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Experten-Antwort

Scheinselbstständigkeit und ATZ

von Herbert23.06.2025 | 19:51
172 Ansichten
10 Antworten
Hallo, ich befinde mich in der Altersteilzeit mit einem Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und möchte parallel eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Für meinen Arbeitgeber wäre das ok. Gibt es ein Formular mit dem die Rentenversicherung mir bestätigen kann, dass Scheinselbstständigkeit für diesen Spezialfall keine Rolle spielt. Ich würde dieses Formular gerne dem Unternehmen vorlegen für welches ich selbständig tätig werden möchte.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 24.06.2025 | 05:37

Guten Morgen,

die von Ihnen angesprochene Bescheinigung der Rentenversicherung gibt es nicht.

 

Aus Ihrer Frage kann nicht entnommen werden, welche selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Ausgehend davon, dass Sie nur für einen Auftraggeber tätig sein werden, geben wir hierzu folgende Hinweise.

 

Aufgrund § 190a SGB VI sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für einen Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Sofern Sie nur für einen Auftraggeber tätig wären, unterliegen Sie kraft Gesetzes der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, wenn Sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

 

Allerdings kann aber Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestehen, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 556 Euro nicht überschreitet. Darüber hinaus bestünde gegebenenfalls auch die Möglichkeit, sich für die ersten 3 Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI).

 

Zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger steht der Vordruck V0020 als online-Formular oder als pdf-Datei zur Verfügung.

Homepage | Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger | Deutsche Rentenversicherung

 

Erläuterungen zum Fragebogen finden Sie hier:

Homepage | Erläuterungen zum Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger beziehungsweise zum Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger | Deutsche Rentenversicherung

 

Wir empfehlen die Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen oder die Nutzung unseres kostenfreien Service-Telefons 0800 1000 4800.

9 Antworten

Mimimiam 23.06.2025 | 20:02
Scheinselbstständigkeit spielt immer eine Rolle, sonst wäre es ja keine Scheinselbstständigkeit.
Herbertam 23.06.2025 | 20:12
Mimimi schrieb

Scheinselbstständigkeit spielt immer eine Rolle, sonst wäre es ja keine Scheinselbstständigkeit.

In dem beschriebenen Fall macht der Begriff der Scheinselbstständigkeit doch keinen Sinn. De Gesetzgeber will damit doch vermeiden, dass Sozialversicherungsbeiträge "unterschlagen" werden. Da ich bereits max. Sozialabgaben abführe sollte Scheinselbstständigkeit für den beschriebenen Fall doch keine Rolle spielen und dem Unternehmen für welches ich tätig sein würde keine Nachteile entstehen
ATZam 23.06.2025 | 20:53
Nein, so eine Bescheinigung gibt es nicht. Die Selbständigkeit wird gesondert betrachtet und bei Scheinselbständigkeit gibt es ja auch einen Arbeitgeber, der Beiträge abführen müsste und Ihre Beiträge würden aus der angestellten Beschäftigung und der Selbständigkeit bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze aufgeteilt werden. Im Übrigen ist eine Scheinselbständigkeit keine Selbständigkeit, sondern eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis.
Herbertam 23.06.2025 | 21:46
ATZ schrieb

Nein, so eine Bescheinigung gibt es nicht. Die Selbständigkeit wird gesondert betrachtet und bei Scheinselbständigkeit gibt es ja auch einen Arbeitgeber, der Beiträge abführen müsste und Ihre Beiträge würden aus der angestellten Beschäftigung und der Selbständigkeit bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze aufgeteilt werden. Im Übrigen ist eine Scheinselbständigkeit keine Selbständigkeit, sondern eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis.

Ja, das habe ich verstanden. Wie geschrieben entrichten ich aus meiner passiven Phase der Altersteilzeit bereits die maximalen Sozialbeiträge. Damit würden für eine weitere selbstständige Tätigkeit keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge anfallen, bzw. sollte sich ein Unternehmen für welches ich selbstständig tätig bin keine Sorgen machen brauchen, dass es sich strafbar macht und Sozialversicherubgsbeiträge nachzahlen muss. Das Thema Scheinselbstständigkeit sollte damit für meine selbstständige Tätigkeit irrelevant sein. Habe ich hier einen Denkfehler?
ATZam 24.06.2025 | 05:39
Herbert schrieb

Ja, das habe ich verstanden.

