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Experten-Antwort

Scheinselbstständigkeit??? Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge

von tracking25.08.2011 | 08:40
8792 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag, ich habe eine kleine Frage bezüglich der "Scheinselbstständigkeit" und der daraus resultierenden Sozielversicherungspflicht. Ich bin selbstständiger Versicherungsvertreter der Ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen tätig ist. Diese Tätigkeit habe ich vor ca. einem Jahr begonnen. Nun habe ich ein Angebot einer anderen Gesellschaft erhalten und bin bereit das Unternehmen zu wechseln. Die neue Gesellschaft hat mich darauf hingewiesen, dass so anscheinend eine "Scheinselbstständigkeit" besteht und ich Sozialversicherungspflichtig sei. Ich habe dies zuvor noch nie gehört. Nun habe ich natürlich etwas Angst, dass ich für das bisherige Jahr (bzw. 1.5 Jahre bis zum Wechsel) Beiträge nachzahlen muss. Habe nämlich nichts auf der "hohen Kante". Kann das sein und nach was berechnet sich die Höhe der Abgabe? Wer stellt diese "Scheinselbstständigkeit" fest? Kann ich mich rückwirkend davon befreien lassen? Bitte helft mir. Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich rate Ihnen zu einem Beratungsgespräch bei Ihrem Rentenversicherungträger (siehe nebenstehende Beratungsstellensuche).

Die Informationsbroschüre finden Sie unter:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html?nn=85100

Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht (V050) und Informationen und Erläuterungen (V051) finden Sie unter:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/01_formulare/01_versicherung/_DRV_Paket_Versicherung_Befreiung_von_der_Versicherungspflicht.html?nn=49982

