für die Zeit vorher sind Pflichtbeiträge zu zahlen. Sobald Sie einen oder mehrere Angestellte haben, die zusammen mehr als 400 Euro Gehalt von Ihnen bekommen, sind Sie eh nicht mehr versicherungspflichtig.
-am 01.10.2008 | 13:43
Thortte schrieb. "Ich BIN selbständig und BEABSICHTIGE 2 Angestellte einzustellen" Das heißt, dass derzeit sehr wohl Versicherungspflicht besteht (bei Gewinn über 400 Euro) und ein Antrag auf Befreiung auf jeden Fall notwendig ist für die Zeit bis zur Einstellung der Angestellten!
thortteam 01.10.2008 | 14:13
gilt das auch, wenn ich zum Beispiel meine Mutter oder meine Frau einstelle, da die beiden mir im Büro helfen ? oder ist es nicht möglich, da hier das direkte verwanschaftsverhältnis zählt ?
thortteam 01.10.2008 | 14:31
VIELEN DANK für die Info´s... :-)
-am 01.10.2008 | 14:25
Bei der Einstellung von Familienangehörigen sollten Sie vorher durch die Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft) prüfen lassen, ob dies dann tatsächlich Beschäftigungsverhältnisse sind oder "nur" familienhafte Mitarbeit.
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