Wie geschrieben entrichten ich aus meiner passiven Phase der Altersteilzeit bereits die maximalen Sozialbeiträge. Damit würden für eine weitere selbstständige Tätigkeit keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge anfallen, bzw. sollte sich ein Unternehmen für welches ich selbstständig tätig bin keine Sorgen machen brauchen, dass es sich strafbar macht und Sozialversicherubgsbeiträge nachzahlen muss. Das Thema Scheinselbstständigkeit sollte damit für meine selbstständige Tätigkeit irrelevant sein. Habe ich hier einen Denkfehler?

Warten Sie die Expertenantwort ab. Sie verstehen es einfach nicht oder wollen es nicht verstehen. Selbstverständlich spielt es eine Rolle, ob Sie scheinselbständig sind oder nicht, da eine angestellte Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit getrennt voneinander betrachtet werden, auch wenn die Beitragszahlung nur bis zur BBG erfolgt. Sie sind auch verpflichtet, die selbständige Tätigkeit innerhalb von 3 Monaten Ihrem zuständigen Rententräger zu melden.
Schadeam 24.06.2025 | 07:01
zum Denkfehler: Wenn das eine versicherungspflichtige Selbständigkeit ist, die zur Beitragspflicht führen würde, würde ihr ATZ Arbeitgeber durch die anteilige Verteilung AB Beiträge sparen, die Sie dann zahlen müssten. Und stellt sich raus dass es keine Selbständigkeit ist (sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung, werden aus beiden Jobs anteilig AG und AN Beiträge fällig. In der Beitragssumme bleibt sich das gleich, die Verteilung der Biträge verschiebt sich jedoch.
Herbertam 26.06.2025 | 14:48
Experte/in schrieb

Guten Morgen,

die von Ihnen angesprochene Bescheinigung der Rentenversicherung gibt es nicht.

 

Aus Ihrer Frage kann nicht entnommen werden, welche selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Ausgehend davon, dass Sie nur für einen Auftraggeber tätig sein werden, geben wir hierzu folgende Hinweise.

 

Aufgrund § 190a SGB VI sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für einen Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Sofern Sie nur für einen Auftraggeber tätig wären, unterliegen Sie kraft Gesetzes der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, wenn Sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

 

Allerdings kann aber Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestehen, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 556 Euro nicht überschreitet. Darüber hinaus bestünde gegebenenfalls auch die Möglichkeit, sich für die ersten 3 Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI).

 

Zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger steht der Vordruck V0020 als online-Formular oder als pdf-Datei zur Verfügung.

Homepage | Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger | Deutsche Rentenversicherung

 

Erläuterungen zum Fragebogen finden Sie hier:

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Hallo zusammen, ich bin wahrscheinlich wirklich zu dumm das Thema zu verstehen... Für die Sozialversicherungsträgern sollte es doch völlig egal sein woher die Beiträge kommen, solange sie die max. Beiträge vereinnahmen können. Von daher liegt ja schon mal kein "Betrug" am Sozialsystem vor. Ich verstehe natürlich, dass es aus Sicht derjenigen, welche die Beiträge abzuführen haben nicht egal ist. Den Antrag auf Feststellung von Scheinselbstständigkeit für die aufzunehmende selbstständige Tätigkeit habe ich gestellt (die Bearbeitung kann ja nun 3 Monate dauern), mal sehen wie das ausgeht. Anfang Juli werde ich einen persönlichen Beratungstermin bei der örtlichen Rentenversicherung haben, mal schauen ob die Damen und Herren dort mir die Problematik im direkten Gespräch erklären können. Das ganze Thema bestätigt mich in meinem Vorhaben diesem Land mit seiner ausufernden Bürokratie den Rücken zu kehren. Leider muss ich bis dahin noch auf meine Frau warten, die einige Jahre jünger ist als ich.
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