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

13 Antworten

\am 25.08.2011 | 11:12
Es wird nie festgestellt, dass Sie "scheinselbständig" sind, sondern selbständig mit einem Auftraggeber oder eben abhängig beschäftigt. Wenn Sie mit Ihrem Versicherungsunternehmen keinen "besonderen" Knebelvertrag unterschrieben haben, müssen Sie Beiträge nachzahlen, als Selbst. mit 1 Auftraggeber, das i.d.R. bei Versicherungsvertretern bei den übl. Unternehmen, wenn ihr monatl. Gewinn über 400 EUR bzw jährl. Gewinn über 4800 EUR liegt. Sollte sich raus stellen, dass Sie abhängig beschäftigt sind, muss Ihr Auftraggeber die Beiträge nachzahlen! Man kann sich nicht rückwirkend befreien lassen, wenn Beginn der Tätigkeit länger als 3 Monate zurück lag, d.h. möglichst sofort den Befreiungsantrag stellen - formlos o. V050 oder bei der Clearingstelle den V027 einreichen. Wichtig: So schnell wie möglich, Befreiung gilt ab Antragseingang!
Clearingstelleam 25.08.2011 | 10:42
Sollte es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine Scheinselbständigkeit handeln und das auch so festgestellt werden, sind fällige Pflichtbeiträge auch nachträglich zu entrichten. Um in Ihrem Fall aber Gewissheit zu erlangen, wenden Sie sich bitte an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin (030/86597405).
trackingam 25.08.2011 | 11:25
Nachtrag: Ich habe in meinem Agenturvertrag stehen, dass ich selbst über meine Arbeitszeit usw. bestimmen kann. Im Grunde hatte ich keine Vorlagen was ich zu tun habe. Was meinst du mit "besonderer Knebelvertrag"?
trackingam 25.08.2011 | 11:23
Vielen Dank für die bisherigen Antworten!! Das heißt ich müste den AN-Anteil und das Versicherungsunternehmen den AG-Anteil bezahlen?? Wie errechnet sich denn der Beitrag? Ist das Einkommensabhängig?
\am 25.08.2011 | 11:46
Zitat von tracking anzeigenausblenden
was du gerade schreibst, sind alles Anhaltspunkte für eine SELBSTÄNDIGE Tätigkeit, sofern die Angaben im Vertrag auch tatsächlich so in der Realität umgesetzt wurden.
\am 25.08.2011 | 11:48
Beitrag: entweder 1/2 Regelbeitrag 254,22 mtl oder einkommensgerecht 19,9 % des Gewinns, wenn der Gewinn unter 15 000 EUR jährlich liegt, ist ek-gerecht günstiger (Gewinn vor Steuern) PS: Arbeitgeber gibts ja keinen, wenn man selbst. ist, daher der volle Beitrag
Schadeam 25.08.2011 | 11:53
Ich wundere mich immer wieder über diese Versicherungsvertreter. Diese Menschen verkaufen Bürgern Versicherungen, Geldanlagen, etc und geben sich als seriöse Berater aus. Und in eigenen Angelegenheiten sind das die "größten Schlamper", bzw. geben sich völlig ahnungslos, was die eigenen Pflichten betrifft. Eigentlich kaum zu glauben, dass jemand in dieser Brache noch "nie gehört haben will" dass er als Versicherungsvertreter, der nur für eine Gesellschaft unterwegs ist, versicherungspflichtig ist. Und den lässt man auf die Menscheit los????
\am 25.08.2011 | 12:32
Fehler in der Annahme ist nur, dass man als Selbständiger nicht pflichtversichert in der Rentenversicherung ist zur Info § 2 Sozialgesetzbuch 6 erfasst nur SELBSTÄNDIGE, die versicherungspflichtig sind...
trackingam 25.08.2011 | 12:25
Es tut mir leid aber ich habe davon wirklich noch nichts gehört. Ich bin 23 Jahre alt und für mich ist die Aufnahme eines Gewerbes eine selbstständige Tätigkeit und somit nicht sozialversicherungspflichtig. Ich habe eben meinen Agenturvertrag vor mir liegen. Vielleicht hilft es ja wenn ich daraus Zitiere: "§2 Geschäftsgrundlage Die Vertragsschließenden sind sich einig, dass durch diesen Vertrag die beiderseitigen unternehmerischen Interessen gleichermaßen Berücksichtigung finden. Die XXX bietet dem Vertreter die Möglichkeit, für die in der XXX Versicherungsgruppe zusammengeschlossenen Unternehmen, für die Unternehmen, mit denen die XXX Kooperationsvereinbarungen unterhält, sowie nach Maßgabe von § 5 - (dieser Paragraph regelt die Ausschließlichkeit. d.h. nicht für ein Konkurenzunternehmen tätig zu werden. Erlaubt jedoch die hauseigene Makler GmbH zu nutzen) - über die (Makler GmbH) für eine Vielzahl von weiteren Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge zu vermitteln. Die XXX verfolgt das geschäftspolitische Ziel, die Versicherungsnehmer in Versicherungsfragen fachkundig und selbstständigen Versicherungsvertretern, in der Regel nach §15 Nr. 3 ausgebildet sind, unabhängig von vorgegebenen Geschäfts- und Dienstzeiten beraten und betreuen zu lassen. Der selbstständige Versicherungsvertreter, der seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann, soll ein eigenes unternehmerisches Interesse an der Aufnahme und Festigung der Kundenbeziehungen haben. Der Vertreter ist frei, sich zur Erledigung seiner vertraglichen Aufgaben Dritter, auch angestellte Personen, zu bedienen. Der Erfolg der unternehmerischen Tätigkeit des Vertreters hängt von seiner Zielstrebigkeit und Einsatzbereitschaft ab. Auf diesem Weg wird die XXX, welche sich zur Vermittlung von Versicherungen generell selbstständiger Gewerbetreibender bedient, den Vertreter mit der Qualität ihrer Produkte und mit einem anspruchsvollen Vertriebsservice unterstützen."
\am 25.08.2011 | 12:36
§ 2 SGB VI Selbständig Tätige Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, 2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, 3. Hebammen und Entbindungspfleger, 4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, 5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, 6. Hausgewerbetreibende, 7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, 8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, 9. Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft, 10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches. Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirt erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten 1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, 2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, 3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Alter Mannam 26.08.2011 | 01:34
Sie sind noch jung, so ist es einleuchtend, dass Sie sich keine Gedanken über Ihre Altersvorsorge machen. Aber, abgesehen von der Versicherungspflicht: Wenn Sie keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, bekommen Sie später keine Rente.
trackingam 26.08.2011 | 08:41
Ich mache mir schon Gedanken über meine Altersvorsorge. Deshalb stecke ich auch viel Geld in die private Vorsorge da ich aus der gesetzlichen keine Ansprüche erhalte. Deswegen wäre eine Nachzahlung ja auch so schlimm für mich. Außerdem müsste ich dann meine private Rentenvers. kündigen oder den Beitrag verringern.
B´sonam 26.08.2011 | 11:45
Zitat von tracking anzeigenausblenden
Da haben wir wieder mal das vielzitierte Kind im Brunnen... Sie werden wohl, ob sie wollen/können oder nicht Beiträge ab Beginn der Selbständigkeit nachzahlen müßen, da führt kein Weg dran vorbei.ü
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