Guten Morgen,
die von Ihnen angesprochene Bescheinigung der Rentenversicherung gibt es nicht.
Aus Ihrer Frage kann nicht entnommen werden, welche selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Ausgehend davon, dass Sie nur für einen Auftraggeber tätig sein werden, geben wir hierzu folgende Hinweise.
Aufgrund § 190a SGB VI sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für einen Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Sofern Sie nur für einen Auftraggeber tätig wären, unterliegen Sie kraft Gesetzes der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, wenn Sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Allerdings kann aber Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestehen, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 556 Euro nicht überschreitet. Darüber hinaus bestünde gegebenenfalls auch die Möglichkeit, sich für die ersten 3 Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI).
Zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger steht der Vordruck V0020 als online-Formular oder als pdf-Datei zur Verfügung.
Erläuterungen zum Fragebogen finden Sie hier:
Wir empfehlen die Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen oder die Nutzung unseres kostenfreien Service-Telefons 0800 1000 4800.
Scheinselbstständigkeit spielt immer eine Rolle, sonst wäre es ja keine Scheinselbstständigkeit.
Nein, so eine Bescheinigung gibt es nicht. Die Selbständigkeit wird gesondert betrachtet und bei Scheinselbständigkeit gibt es ja auch einen Arbeitgeber, der Beiträge abführen müsste und Ihre Beiträge würden aus der angestellten Beschäftigung und der Selbständigkeit bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze aufgeteilt werden. Im Übrigen ist eine Scheinselbständigkeit keine Selbständigkeit, sondern eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis.
Ja, das habe ich verstanden.
Wie geschrieben entrichten ich aus meiner passiven Phase der Altersteilzeit bereits die maximalen Sozialbeiträge. Damit würden für eine weitere selbstständige Tätigkeit keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge anfallen, bzw. sollte sich ein Unternehmen für welches ich selbstständig tätig bin keine Sorgen machen brauchen, dass es sich strafbar macht und Sozialversicherubgsbeiträge nachzahlen muss. Das Thema Scheinselbstständigkeit sollte damit für meine selbstständige Tätigkeit irrelevant sein. Habe ich hier einen Denkfehler?
Ja, das habe ich verstanden.
Wie geschrieben entrichten ich aus meiner passiven Phase der Altersteilzeit bereits die maximalen Sozialbeiträge. Damit würden für eine weitere selbstständige Tätigkeit keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge anfallen, bzw. sollte sich ein Unternehmen für welches ich selbstständig tätig bin keine Sorgen machen brauchen, dass es sich strafbar macht und Sozialversicherubgsbeiträge nachzahlen muss. Das Thema Scheinselbstständigkeit sollte damit für meine selbstständige Tätigkeit irrelevant sein. Habe ich hier einen Denkfehler?
zum Denkfehler:
Wenn das eine versicherungspflichtige Selbständigkeit ist, die zur Beitragspflicht führen würde, würde ihr ATZ Arbeitgeber durch die anteilige Verteilung AB Beiträge sparen, die Sie dann zahlen müssten.
Und stellt sich raus dass es keine Selbständigkeit ist (sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung, werden aus beiden Jobs anteilig AG und AN Beiträge fällig.
In der Beitragssumme bleibt sich das gleich, die Verteilung der Biträge verschiebt sich jedoch.
Guten Morgen,
die von Ihnen angesprochene Bescheinigung der Rentenversicherung gibt es nicht.
Aus Ihrer Frage kann nicht entnommen werden, welche selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Ausgehend davon, dass Sie nur für einen Auftraggeber tätig sein werden, geben wir hierzu folgende Hinweise.
Aufgrund § 190a SGB VI sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für einen Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Sofern Sie nur für einen Auftraggeber tätig wären, unterliegen Sie kraft Gesetzes der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, wenn Sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Allerdings kann aber Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestehen, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 556 Euro nicht überschreitet. Darüber hinaus bestünde gegebenenfalls auch die Möglichkeit, sich für die ersten 3 Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI).
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