Guten Morgen,
die von Ihnen angesprochene Bescheinigung der Rentenversicherung gibt es nicht.
Aus Ihrer Frage kann nicht entnommen werden, welche selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Ausgehend davon, dass Sie nur für einen Auftraggeber tätig sein werden, geben wir hierzu folgende Hinweise.
Aufgrund § 190a SGB VI sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für einen Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Sofern Sie nur für einen Auftraggeber tätig wären, unterliegen Sie kraft Gesetzes der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, wenn Sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Allerdings kann aber Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestehen, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 556 Euro nicht überschreitet. Darüber hinaus bestünde gegebenenfalls auch die Möglichkeit, sich für die ersten 3 Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI).
Zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger steht der Vordruck V0020 als online-Formular oder als pdf-Datei zur Verfügung.
Erläuterungen zum Fragebogen finden Sie hier:
Wir empfehlen die Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen oder die Nutzung unseres kostenfreien Service-Telefons 0800 1000 4800.