Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Scheinselbstständigkeit - arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

von Marco20.06.2011 | 20:14
2994 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, meine Sachlage: ich habe vor mich in Zukunft selbstständig zu machen und hätte bereits einen Auftraggeber in Aussicht. Ich bin Student und der Auftrag des Arbeitgebers erstreckt sich über einen längeren Zeitraum. Meine Dienstleistungen würde ich diesem monatlich in Rechnung stellen. Da ich vorerst aber nicht vorhabe, für andere Auftraggeber zu arbeiten, hätte ich nur diesen einen Auftraggeber. Wie würde diese Tätigkeit eingestuft werden? Als Selbstständiger muss ich - meines Wissens - keine Sozialabgaben leisten. Allerdings habe ich ein wenig recherchiert und befürchte nun, dass es sich bei meinem Fall um Scheinselbstständigkeit handelt. Wie würden Sie meinen Fall einstufen - kann ich die Tätigkeit als Selbstständiger ausführen oder bin ich damit arbeitnehmerähnlicher Selbsstänger und inwiefern müsste ich die Sozialabgaben als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger einstufen (angenommen ich verdiene durch die Aufträge monatlich ca. 500€) ?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Selbständige, die nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, fallen unter die gesetzliche Rentenversicherungspflicht.

Sie haben aber die Möglichkeit, sich für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Zur Feststellung der Versicherungspflicht bzw. zur Befreiung stehen die bundesweiten Formblätter V020 und V050 zur Verfügung.

Selbständige haben in den ersten drei Kalenderjahren die Möglichkeit, den halben Regelbeitrag von derzeit 254,22 Euro zu zahlen. Der monatliche Regelbeitrag beträgt 508,45 Euro. Darüberhinaus besteht auch die Alternative, den einkommensgerechten Beitrag zu zahlen, wobei dann zur Einkommensberechnung Ihr Einkommen herangezogen wird.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Als Selbständiger mit einem Auftraggeber werden Sie nicht automatisch von der Versicherungspflicht befreit, sondern Sie müssen den entsprechenden Antrag stellen (Vordruck V050). Dieser wird von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger überprüft und ggf. erhalten Sie dann einen Befreiungsbescheid.

In diesem Forum geht es nur um die gesetzliche Rentenversicherung, inwieweit Sie noch andere Abgaben zu zahlen haben, können wir Ihnen leider nicht sagen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

loeresam 21.06.2011 | 08:59
Selbstständige, die lediglich im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind, sind versicherungspflichtig gemäß §2 Satz 1 Nr. 9 b) SGB VI. Das heißt es sind für die Tätigkeit Pflichtbeiträge zu entrichten.
CCam 21.06.2011 | 09:22
Die Höhe der monatlichen Pflichtbeiträge richten sich nach Ihrem Einkommen und dem aktuellen Beitragssatz. Diesen Beitrag müssen sie alleine bezahlen. Zur Zeit liegt der Beitragssatz der allg. RV bei 19,9 %. Da Sie mit einem monatlichen Verdienst von 500 € rechnen ergibt sich somit ein Pflichtbeitrag in Höhe 99,50 € monatlich (500 x 19,9%).
Marcoam 21.06.2011 | 11:31
vielen dank für die antworten! d.h. ich habe nichts zu befürchten, wenn ich mein gewerbe anmelde und innerhalb der ersten 3 jahre meiner selbstständigkeit nur einen auftraggeber habe? und zusätzlich kann ich mich für diesen zeitraum gleichzeitig noch von der versicherungspflicht befreien lassen? bedeutet dass dann, dass mir alle einnahmen voll zur verfügung stehen ohne sonstige abgaben?
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026