Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Scheinselbstständigkeit und ATZ

von Herbert23.06.2025 | 19:51
176 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, ich befinde mich in der Altersteilzeit mit einem Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und möchte parallel eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Für meinen Arbeitgeber wäre das ok. Gibt es ein Formular mit dem die Rentenversicherung mir bestätigen kann, dass Scheinselbstständigkeit für diesen Spezialfall keine Rolle spielt. Ich würde dieses Formular gerne dem Unternehmen vorlegen für welches ich selbständig tätig werden möchte.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

die von Ihnen angesprochene Bescheinigung der Rentenversicherung gibt es nicht.

 

Aus Ihrer Frage kann nicht entnommen werden, welche selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Ausgehend davon, dass Sie nur für einen Auftraggeber tätig sein werden, geben wir hierzu folgende Hinweise.

 

Aufgrund § 190a SGB VI sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für einen Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Sofern Sie nur für einen Auftraggeber tätig wären, unterliegen Sie kraft Gesetzes der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, wenn Sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

 

Allerdings kann aber Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestehen, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 556 Euro nicht überschreitet. Darüber hinaus bestünde gegebenenfalls auch die Möglichkeit, sich für die ersten 3 Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI).

 

Zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger steht der Vordruck V0020 als online-Formular oder als pdf-Datei zur Verfügung.

Homepage | Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger | Deutsche Rentenversicherung

 

Erläuterungen zum Fragebogen finden Sie hier:

Homepage | Erläuterungen zum Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger beziehungsweise zum Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger | Deutsche Rentenversicherung

 

Wir empfehlen die Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen oder die Nutzung unseres kostenfreien Service-Telefons 0800 1000 4800.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

9 Antworten

Mimimiam 23.06.2025 | 20:02
Scheinselbstständigkeit spielt immer eine Rolle, sonst wäre es ja keine Scheinselbstständigkeit.
Herbertam 23.06.2025 | 20:12
In dem beschriebenen Fall macht der Begriff der Scheinselbstständigkeit doch keinen Sinn. De Gesetzgeber will damit doch vermeiden, dass Sozialversicherungsbeiträge "unterschlagen" werden. Da ich bereits max. Sozialabgaben abführe sollte Scheinselbstständigkeit für den beschriebenen Fall doch keine Rolle spielen und dem Unternehmen für welches ich tätig sein würde keine Nachteile entstehen
ATZam 23.06.2025 | 20:53
Nein, so eine Bescheinigung gibt es nicht. Die Selbständigkeit wird gesondert betrachtet und bei Scheinselbständigkeit gibt es ja auch einen Arbeitgeber, der Beiträge abführen müsste und Ihre Beiträge würden aus der angestellten Beschäftigung und der Selbständigkeit bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze aufgeteilt werden. Im Übrigen ist eine Scheinselbständigkeit keine Selbständigkeit, sondern eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis.
Herbertam 23.06.2025 | 21:46
Zitat von ATZ anzeigen
Ja, das habe ich verstanden. Wie geschrieben entrichten ich aus meiner passiven Phase der Altersteilzeit bereits die maximalen Sozialbeiträge. Damit würden für eine weitere selbstständige Tätigkeit keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge anfallen, bzw. sollte sich ein Unternehmen für welches ich selbstständig tätig bin keine Sorgen machen brauchen, dass es sich strafbar macht und Sozialversicherubgsbeiträge nachzahlen muss. Das Thema Scheinselbstständigkeit sollte damit für meine selbstständige Tätigkeit irrelevant sein. Habe ich hier einen Denkfehler?
ATZam 24.06.2025 | 05:39
Zitat von Herbert anzeigen
Warten Sie die Expertenantwort ab. Sie verstehen es einfach nicht oder wollen es nicht verstehen. Selbstverständlich spielt es eine Rolle, ob Sie scheinselbständig sind oder nicht, da eine angestellte Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit getrennt voneinander betrachtet werden, auch wenn die Beitragszahlung nur bis zur BBG erfolgt. Sie sind auch verpflichtet, die selbständige Tätigkeit innerhalb von 3 Monaten Ihrem zuständigen Rententräger zu melden.
Schadeam 24.06.2025 | 07:01
zum Denkfehler: Wenn das eine versicherungspflichtige Selbständigkeit ist, die zur Beitragspflicht führen würde, würde ihr ATZ Arbeitgeber durch die anteilige Verteilung AB Beiträge sparen, die Sie dann zahlen müssten. Und stellt sich raus dass es keine Selbständigkeit ist (sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung, werden aus beiden Jobs anteilig AG und AN Beiträge fällig. In der Beitragssumme bleibt sich das gleich, die Verteilung der Biträge verschiebt sich jedoch.
ATZam 24.06.2025 | 07:54
Zitat von Schade anzeigen
Ganz zu schweigen von der Sinnhaftigkeit neben einer ATZ bis zur BBG noch eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Sollte es allerdings als eine zweite Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis gewertet werden, ist zu prüfen, ob das der Altersteilzeitvertrag überhaupt zulässt.
Herbertam 26.06.2025 | 14:48
Zitat von Experte/in anzeigen
Experte/in schrieb

Guten Morgen,

die von Ihnen angesprochene Bescheinigung der Rentenversicherung gibt es nicht.

 

Aus Ihrer Frage kann nicht entnommen werden, welche selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Ausgehend davon, dass Sie nur für einen Auftraggeber tätig sein werden, geben wir hierzu folgende Hinweise.

 

Aufgrund § 190a SGB VI sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für einen Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Sofern Sie nur für einen Auftraggeber tätig wären, unterliegen Sie kraft Gesetzes der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, wenn Sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

 

Allerdings kann aber Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestehen, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 556 Euro nicht überschreitet. Darüber hinaus bestünde gegebenenfalls auch die Möglichkeit, sich für die ersten 3 Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI).

 

Zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger steht der Vordruck V0020 als online-Formular oder als pdf-Datei zur Verfügung.

Homepage | Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger | Deutsche Rentenversicherung

 

Erläuterungen zum Fragebogen finden Sie hier:

Homepage | Erläuterungen zum Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger beziehungsweise zum Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger | Deutsche Rentenversicherung

 

Wir empfehlen die Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen oder die Nutzung unseres kostenfreien Service-Telefons 0800 1000 4800.

Hallo zusammen, ich bin wahrscheinlich wirklich zu dumm das Thema zu verstehen... Für die Sozialversicherungsträgern sollte es doch völlig egal sein woher die Beiträge kommen, solange sie die max. Beiträge vereinnahmen können. Von daher liegt ja schon mal kein "Betrug" am Sozialsystem vor. Ich verstehe natürlich, dass es aus Sicht derjenigen, welche die Beiträge abzuführen haben nicht egal ist. Den Antrag auf Feststellung von Scheinselbstständigkeit für die aufzunehmende selbstständige Tätigkeit habe ich gestellt (die Bearbeitung kann ja nun 3 Monate dauern), mal sehen wie das ausgeht. Anfang Juli werde ich einen persönlichen Beratungstermin bei der örtlichen Rentenversicherung haben, mal schauen ob die Damen und Herren dort mir die Problematik im direkten Gespräch erklären können. Das ganze Thema bestätigt mich in meinem Vorhaben diesem Land mit seiner ausufernden Bürokratie den Rücken zu kehren. Leider muss ich bis dahin noch auf meine Frau warten, die einige Jahre jünger ist als ich.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026