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Experten-Antwort

Scheinselbstständigkeit - arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

von Marco20.06.2011 | 20:14
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Sachlage: ich habe vor mich in Zukunft selbstständig zu machen und hätte bereits einen Auftraggeber in Aussicht. Ich bin Student und der Auftrag des Arbeitgebers erstreckt sich über einen längeren Zeitraum. Meine Dienstleistungen würde ich diesem monatlich in Rechnung stellen. Da ich vorerst aber nicht vorhabe, für andere Auftraggeber zu arbeiten, hätte ich nur diesen einen Auftraggeber. Wie würde diese Tätigkeit eingestuft werden? Als Selbstständiger muss ich - meines Wissens - keine Sozialabgaben leisten. Allerdings habe ich ein wenig recherchiert und befürchte nun, dass es sich bei meinem Fall um Scheinselbstständigkeit handelt. Wie würden Sie meinen Fall einstufen - kann ich die Tätigkeit als Selbstständiger ausführen oder bin ich damit arbeitnehmerähnlicher Selbsstänger und inwiefern müsste ich die Sozialabgaben als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger einstufen (angenommen ich verdiene durch die Aufträge monatlich ca. 500€) ?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Selbständige, die nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, fallen unter die gesetzliche Rentenversicherungspflicht.

Sie haben aber die Möglichkeit, sich für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Zur Feststellung der Versicherungspflicht bzw. zur Befreiung stehen die bundesweiten Formblätter V020 und V050 zur Verfügung.

Selbständige haben in den ersten drei Kalenderjahren die Möglichkeit, den halben Regelbeitrag von derzeit 254,22 Euro zu zahlen. Der monatliche Regelbeitrag beträgt 508,45 Euro. Darüberhinaus besteht auch die Alternative, den einkommensgerechten Beitrag zu zahlen, wobei dann zur Einkommensberechnung Ihr Einkommen herangezogen wird.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Als Selbständiger mit einem Auftraggeber werden Sie nicht automatisch von der Versicherungspflicht befreit, sondern Sie müssen den entsprechenden Antrag stellen (Vordruck V050). Dieser wird von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger überprüft und ggf. erhalten Sie dann einen Befreiungsbescheid.

In diesem Forum geht es nur um die gesetzliche Rentenversicherung, inwieweit Sie noch andere Abgaben zu zahlen haben, können wir Ihnen leider nicht sagen.

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3 Antworten

loeresam 21.06.2011 | 08:59
Selbstständige, die lediglich im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind, sind versicherungspflichtig gemäß §2 Satz 1 Nr. 9 b) SGB VI. Das heißt es sind für die Tätigkeit Pflichtbeiträge zu entrichten.
CCam 21.06.2011 | 09:22
Die Höhe der monatlichen Pflichtbeiträge richten sich nach Ihrem Einkommen und dem aktuellen Beitragssatz. Diesen Beitrag müssen sie alleine bezahlen. Zur Zeit liegt der Beitragssatz der allg. RV bei 19,9 %. Da Sie mit einem monatlichen Verdienst von 500 € rechnen ergibt sich somit ein Pflichtbeitrag in Höhe 99,50 € monatlich (500 x 19,9%).
Marcoam 21.06.2011 | 11:31
vielen dank für die antworten! d.h. ich habe nichts zu befürchten, wenn ich mein gewerbe anmelde und innerhalb der ersten 3 jahre meiner selbstständigkeit nur einen auftraggeber habe? und zusätzlich kann ich mich für diesen zeitraum gleichzeitig noch von der versicherungspflicht befreien lassen? bedeutet dass dann, dass mir alle einnahmen voll zur verfügung stehen ohne sonstige abgaben?
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